Königliches Dekret 244/2019 vom 5. April, das die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den
Eigenverbrauch von Strom regelt.
I
Das Gesetz 24/2013 vom 26. Dezember über den Elektrizitätssektor definiert in der ursprünglichen Diktion des Artikels 9
den Eigenverbrauch als den Verbrauch von elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die innerhalb des Netzes eines
Verbrauchers oder über eine direkte Leitung elektrischer Energie, die mit einem Verbraucher verbunden ist, angeschlossen
sind, und unterscheidet mehrere Modalitäten des Eigenverbrauchs.
Im Rahmen der vorgenannten Diktion wurde am 10. Oktober 2015 das Königliche Dekret 900/2015 vom 9. Oktober zur Regelung
der administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Modalitäten der Elektrizitätsversorgung mit
Eigenverbrauch und der Erzeugung mit Eigenverbrauch im "Staatsanzeiger" veröffentlicht. Diese Verordnung beinhaltete
unter anderem die technischen Anforderungen, die von den für den Eigenverbrauch von Strom vorgesehenen Anlagen erfüllt
werden müssen, um die Einhaltung der Sicherheitskriterien der Anlagen zu gewährleisten, sowie die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für die Anwendung dieser Tätigkeit.
In der Folge hat das Königliche Gesetzesdekret 15/2018 vom 5. Oktober über dringende Maßnahmen für die Energiewende und
den Verbraucherschutz eine tiefgreifende Änderung der Regulierung des Eigenverbrauchs in Spanien vorgenommen, damit
Verbraucher, Erzeuger und die Gesellschaft insgesamt von den Vorteilen profitieren können, die diese Aktivität in Bezug
auf einen geringeren Netzbedarf, eine größere Energieunabhängigkeit und geringere Treibhausgasemissionen mit sich
bringen kann.
Mit dem Ziel, den Eigenverbrauch mit dezentraler Erzeugung aus erneuerbaren Energien zu fördern, legt dieses Königliche
Gesetzesdekret fest, dass selbst verbrauchte Energie aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abfall von
allen Arten von Gebühren und Mautgebühren befreit wird.
Die Einbindung der im oben genannten königlichen Gesetzesdekret enthaltenen Maßnahmen zur Förderung des Eigenverbrauchs
in das Rechtssystem erfolgte vor allem durch die Reform des Artikels 9 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember, in dem die
folgenden Änderungen eingeführt wurden:
- Es wird eine neue Definition des Eigenverbrauchs vorgenommen, die besagt, dass darunter der Verbrauch von elektrischer
Energie durch einen oder mehrere Verbraucher zu verstehen ist, die aus Erzeugungsanlagen stammt, die in der Nähe der
Verbrauchsanlagen liegen und mit diesen verbunden sind.
- Die Arten des Eigenverbrauchs werden neu definiert und auf nur zwei reduziert: "Eigenverbrauch ohne Überschuss", bei
dem zu keinem Zeitpunkt Energie in das Netz abgegeben werden kann, und "Eigenverbrauch mit Überschuss", bei dem die
Abgabe von Energie in die Verteilungs- und Transportnetze möglich ist.
- Eigenverbrauchsanlagen ohne Überschüsse, für die der zugehörige Verbraucher bereits eine Zugangs- und
Anschlussgenehmigung für den Verbrauch besitzt, sind von der Notwendigkeit der Einholung von Zugangs- und
Anschlussgenehmigungen für Erzeugungsanlagen befreit.
- Die Verordnung ermöglicht die Entwicklung von Ausgleichsmechanismen zwischen dem Defizit und dem Überschuss der
Verbraucher, die Eigenverbrauch mit Überschüssen für Anlagen bis zu 100 kW haben.
- Bezüglich des Registers wird beschlossen, ein Selbstverbrauchsregister zu haben, aber sehr vereinfacht. Dieses
landesweite Register wird statistische Zwecke haben, um zu bewerten, ob die gewünschte Umsetzung erreicht wird, um die
Auswirkungen auf das System zu analysieren und um die Auswirkungen der erneuerbaren Erzeugung in den integrierten
Energie- und Klimaplänen berechnen zu können. Dieses Register wird mit den Informationen gespeist, die von den autonomen
Gemeinschaften und den Städten Ceuta und Melilla eingehen.
Das vorgenannte Königliche Gesetzesdekret 15/2018 vom 5. Oktober beinhaltet auch die Aufhebung mehrerer Artikel des
vorgenannten Königlichen Dekrets 900/2015 vom 9. Oktober, da diese als Hindernisse für die Ausweitung des
Eigenverbrauchs angesehen werden, einschließlich derjenigen, die sich auf die Konfiguration der Zähler, die Begrenzung
der maximal installierten Erzeugungsleistung bis zur Vertragsleistung oder die Zahlung der Gebühren für selbst
verbrauchte Energie beziehen.
Das Königliche Gesetzesdekret selbst beinhaltet die Notwendigkeit, eine Verordnung zu genehmigen, die verschiedene
Aspekte regelt, darunter vereinfachte Messkonfigurationen, die administrativen und technischen Bedingungen für den
Anschluss von Produktionsanlagen, die mit dem Eigenverbrauch verbunden sind, die Mechanismen für den Ausgleich zwischen
Defiziten und Überschüssen von Verbrauchern, die den Eigenverbrauch mit Überschüssen für Anlagen bis zu 100 kW nutzen
und die Organisation des Verwaltungsregisters. Mit diesem königlichen Erlass wird die oben erwähnte regulatorische
Entwicklung durchgeführt, um die durch das königliche Gesetzesdekret 15/2018 vom 5. Oktober auferlegten Verpflichtungen
zu erfüllen.
Der Text des königlichen Dekrets enthält auch Änderungen an königlichen Dekreten, die Einfluss auf den Eigenverbrauch
haben. Die zweite Schlussbestimmung führt Änderungen an ITC-BT-40 der elektrotechnischen Niederspannungsrichtlinie ein,
die die Anforderungen an Überlaufschutzmechanismen und verschiedene Sicherheitsanforderungen für
Niederspannungserzeugungsanlagen regelt. Die erste Schlussbestimmung modifiziert den Königlichen Erlass 1110/2007 vom
24. August, der die einheitliche Regelung der Messpunkte des Elektrizitätsnetzes genehmigt, wobei hervorzuheben ist,
dass er die Möglichkeit der Integration von Geräten, die sich auf Niederspannung an den Grenzen des Typs 3 und 4
befinden, in Fernsteuerungs- und Fernmessungssysteme ermöglicht. Eine weitere Verordnung, die durch die vierte
Schlussbestimmung zur Förderung des Eigenverbrauchs modifiziert wird, ist das Königliche Dekret 1699/2011 vom 18.
November, das den Netzanschluss von kleinen Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie regelt, um den Anschluss von
einphasigen Erzeugungsanlagen bis zu 15 kW an das Netz zu ermöglichen.
Ebenso wird durch dieses Königliche Dekret ein Teil des Inhalts von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen in spanisches Recht umgesetzt.
Seit dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 15/2018 vom 5. Oktober besteht ein rechtliches Vakuum
hinsichtlich der Bestimmung der für die Abrechnungsperiode der Blindenergie erhobenen Beträge, da dieses Königliche
Gesetzesdekret das Königliche Dekret 1164/2001 vom 26. Oktober zur Festlegung der Tarife für den Zugang zu den
Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen geändert hat, Rückkehr zum ursprünglichen Wortlaut, wonach die für diesen
Zeitraum erhaltenen Rechnungen nicht dem Abrechnungsprozess unterliegen, sondern in den Händen der Verteilerunternehmen
verbleiben, die diese Beträge für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der in einem Aktionsplan
festgelegten Anforderungen an die Spannungsregelung verwenden müssen.
Diese Diktion steht im Widerspruch zum Königlichen Erlass 1048/2013 vom 27. Dezember, der die Methodik für die
Berechnung der Vergütung der Tätigkeit der Stromverteilung festlegt, die besagt, dass die für die Ausübung dieser
Tätigkeit erforderlichen Investitionen vom System vergütet werden. Zu diesem Zweck müssen die Unternehmen gemäß Artikel
40 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember einen jährlichen Investitionsplan vorlegen, der in keinem Fall die Durchführung
eines spezifischen Aktionsplans zur Spannungssteuerung vorsieht.
Infolge der vorstehenden Ausführungen ist eine verwirrende Situation entstanden, weshalb mit der ersten
Schlussbestimmung dieser Verordnung Artikel 9.3 des Königlichen Dekrets 1164/2001 vom 26. Oktober geändert wird, um eine
doppelte Vergütung der Verteilerunternehmen für Investitionen zu vermeiden, die auf die Erfüllung der von den
Verteilerunternehmen geforderten Anforderungen an die Spannungsregelung in Bezug auf das Übertragungsnetz abzielen und
die derzeit bereits durch das System auf der Grundlage der im oben erwähnten Königlichen Dekret 1048/2013 vom 27.
Dezember festgelegten Methodik vergütet werden.
II
Die durch die Verordnung geförderte Entwicklung des Eigenverbrauchs wird sich positiv auf die Gesamtwirtschaft, auf das
Strom- und Energiesystem und auf die Verbraucher auswirken.
Was die allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so wird diese Art der Erzeugung in Verbindung mit dem
Verbrauch aufgrund ihrer dezentralen Natur die wirtschaftliche Aktivität und die lokale Beschäftigung fördern. Außerdem
soll der Eigenverbrauch mit größerer Intensität begünstigt werden, der erneuerbarer Natur ist, so dass seine Entwicklung
zur Substitution der emittierenden und verschmutzenden Erzeugung beiträgt, so dass diese Regelung zur Erfüllung der
Ziele der Durchdringung der erneuerbaren Energien und der Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen wird.
Was die Vorteile für das Energiesystem betrifft, so ist der Eigenverbrauch ein wirksames Instrument für die
Elektrifizierung der Wirtschaft, die eine unabdingbare Voraussetzung für einen möglichst effizienten Übergang zu einer
kohlenstoffarmen Wirtschaft darstellt, wie aus dem im Nationalen Integrierten Energie- und Klimaplan 2021-2030
vorgeschlagenen Zielszenario hervorgeht.
Aus Sicht der Endverbraucher kann der Eigenverbrauch eine wirtschaftlich günstigere Alternative zur traditionellen
ausschließlichen Versorgung aus dem Netz sein. Darüber hinaus fördert die Regelung den lokalen Eigenverbrauch und damit
eine aktivere Rolle der Endverbraucher bei ihrer Energieversorgung, was eine Forderung der heutigen Gesellschaft ist.
Was die Auswirkungen auf das Stromsystem betrifft, so wird die Entwicklung des Eigenverbrauchs von Strom verschiedene
direkte wirtschaftliche Auswirkungen haben, deren Nettobilanz positiv ist.
Im Hinblick auf die Einnahmen und Kosten des Stromsystems bedeutet die Umsetzung des Eigenverbrauchs einen geringeren
Verbrauch von Strom aus den Übertragungs- und Verteilungsnetzen, was zu einem leichten Rückgang der Einnahmen aus Maut
und Gebühren im System im Vergleich zu einem Szenario ohne Eigenverbrauch führen kann. Dieser Rückgang der Einnahmen
wird jedoch durch den Anstieg der Einnahmen aus der Elektrifizierung der Wirtschaft, wie im Integrierten Nationalen
Energie- und Klimaplan dargelegt, ausgeglichen.
Aus Sicht des Endverbrauchers führt die Implementierung neuer Erzeugung aus Eigenverbrauch zudem zu einer Senkung des
Energiepreises im Vergleich zu einem Szenario, in dem der Eigenverbrauch nicht implementiert wird. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass das Energieangebot aus den verkauften Überschüssen steigt und die Nachfrage, die durch die selbst
verbrauchte Energie gedeckt wird, sinkt. Hinzu kommen die Vorteile, die sich aus den geringeren technischen Verlusten
durch die Zirkulation der Energie in den Übertragungs- und Verteilungsnetzen und den geringeren Grenzkosten für neue
Netzinfrastrukturen ergeben.
Um die Umsetzung des Eigenverbrauchs und seine möglichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit des Elektrizitätssystems in
jedem Fall überwachen zu können, wird die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb beauftragt, einen jährlichen
Bericht zu erstellen und dem Ministerium für den ökologischen Übergang vorzulegen, das die Delegierte Kommission für
wirtschaftliche Angelegenheiten der Regierung über die Schlussfolgerungen dieses Berichts und die Maßnahmen, die es
gegebenenfalls zu ergreifen gedenkt, um darauf zu reagieren, informieren muss.
III
Im Hinblick auf die Dringlichkeit des Verfahrens heißt es im Königlichen Gesetzesdekret 15/2018 vom 5. Oktober in der
vierten Schlussbestimmung über die Ermächtigung zur Entwicklung von Rechtsvorschriften: "Insbesondere erlässt die
Regierung innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Königlichen Gesetzesdekrets so
viele Rechtsvorschriften, wie für die Entwicklung und Ausführung der Bestimmungen von Artikel 18 erforderlich sind",
wobei der letztgenannte Artikel den Inhalt in Bezug auf den Eigenverbrauch enthält.
Das Gesetz 50/1997 der Regierung vom 27. November legt in seinem Artikel 27 über die dringende Bearbeitung von
Regelungsinitiativen im Bereich der Allgemeinen Staatsverwaltung fest: "Der Ministerrat kann auf Vorschlag des Leiters
der Abteilung, der die Regelungsinitiative zuzuordnen ist, der dringenden Bearbeitung des Verfahrens zur Ausarbeitung
und Genehmigung von Vorentwürfen von Gesetzen, gesetzgebenden königlichen Dekreten und königlichen Verordnungen in einem
der folgenden Fälle zustimmen: ...a) Wenn es erforderlich ist, dass die Verordnung innerhalb der Frist in Kraft tritt,
die für die Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen des Rechts der
Europäischen Union festgelegt ist...".
Infolgedessen wurde am 7. Dezember 2018 das Abkommen des Ministerrats genehmigt, das die dringende Bearbeitung des
Königlichen Erlasses zur Regelung der administrativen und technischen Bedingungen für den Eigenverbrauch erlaubt.
Diese Verordnung wurde unter Berücksichtigung der Grundsätze für eine gute Regulierung erstellt, die in Artikel 129.1
des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen genannt
werden. Insbesondere sind die Grundsätze der Notwendigkeit und der Wirksamkeit erfüllt, da davon ausgegangen wird, dass
die Verabschiedung dieses Königlichen Erlasses das ideale Instrument ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen und die
aus dem Königlichen Gesetzeserlass 15/2018 vom 5. Oktober abgeleiteten Aufträge zu erfüllen.
Gemäß Artikel 26.6 des oben genannten Gesetzes 50/1997 vom 27. November wurde dieser Königliche Erlass durch seine
Veröffentlichung auf dem Webportal des Ministeriums für den ökologischen Übergang einem öffentlichen Informations- und
Anhörungsverfahren unterzogen. Darüber hinaus wurde das Anhörungsverfahren auch durch Konsultation der Vertreter des
Beirats für Elektrizität der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb durchgeführt, gemäß den Bestimmungen der
zehnten Übergangsbestimmung des Gesetzes 3/2013 vom 4. Juni über die Gründung der Nationalen Kommission für Märkte und
Wettbewerb.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 5.2 a) des Gesetzes 3/2013 vom 4. Juni wurden die Bestimmungen dieses Königlichen
Erlasses von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb in ihrem Bericht mit dem Titel "Vereinbarung zur
Erstellung eines Berichts über den vorgeschlagenen Königlichen Erlass zur Regelung der administrativen, technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen für den Eigenverbrauch", der von der Regulierungsaufsichtskammer in ihrer Sitzung vom 21.
Februar 2019 (IPN/CNMC/005/19) genehmigt wurde, mitgeteilt.
Auf Vorschlag des Ministers für den ökologischen Übergang, mit vorheriger Zustimmung des Ministers für
Territorialpolitik und öffentliche Aufgaben, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung durch den Ministerrat
in seiner Sitzung vom 5. April 2019,
GEBE ICH HIERMIT BEKANNT:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Gegenstand.
Der Zweck dieses Königlichen Erlasses ist es, festzustellen:
1. Die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Modalitäten des Eigenverbrauchs von
elektrischer Energie, die in Artikel 9 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember über den Elektrizitätssektor definiert
sind.
2. Die Definition des Begriffs der nahegelegenen Einrichtungen zum Zwecke des Eigenverbrauchs.
3. Die Entwicklung des individuellen und kollektiven Selbstverbrauchs.
4. Der vereinfachte Ausgleichsmechanismus zwischen Defiziten der Eigenverbraucher und Überschüssen der zugehörigen
Produktionsanlagen.
5. Die Organisation sowie das Verfahren zur Registrierung und Übermittlung von Daten an das Verwaltungsregister für den
Eigenverbrauch von elektrischer Energie.
Artikel 2: Anwendungsbereich.
1. Die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses gelten für die Anlagen und Subjekte, die unter eine der in Artikel 9 des
Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember definierten Modalitäten des Eigenverbrauchs elektrischer Energie fallen und an die
Übertragungs- oder Verteilungsnetze angeschlossen sind.
(2) Isolierte Anlagen und Erzeugungsgruppen, die ausschließlich im Falle einer Unterbrechung der Versorgung mit
elektrischer Energie aus dem Stromnetz gemäß den Definitionen von Artikel 100 des Königlichen Erlasses 1955/2000 vom 1.
Dezember verwendet werden, der die Tätigkeiten des Transports, der Verteilung, der Vermarktung, der Versorgung und der
Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie regelt, sind von der Anwendung dieses Königlichen
Erlasses ausgenommen.
KAPITEL II
Klassifizierung und Definitionen
Artikel 3: Definitionen.
Für die Zwecke der in diesem Königlichen Erlass enthaltenen Regelung des Eigenverbrauchs gelten die folgenden
Definitionen:
a) Zugehöriger Verbraucher: Verbraucher an einem Einspeisepunkt, der zugehörige Anlagen in der Nähe des internen Netzes
oder Anlagen in der Nähe des Netzes durch das Netz hat.
b) Erzeugungsanlage: Anlage, die für die Erzeugung von elektrischer Energie aus einer Primärenergiequelle zuständig ist.
c) Erzeugungsanlage: Erzeugungsanlage, die im Verwaltungsregister der Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie des
Ministeriums für den ökologischen Übergang eingetragen ist, in dem die Bedingungen dieser Anlage, insbesondere ihre
jeweilige Leistung, wiedergegeben werden.
Darüber hinaus gelten auch jene Erzeugungsanlagen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.3 des Gesetzes 24/2013 vom
26. Dezember, auch wenn sie nicht im Produktionsregister eingetragen sind, als Produktionsanlagen und erfüllen die
folgenden Anforderungen:
i. eine Leistung von nicht mehr als 100 kW haben.
ii. Sie sind den Versorgungsmodalitäten mit Eigenverbrauch zugeordnet.
iii. Kann überschüssige Energie in die Übertragungs- und Verteilungsnetze einspeisen.
d) Isolierte Anlage: Eine Anlage, in der zu keinem Zeitpunkt eine physikalische Möglichkeit zum elektrischen Anschluss
an das Übertragungs- oder Verteilungsnetz besteht, weder direkt noch indirekt über eine eigene oder fremde Anlage.
Anlagen, die durch Schaltvorrichtungen oder Gleichwertiges vom Netz getrennt sind, gelten nicht als isoliert im Sinne
der Anwendung dieses Königlichen Erlasses.
e) An das Netz angeschlossene Anlage: Diejenige Erzeugungsanlage, die innerhalb des Netzes eines Verbrauchers
angeschlossen ist, die sich die Netzanschlussinfrastrukturen mit einem Verbraucher teilt oder die mit diesem über eine
direkte Leitung verbunden ist und die zu irgendeinem Zeitpunkt eine elektrische Verbindung mit dem Übertragungs- oder
Verteilungsnetz hat oder haben kann. Eine Erzeugungsanlage, die an das Netz angeschlossen ist, wird auch dann als
netzgekoppelte Anlage betrachtet, wenn sie direkt an die Übertragungs- oder Verteilungsnetze angeschlossen ist.
Anlagen, die durch Leistungsschalter oder gleichwertige Einrichtungen vom Netz getrennt sind, gelten für die Anwendung
dieses Königlichen Erlasses als netzgekoppelte Anlagen.
Im Falle von Erzeugungsanlagen, die an das interne Netz eines Verbrauchers angeschlossen sind, gelten beide Anlagen als
an das Netz angeschlossen, wenn entweder die abnehmende Anlage oder die Erzeugungsanlage an das Netz angeschlossen ist.
f) Direktleitung: Eine Leitung, deren Zweck der direkte Anschluss einer Erzeugungsanlage an einen Verbraucher ist und
die die in den geltenden Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt.
g) Erzeugungsanlage in der Nähe der Verbrauchsanlagen und mit diesen verbunden: Erzeugungs- oder Stromerzeugungsanlage,
die dazu bestimmt ist, elektrische Energie zur Versorgung eines oder mehrerer Verbraucher nach einer der
Eigenverbrauchsmodalitäten zu erzeugen, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i. Sind an das interne Netzwerk der zugehörigen Verbraucher angeschlossen oder durch direkte Leitungen mit diesen
verbunden.
ii. an eines der Niederspannungsnetze angeschlossen sind, die von der gleichen Umspannstation abgeleitet sind.
iii. Sie sind sowohl bei der Erzeugung als auch beim Verbrauch mit Niederspannung und in einem Abstand von weniger als
500 Metern zueinander verbunden. Dazu wird der Abstand zwischen den Messeinrichtungen in ihrer orthogonalen Projektion
auf den Grundriss genommen.
iv. Sie befinden sich sowohl bei der Erzeugung als auch beim Verbrauch in derselben Katasterreferenz gemäß den ersten 14
Ziffern oder gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der zwanzigsten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 413/2014 vom
6. Juni, das die Tätigkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall regelt.
Diejenigen nahe gelegenen und zugehörigen Einrichtungen, die die Bedingung i dieser Definition erfüllen, werden als nahe
gelegene netzinterne Einrichtungen bezeichnet. Diejenigen nahe gelegenen und zugehörigen Anlagen, die die Bedingungen
ii, iii oder iv dieser Definition erfüllen, werden als netznahe Anlagen bezeichnet.
h) Installierte Leistung: Mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen entspricht sie der Definition in Artikel 3 und in der
elften Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 413/2014 vom 6. Juni.
Bei Photovoltaikanlagen ist die installierte Leistung die maximale Leistung des Wechselrichters oder ggf. die Summe der
maximalen Leistung der Wechselrichter.
i) Internes Netz: Elektrische Anlage, die aus den Leitern, Schaltanlagen und Geräten besteht, die für die Versorgung
einer Empfangsanlage erforderlich sind, die nicht zum Verteilungs- oder Transportnetz gehört.
j) Produktionsbegleitende Dienstleistungen: Diejenigen, die in Artikel 3 der Einheitlichen Regelung der Messstellen des
elektrischen Netzes definiert sind, die durch den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August genehmigt wurde, der die
Einheitliche Regelung der Messstellen des elektrischen Netzes genehmigt.
Die Produktionsnebenleistungen werden als vernachlässigbar angesehen und erfordern daher keinen besonderen Liefervertrag
für den Verbrauch der Produktionsnebenleistungen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i. Sie sind Installationen in der Nähe des internen Netzwerks.
ii. Es handelt sich um Erzeugungsanlagen mit erneuerbarer Technologie, die für die Versorgung eines oder mehrerer
Verbraucher im Rahmen einer der Eigenverbrauchsmodalitäten bestimmt sind und deren installierte Leistung weniger als 100
kW beträgt.
iii. Auf Jahresbasis beträgt der Energieverbrauch für diese Produktionshilfsdienste weniger als 1 % der von der Anlage
erzeugten Nettoenergie.
k) Entladeschutzmechanismus: Eine Vorrichtung oder ein Satz von Vorrichtungen, die die Entladung von elektrischer
Energie in das Netz zu jeder Zeit verhindern. Diese Geräte müssen den geltenden industriellen Qualitäts- und
Sicherheitsvorschriften und insbesondere im Fall von Niederspannung den Bestimmungen der ITC-BT-40 entsprechen.
l) Eigenverbrauch: Gemäß den Bestimmungen des Artikels 9.1 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember wird unter
Eigenverbrauch der Verbrauch von elektrischer Energie durch einen oder mehrere Verbraucher aus Produktionsanlagen
verstanden, die sich in der Nähe der Verbrauchsstellen befinden und mit diesen verbunden sind.
m) Kollektiver Eigenverbrauch: Man spricht davon, dass ein Verbrauchersubjekt am kollektiven Eigenverbrauch teilnimmt,
wenn es zu einer Gruppe von mehreren Verbrauchern gehört, die sich in vereinbarter Weise mit elektrischer Energie
versorgen, die aus verbrauchsnahen und mit ihnen verbundenen Erzeugungsanlagen stammt.
Der kollektive Eigenverbrauch kann zu einer der in Artikel 4 definierten Modalitäten des Eigenverbrauchs gehören, wenn
er zwischen Anlagen in der Nähe des internen Netzes durchgeführt wird.
Ebenso kann der kollektive Eigenverbrauch zu einer der in Artikel 4 definierten Modalitäten des Eigenverbrauchs mit
Überschuss gehören, wenn er zwischen nahegelegenen Anlagen über das Netz durchgeführt wird.
n) Der stündliche Eigenverbrauch in den Fällen des individuellen Eigenverbrauchs durch Anlagen in der Nähe des internen
Netzes ist der stündliche Nettoverbrauch an elektrischer Energie eines Verbrauchers aus verbrauchsnahen
Erzeugungsanlagen, die mit diesem verbunden sind.
Diese Energie entspricht der erzeugten stündlichen Nettoenergie, außer in Fällen, in denen die erzeugte stündliche
Nettoenergie größer ist als die verbrauchte stündliche Energie, die als Differenz zwischen der erzeugten stündlichen
Nettoenergie und der überschüssigen stündlichen Energie berechnet wird. In jedem Fall gilt sie als Null, wenn der Wert
der genannten Differenz negativ ist.
o) Stündlicher Stromverbrauch durch Produktionshilfsdienste: Nettostundenbilanz des Stromverbrauchs durch
Produktionshilfsdienste.
Für die Berechnung wird die Nettoerzeugungsmesseinrichtung verwendet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn
der Wert negativ ist.
p) Stündlich aus dem Netz bezogene Energie: Bei nicht kollektivem Eigenverbrauch oder aus nahegelegenen Anlagen über das
Netz ist dies der stündliche Nettosaldo der elektrischen Energie, die aus dem Übertragungs- oder Verteilungsnetz bezogen
wird und nicht aus nahegelegenen Erzeugungsanlagen stammt, die mit dem Einspeisepunkt verbunden sind.
Für die Berechnung wird im Falle eines einzelnen Verbrauchers mit einer Erzeugungsanlage, die an sein internes Netz
angeschlossen ist, die entsprechende Messeinrichtung am Grenzpunkt verwendet.
Ist an der Grenzstelle keine Messeinrichtung vorhanden, wird diese Energie aus der Differenz zwischen der stündlichen
Energie, die der zugehörige Verbraucher verbraucht, und der stündlichen Energie, die der zugehörige Verbraucher selbst
verbraucht, berechnet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der Wert negativ ist.
q) Überschüssige Stundenenergie: Bei nicht kollektivem Eigenverbrauch oder von nahegelegenen Anlagen über das Netz
erzeugte elektrische Netto-Stundenenergie, die von den Erzeugungsanlagen in der Nähe der Verbrauchsanlagen erzeugt und
diesen zugeordnet wird und von den zugeordneten Verbrauchern nicht selbst verbraucht wird.
Für die Berechnung wird das Ausgangs-Energieregister der am entsprechenden Grenzpunkt befindlichen Messeinrichtung
verwendet. Wenn an der Grenzstelle keine Messeinrichtung vorhanden ist, wird diese Energie aus der Differenz zwischen
der erzeugten stündlichen Nettoenergie und der vom zugehörigen Verbraucher selbst verbrauchten stündlichen Energie
berechnet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der Wert negativ ist.
r) Vom zugehörigen Verbraucher verbrauchte stündliche Energie: Bei nicht kollektivem Eigenverbrauch oder von
nahegelegenen Anlagen über das Netz ist dies die gesamte stündliche Nettoenergie, die von dem mit einer Erzeugungsanlage
verbundenen Verbraucher verbraucht wird.
Zur Berechnung wird das Zählwerk der Messeinrichtung des zugehörigen Verbrauchers herangezogen. In Ermangelung einer
solchen Messeinrichtung wird dieser Wert als Summe der stündlich vom Verbraucher verbrauchten Energie und der stündlich
aus dem Netz bezogenen Energie abzüglich der stündlich von den entsprechenden Hilfsproduktionsdiensten verbrauchten
Energie berechnet. In jedem Fall gilt er als Null, wenn der aus dieser Berechnung resultierende Wert negativ ist.
s) Stündlich erzeugte Nettoenergie: Bei nicht kollektivem Eigenverbrauch oder Eigenverbrauch aus nahegelegenen Anlagen
über das Netz ist dies die erzeugte Bruttoenergie abzüglich der von den Produktionshilfsdiensten in einem
Stundenzeitraum verbrauchten Energie.
Zur Berechnung wird die Netzgenerator-Messeinrichtung verwendet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der
Wert negativ ist.
t) Individualisierter stündlicher Eigenverbrauch: Stündlicher Netto-Eigenverbrauch eines Verbrauchers, der einen
kollektiven Eigenverbrauch durchführt, oder eines Verbrauchers, der über das Netz mit einer nahegelegenen Anlage
verbunden ist.
Diese Energie wird wie in Anhang I festgelegt berechnet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der Wert
negativ ist.
u) Individualisierter stündlicher Energieverbrauch: Gesamte stündliche Nettoenergie, die von jedem der Verbraucher, die
kollektiven Eigenverbrauch betreiben, oder von Verbrauchern, die mit einer nahe gelegenen Anlage verbunden sind, über
das Netz verbraucht wird. Zur Berechnung wird die Messeinrichtung am Grenzpunkt verwendet. In jedem Fall wird er als
Null betrachtet, wenn der Wert negativ ist.
v) Stündlich verbrauchte Energie aus dem Individualnetz: Nettostundenbilanz der elektrischen Energie, die aus dem
Übertragungs- oder Verteilungsnetz eines Verbrauchers bezogen wird, der nicht aus nahegelegenen Erzeugungsanlagen
stammt, die mit dem Versorgungspunkt verbunden sind, und der an einer kollektiven Selbstverbrauchsanlage teilnimmt.
Diese Definition gilt für eine nahegelegene Anlage über das Netz, auch wenn es nur einen zugehörigen Verbraucher gibt.
Diese Energie wird als Differenz zwischen der individualisierten stündlichen Energie, die von jedem Verbraucher
verbraucht wird, und der individualisierten selbst verbrauchten stündlichen Energie berechnet, wenn letztere größer als
Null ist. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der Wert negativ ist.
w) Individualisierte Überschuss-Stundenenergie: Netto-Stundenbilanz der Überschuss-Stundenenergie, die einem Verbraucher
entspricht, der an einer kollektiven Selbstverbrauchsanlage teilnimmt, oder einem Verbraucher, der mit einer nahe
gelegenen Anlage über das Netz verbunden ist.
Diese Energie wird als Differenz zwischen der individuell erzeugten stündlichen Nettoenergie und der individuell von
jedem Verbraucher verbrauchten stündlichen Energie berechnet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der Wert
negativ ist.
x) Individuell erzeugte stündliche Nettoenergie: Dies ist die erzeugte Bruttoenergie abzüglich der von den
Hilfsproduktionsdiensten in einem stündlichen Zeitraum verbrauchten Energie, die einem Verbraucher in der kollektiven
Eigenverbrauchsmodalität oder einem mit einer nahe gelegenen Anlage verbundenen Verbraucher über das Netz entspricht.
Diese Energie wird gemäß den Bestimmungen von Anhang I berechnet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der
Wert negativ ist.
y) Überschüssige Stundenenergie aus der Erzeugung: Dies ist der Netto-Stundenenergieüberschuss, der von jeder der am
kollektiven Eigenverbrauch teilnehmenden Erzeugungsanlagen oder von Anlagen in der Nähe über das Netz abgegeben wird.
Diese Energie wird wie in Anhang I festgelegt berechnet. In jedem Fall wird er als Null betrachtet, wenn der Wert
negativ ist.
z) Dem Verbraucher in Rechnung zu stellende Leistung: Hierbei handelt es sich um die vertraglich vereinbarte oder
gegebenenfalls vom Verbrauchersubjekt geforderte Leistung, die zum Zweck der Anwendung der Zugangsgebühren in einer
Tarifperiode am Grenzpunkt mit den Übertragungs- oder Verteilungsnetzen gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets
1164/2001 vom 26. Oktober, das die Tarife für den Zugang zu den Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen festlegt, in
Rechnung gestellt wird.
aa) Abzurechnende Leistung für Produktionshilfsdienste: Dies ist die vertraglich vereinbarte oder gegebenenfalls vom
angeschlossenen Erzeugersubjekt für seine Produktionshilfsdienste geforderte Leistung, die zum Zwecke der Anwendung der
Zugangsgebühren in einer Tarifperiode am Grenzpunkt mit den Übertragungs- oder Verteilungsnetzen gemäß den Bestimmungen
des Königlichen Dekrets 1164/2001 vom 26. Oktober 2001 abgerechnet würde.
bb) Leistungsbedarf nach Verbrauch: Dies ist die Leistung, die von den Verbrauchsanlagen in einer Tarifperiode benötigt
wird. Bei nicht kollektivem Eigenverbrauch aus dem internen Netz wird sie berechnet als die Summe der dem Verbraucher in
Rechnung zu stellenden Leistung, die für die Zwecke der Anwendung der Zugangsgebühren in einer Tarifperiode in Rechnung
gestellt würde, wenn die Leistungskontrolle mit Hilfe der am Grenzpunkt befindlichen Messeinrichtung durchgeführt würde,
die die stündlich aus dem Netz verbrauchte Leistung erfasst, zuzüglich der maximalen Erzeugungsleistung in der
Tarifperiode. In allen anderen Fällen ist es die Leistung, die am entsprechenden Grenzpunkt erforderlich ist.
Artikel 4: Klassifizierung der Eigenverbrauchsmodalitäten.
(1) Die folgende Klassifizierung der Selbstverbrauchsmodalitäten wird festgelegt:
(a) Modalität der Versorgung mit Eigenverbrauch ohne Überschuss. Entspricht den in Artikel 9.1.a) des Gesetzes 24/2013
vom 26. Dezember festgelegten Modalitäten. Bei diesen Modalitäten muss ein Anti-Spill-Mechanismus installiert werden,
der die Einspeisung von überschüssiger Energie in das Übertragungs- oder Verteilungsnetz verhindert. In diesem Fall wird
es eine einzige Art von Subjekten geben, die in Artikel 6 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember vorgesehen ist, nämlich
das Verbrauchersubjekt.
b) Art der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschuss. Entspricht den in Artikel 9.1.b) des Gesetzes 24/2013 vom 26.
Dezember festgelegten Modalitäten. Bei diesen Modalitäten können die Erzeugungsanlagen in der Nähe und in Verbindung mit
den Verbrauchsanlagen zusätzlich zur Lieferung von Energie für den Eigenverbrauch überschüssige Energie in die
Übertragungs- und Verteilungsnetze einspeisen. In diesen Fällen wird es zwei Arten von Subjekten geben, die in Artikel 6
des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember vorgesehen sind, nämlich das Verbrauchersubjekt und der Hersteller.
2. Die Modalität der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschuss, wird unterteilt in:
a) Modalität mit Überschüssen unter Ausgleich: Zu dieser Modalität gehören die Fälle der Versorgung mit Eigenverbrauch
mit Überschüssen, in denen sich der Verbraucher und der Erzeuger freiwillig für einen Überschussausgleichsmechanismus
entscheiden. Diese Option ist nur in den Fällen möglich, in denen alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i. Die primäre Energiequelle ist erneuerbaren Ursprungs.
ii. Die Gesamtleistung der zugehörigen Produktionsanlagen übersteigt nicht 100 kW.
iii. Wenn es notwendig ist, einen Liefervertrag für Produktionshilfsleistungen abzuschließen, hat der Verbraucher einen
einzigen Liefervertrag für den zugehörigen Verbrauch und für den Verbrauch der Produktionshilfsleistungen mit einer
Vermarktungsgesellschaft abgeschlossen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 9.2 dieses Königlichen
Erlasses.
iv. Der Verbraucher und der zugehörige Hersteller haben einen Vertrag zum Ausgleich des Eigenverbrauchsüberschusses im
Sinne von Artikel 14 dieses Königlichen Erlasses unterzeichnet.
v. Der Produktionsstätte wurde kein zusätzliches oder spezielles Vergütungssystem gewährt.
b) Modalität mit Überschüssen, die nicht durch den Ausgleich abgedeckt sind: Alle Fälle von Eigenverbrauch mit
Überschüssen, die keine der Anforderungen erfüllen, um der Modalität mit Überschüssen, die durch den Ausgleich abgedeckt
sind, anzugehören, oder die sich freiwillig dafür entscheiden, nicht durch diese Modalität abgedeckt zu werden, gehören
zu dieser Modalität.
3. Zusätzlich zu den oben genannten Arten des Eigenverbrauchs kann der Eigenverbrauch als individuell oder kollektiv
klassifiziert werden, je nachdem, ob es sich um einen oder mehrere Verbraucher handelt, die mit den Erzeugungsanlagen
verbunden sind.
Im Falle des kollektiven Eigenverbrauchs müssen alle teilnehmenden Verbraucher, die derselben Erzeugungsanlage
zugeordnet sind, derselben Eigenverbrauchsmodalität angehören und dem Verteilerunternehmen als Ableseverantwortlichem
direkt oder über die Vertriebsgesellschaft dieselbe, von allen Teilnehmern unterzeichnete Vereinbarung, die die
Verteilungskriterien enthält, gemäß dem, was in Anhang I enthalten ist, individuell mitteilen.
4. Der Versorgungspunkt oder die Anlage eines Verbrauchers muss den Anforderungen der geltenden Vorschriften
entsprechen.
5. Die von einer der geregelten Eigenverbrauchsmodalitäten erfassten Parteien können jede andere Modalität beantragen,
wobei sie ihre Anlagen anpassen und sich den Bestimmungen der in diesem Königlichen Erlass und in den übrigen für sie
geltenden Regelungen unterwerfen müssen.
Ungeachtet des Vorangegangenen:
i. Im Falle des kollektiven Eigenverbrauchs muss diese Änderung gleichzeitig von allen daran beteiligten Verbrauchern,
die derselben Erzeugungsanlage zugeordnet sind, durchgeführt werden.
ii. In keinem Fall darf ein Verbraucher gleichzeitig mit mehr als einer der in diesem Artikel geregelten
Eigenverbrauchsmodalitäten verbunden sein.
iii. In den Fällen, in denen der Eigenverbrauch mittels netznaher Anlagen erfolgt und über das Netz angeschlossen ist,
gehört der Eigenverbrauch zur Versorgungsmodalität mit Eigenverbrauch mit Überschuss.
6. Für die Subjekte, die an einer Art kollektivem Selbstverbrauch oder an einem Verbraucher, der über das Netz mit einer
nahegelegenen Anlage verbunden ist, teilnehmen, werden die in diesem königlichen Erlass gemachten Verweise auf stündlich
verbrauchte Energie aus dem Netz als stündlich verbrauchte Energie aus dem individualisierten Netz verstanden, die
gemachten Verweise auf selbst verbrauchte stündliche Energie werden als individualisierte selbst verbrauchte stündliche
Energie verstanden, Bezugnahmen auf die vom zugehörigen Verbraucher verbrauchte stündliche Energie sind als Bezugnahmen
auf die verbrauchte individualisierte stündliche Energie zu verstehen, Bezugnahmen auf die erzeugte stündliche
Nettoenergie sind als Bezugnahmen auf die erzeugte individualisierte stündliche Nettoenergie zu verstehen und
Bezugnahmen auf die stündliche Überschussenergie sind als Bezugnahmen auf die individualisierte stündliche
Überschussenergie zu verstehen.
KAPITEL III
Rechtliches Regime für Eigenverbrauchsmodalitäten
Artikel 5: Allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Form des Eigenverbrauchs.
1. Die zugehörigen Erzeugungsanlagen und die Einspeisepunkte müssen die technischen und betrieblichen Anforderungen
sowie die Anforderungen an den Informationsaustausch erfüllen, die in den Vorschriften des Elektrizitätssektors sowie in
den geltenden nationalen und europäischen Industrie-, Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften enthalten sind.
Das Verteilungsunternehmen oder gegebenenfalls das Übertragungsunternehmen hat keine rechtliche Verpflichtung bezüglich
der Netzanschlusseinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen.
2. Bei jeder Art von Eigenverbrauch, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen,
können der Verbraucher und der Eigentümer der Erzeugungsanlage unterschiedliche natürliche oder juristische Personen
sein.
3. In der Modalität des Eigenverbrauchs ohne Überschuss wird der Eigentümer des Einspeisepunktes der Verbraucher sein,
der auch Eigentümer der an sein Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen ist. Im Falle des kollektiven Eigenverbrauchs
ohne Überschuss werden das Eigentum an der Erzeugungsanlage und der Anti-Überschuss-Mechanismus von allen mit der
Erzeugungsanlage verbundenen Verbrauchern gesamtschuldnerisch geteilt.
In diesen Fällen, unbeschadet der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, ist der Verbraucher bzw. sind die
Verbraucher für die Nichteinhaltung der in diesem königlichen Erlass enthaltenen Vorschriften verantwortlich und
akzeptieren die Folgen, die die Unterbrechung des oben genannten Punktes in Anwendung der geltenden Vorschriften für
eine der Parteien mit sich bringen könnte. Bei Eigenverbrauch ohne kollektiven Überschuss haften die mit der
Erzeugungsanlage verbundenen Verbraucher gesamtschuldnerisch gegenüber dem Stromnetz für diese Erzeugungsanlage.
4. In den Modalitäten der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschuss, wenn die Produktionsanlagen in der Nähe und in
Verbindung mit dem Verbrauch die Infrastrukturen für den Anschluss an das Übertragungs- oder Verteilungsnetz teilen oder
an das interne Netz eines Verbrauchers angeschlossen sind, haften die Verbraucher und die Erzeuger gesamtschuldnerisch
für die Nichteinhaltung der in diesem Königlichen Erlass enthaltenen Vorschriften, wobei sie die Folgen der Abschaltung
des genannten Punktes akzeptieren, Der Zugangsvertrag, den der Verbraucher in Anwendung der geltenden Vorschriften mit
einer der Parteien abschließen kann, einschließlich der Unmöglichkeit für den Erzeuger, Energie zu verkaufen und die
Vergütung zu erhalten, die ihm zugestanden hätte, oder der Unmöglichkeit für den Verbraucher, Energie zu kaufen. Der
Zugangsvertrag, den der Verbraucher und gegebenenfalls der Erzeuger, entweder direkt oder über das
Vermarktungsunternehmen, mit dem Vertriebsunternehmen schließen, muss die Bestimmungen dieses Abschnitts enthalten.
5. Bei den Versorgungsmodalitäten mit Eigenverbrauch mit Überschüssen werden die Eigentümer von Produktionsanlagen, die
in der Nähe der Verbrauchsanlagen liegen und mit diesen ausschließlich zum Verbrauch ihrer Produktionshilfsleistungen
verbunden sind, als Verbraucher betrachtet.
6. Wenn aufgrund der Nichteinhaltung der technischen Anforderungen gefährliche Installationen vorhanden sind oder wenn
die Messgeräte oder der Auslaufschutz manipuliert wurden, kann die Verteilungsgesellschaft oder gegebenenfalls die
Übertragungsgesellschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 87 des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember eine
Unterbrechung der Versorgung veranlassen.
7. Speicherelemente können in den in diesem Königlichen Erlass geregelten Eigenverbrauchsanlagen installiert werden,
wenn sie die in den geltenden Sicherheits- und Industriequalitätsvorschriften festgelegten Schutzmaßnahmen aufweisen.
Die Speicherelemente sind so zu installieren, dass sie die Messeinrichtung, die die Nettoerzeugung registriert, die
Messeinrichtung am Grenzpunkt oder die Messeinrichtung des zugehörigen Verbrauchers gemeinsam nutzen.
Artikel 6: Qualität der Dienstleistung.
1. In Bezug auf Störungen im Übertragungs- oder Verteilungsnetz, die von Anlagen verursacht werden, die unter eine der
in diesem Königlichen Erlass definierten Modalitäten des Eigenverbrauchs fallen, finden die Bestimmungen des Gesetzes
24/2013 vom 26. Dezember und seiner Durchführungsbestimmungen sowie insbesondere die Bestimmungen des Königlichen
Erlasses 1699/2011 vom 18. November, der den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit geringer
Leistung an das Netz regelt, für Anlagen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, und des Königlichen Erlasses 1955/2000
vom 1. Dezember Anwendung.
2. Das Verteilungsunternehmen oder gegebenenfalls das Übertragungsunternehmen hat keine rechtliche Verpflichtung in
Bezug auf die Qualität der Dienstleistung aufgrund von Vorfällen, die sich aus Fehlern in den vom Erzeuger und
Verbraucher gemeinsam genutzten Anschlusseinrichtungen ergeben.
3. (2) Der Zugangsvertrag, den der Verbraucher entweder direkt oder über das Vermarktungsunternehmen mit dem
Verteilerunternehmen oder gegebenenfalls dem Übertragungsunternehmen schließt, muss ausdrücklich die Bestimmungen von
Absatz 1 enthalten.
Artikel 7: Zugang und Anschluss an das Netz bei Eigenverbrauchsmodalitäten.
1. In Bezug auf die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen müssen die daran beteiligten Parteien, um in eine der
Eigenverbrauchsmodalitäten aufgenommen zu werden, folgende Bedingungen erfüllen:
a) In Bezug auf die Verbrauchsanlagen müssen die Verbraucher sowohl bei den Eigenverbrauchsmodalitäten ohne Überschüsse
als auch bei den Eigenverbrauchsmodalitäten mit Überschüssen ggf. über Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für ihre
Verbrauchsanlagen verfügen.
b) In Bezug auf Erzeugungsanlagen gemäß den Bestimmungen der zweiten Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets
15/2018 vom 5. Oktober über dringende Maßnahmen für die Energiewende und den Verbraucherschutz:
i. Die Erzeugungsanlagen der Verbraucher, die unter die Modalität des Eigenverbrauchs ohne Überschuss fallen, werden von
der Einholung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung befreit.
ii. Beim Eigenverbrauch mit Überschuss sind Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von 15 kW oder weniger, die sich auf
bebauten Grundstücken befinden, die über die von der Städtebaugesetzgebung geforderten Einrichtungen und
Dienstleistungen verfügen, von der Einholung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung befreit.
iii. Im Falle des Eigenverbrauchs mit Überschüssen müssen die Erzeuger, auf die die Bestimmungen des vorstehenden
Abschnitts ii. nicht anwendbar sind, über die entsprechenden Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für jede der
Produktionsanlagen verfügen, die sich in der Nähe der Verbrauchsanlagen befinden und mit diesen verbunden sind, deren
Eigentümer sie sind.
2. Für den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von elektrischer Energie gelten die diesbezüglichen besonderen
Vorschriften des Elektrizitätssektors.
Artikel 8: Zugangsverträge in den Modalitäten des Eigenverbrauchs.
(1) Um eine der Eigenverbrauchsmodalitäten in Anspruch nehmen zu können oder falls bereits eine geregelte
Eigenverbrauchsmodalität in Anspruch genommen wurde, muss im Allgemeinen jeder der Verbraucher, die einen Zugangsvertrag
für ihre Verbrauchsanlagen haben, diesen Umstand dem Verteilerunternehmen oder gegebenenfalls dem
Übertragungsunternehmen direkt oder über das Vertriebsunternehmen mitteilen, wenn die installierte Leistung der
Erzeugungsanlage geändert wird. Das Verteilerunternehmen oder ggf. das Transportunternehmen hat eine Frist von zehn
Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung, um den entsprechenden bestehenden Anschlussvertrag entsprechend den geltenden
Vorschriften zu ändern und dem Verbraucher zukommen zu lassen. Der Verbraucher hat eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt,
um das Transport- oder Vertriebsunternehmen über etwaige Unstimmigkeiten zu informieren. Geschieht dies nicht, so gilt
dies als stillschweigende Anerkennung der im Vertrag enthaltenen Bedingungen.
Unbeschadet des Vorstehenden wird für die an Niederspannung angeschlossenen Verbraucher, bei denen die Erzeugungsanlage
Niederspannung ist und die installierte Erzeugungsleistung weniger als 100 kW beträgt und die Eigenverbrauch betreiben,
die Änderung des Anschlussvertrages von der Verteilungsgesellschaft auf der Grundlage der von den Autonomen
Gemeinschaften und den Städten Ceuta und Melilla an diese Gesellschaft gesandten Unterlagen als Folge der in den
elektrotechnischen Vorschriften für Niederspannung enthaltenen Verpflichtungen vorgenommen. Die Autonomen Gemeinschaften
und die Städte Ceuta und Melilla müssen diese Informationen innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen nach Erhalt
an die Vertriebsgesellschaften weiterleiten. Die besagte Vertragsänderung wird von der Vertriebsgesellschaft innerhalb
von fünf Tagen nach Erhalt der von der autonomen Gemeinde oder Stadt gesendeten Unterlagen an die
Vertriebsgesellschaften und die entsprechenden Verbraucher geschickt. Der Verbraucher hat eine Frist von zehn Tagen ab
Erhalt, um das Transport- oder Vertriebsunternehmen über etwaige Unstimmigkeiten zu informieren. Geschieht dies nicht,
so gilt dies als stillschweigende Anerkennung der im Vertrag enthaltenen Bedingungen.
2. Um eine der Eigenverbrauchsmodalitäten in Anspruch nehmen zu können, müssen Verbraucher, die keinen Anschlussvertrag
für ihre Verbrauchsanlagen haben, einen Anschlussvertrag mit dem Verteilerunternehmen direkt oder über die
Vertriebsgesellschaft abschließen, der diesen Umstand widerspiegelt.
3. Darüber hinaus muss bei Eigenverbrauch mit nicht ausgleichspflichtigen Überschüssen, die einen Liefervertrag für
Produktionshilfsleistungen erfordern, der Eigentümer jeder Erzeugungsanlage, die in der Nähe der Verbrauchsanlagen liegt
und mit diesen verbunden ist, einen Zugangsvertrag mit dem Verteilerunternehmen für seine Produktionshilfsleistungen
direkt oder über das Lieferunternehmen abschließen oder den bestehenden Vertrag entsprechend den geltenden Vorschriften
modifizieren, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.
Das Datum der Registrierung oder Änderung des Zugangsvertrags des Verbrauchers und gegebenenfalls der
Produktionsnebenleistungen muss dasselbe sein.
4. Ungeachtet der obigen Ausführungen können die Parteien einen einzigen gemeinsamen Zugangsvertrag für die
Produktionsnebenleistungen und den damit verbundenen Verbrauch abschließen, wenn sie die folgenden Anforderungen
erfüllen:
(a) Die Produktionsanlagen sind an das interne Netz des Verbrauchers angeschlossen.
b) Der Verbraucher und die Eigentümer der Produktionsanlagen sind dieselbe natürliche oder juristische Person.
5. Die Dauer des Verbleibs in der gewählten Form des Eigenverbrauchs beträgt mindestens ein Jahr ab dem Datum der
Registrierung oder Änderung des Zugangsvertrags oder der gemäß den Bestimmungen der vorangegangenen Abschnitte
abgeschlossenen Verträge, die automatisch verlängert werden können.
Artikel 9: Energielieferverträge in den Modalitäten des Eigenverbrauchs.
1. Der Verbraucher, der Mitglied einer Eigenverbrauchsmodalität ist, und der angeschlossene Erzeuger, in der
Eigenverbrauchsmodalität mit Überschüssen für ihre Produktionshilfsdienste, können die Energie entweder als direkte
Verbraucher auf dem Erzeugungsmarkt oder über eine Vermarktungsgesellschaft erwerben. Im letzteren Fall kann der
Liefervertrag auf dem freien Markt oder in einer der Modalitäten abgeschlossen werden, die im Königlichen Erlass
216/2014 vom 28. März vorgesehen sind, der die Methodik zur Berechnung der freiwilligen Preise für kleine
Stromverbraucher und ihr gesetzliches Vertragssystem festlegt.
Die Verträge, die sie ggf. mit einer Vermarktungsgesellschaft abschließen, müssen ausdrücklich die Art des
Eigenverbrauchs widerspiegeln, zu dem sie sich verpflichtet haben, und die in den geltenden Vorschriften festgelegten
Mindestbedingungen erfüllen, auch wenn zu keinem Zeitpunkt Energie in die Netze eingespeist wird.
In keinem Fall dürfen die Referenzversorgungsunternehmen die Vertragsänderungen derjenigen Verbraucher ablehnen, die das
Recht auf freiwillige Preise für Kleinverbraucher haben, die einen Eigenverbrauch durchführen und alle in den geltenden
Vorschriften enthaltenen Anforderungen einhalten.
(2) Ungeachtet dessen kann der Inhaber dieses Vertrags einen einzigen Liefervertrag unterzeichnen, wenn die in Artikel
8.4 genannten Anforderungen erfüllt sind und ein einziger gemeinsamer Zugangsvertrag für die Produktionsnebenleistungen
und den damit verbundenen Verbrauch unterzeichnet wird.
3. Wenn ein Verbraucher eine der in diesem Königlichen Erlass geregelten Formen des Eigenverbrauchs in Anspruch nimmt,
muss das Verteilerunternehmen, an das der Verbraucher angeschlossen ist, nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen von
allen beteiligten Parteien den entsprechenden Vermarkter darüber informieren, ab welchem Datum die Form des
Eigenverbrauchs, die der Verbraucher in Anspruch nimmt, wirksam wird, und gegebenenfalls die Bedingungen für die
Vereinbarung der Verteilungskoeffizienten und die Bedingungen für den vereinfachten Ausgleichsmechanismus mitteilen, es
sei denn, dies wurde vom Vermarkter selbst mitgeteilt. Zu diesem Zweck steht dem Verteilerunternehmen eine Frist von
maximal 5 Arbeitstagen für diese Mitteilung zur Verfügung.
KAPITEL IV
Anforderungen an Energiemessung und -management
Artikel 10. Messeinrichtungen für die Anlagen, die zu den verschiedenen Arten des Eigenverbrauchs gehören.
1. Die an einer der Modalitäten des Eigenverbrauchs beteiligten Parteien müssen über die Messeinrichtungen verfügen, die
für die korrekte Abrechnung der für sie geltenden Preise, Tarife, Gebühren, Zugangsgebühren und sonstigen Kosten und
Leistungen des Systems erforderlich sind.
Der Ableser wendet ggf. die entsprechenden, in den Vorschriften festgelegten Verlustkoeffizienten an.
2. Im Allgemeinen müssen Verbraucher, die jede Art von Eigenverbrauch nutzen, über bidirektionale Messeinrichtungen an
der Grenzstelle oder gegebenenfalls über Messeinrichtungen an jedem der Grenzpunkte verfügen.
3. Zusätzlich müssen die Erzeugungsanlagen über Messeinrichtungen verfügen, die die Nettoerzeugung in einem der
folgenden Fälle registrieren:
i. Es wird ein kollektiver Eigenverbrauch durchgeführt.
ii. Die Erzeugungsanlage ist eine nahegelegene netzgekoppelte Anlage.
iii. Die Erzeugungstechnologie ist nicht erneuerbar, KWK oder Abfall.
iv. Bei Eigenverbrauch mit nicht entschädigungspflichtigen Überschüssen, wenn kein einheitlicher Liefervertrag gemäß den
Bestimmungen des Artikels 9.2 besteht.
v. Erzeugungsanlagen mit einer Nennscheinleistung gleich oder größer als 12 MVA.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in den Abschnitten 2 und 3 können Subjekte, die sich für die individuelle
Eigenverbrauchsmodalität mit nicht ausgleichspflichtigen Überschüssen angemeldet haben, die folgende Messkonfiguration
verwenden, sofern diese die Bestimmungen in Abschnitt 1 garantiert und den Zugang der für die Ablesung verantwortlichen
Person zu den Messgeräten ermöglicht:
a) Eine bidirektionale Messeinrichtung, die die stündlich erzeugte Nettoenergie misst.
b) Ein Messgerät, das die gesamte vom zugehörigen Verbraucher verbrauchte Energie erfasst.
5. In jeder der in den Abschnitten 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Konfigurationen gilt in den Fällen, in denen es
mehr als eine Erzeugungsanlage gibt und die Eigentümer dieser Anlagen unterschiedliche natürliche oder juristische
Personen sind, die Anforderung an Messeinrichtungen, die die Nettoerzeugung erfassen, für jede der Anlagen. Die
vorstehende Verpflichtung ist fakultativ in den Fällen, in denen es mehr als eine Erzeugungsanlage gibt und der
Eigentümer derselben dieselbe natürliche oder juristische Person ist.
6. Ebenso kann optional die bidirektionale Messeinrichtung, die die stündlich erzeugte Nettoenergie misst, durch eine
Einrichtung ersetzt werden, die die Bruttoerzeugung misst, und eine Einrichtung, die den Verbrauch von Hilfsdiensten
misst.
Artikel 11: Allgemeine Anforderungen an die Messung der Anlagen, die zu den verschiedenen Eigenverbrauchsmodalitäten
gehören.
1. Die Messstellen der Anlagen, die in den Modalitäten des Eigenverbrauchs enthalten sind, müssen den Anforderungen und
Bedingungen entsprechen, die in der durch den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August genehmigten Einheitlichen
Regelung der Messstellen des elektrischen Netzes festgelegt sind, sowie den geltenden Vorschriften in Bezug auf die
Messung und die industrielle Sicherheit und Qualität, wobei die notwendigen Anforderungen erfüllt werden müssen, um die
korrekte Messung und Abrechnung der zirkulierten Energie zu ermöglichen und zu gewährleisten.
2. Die Messeinrichtungen müssen in den entsprechenden internen Netzen an möglichst nahe am Grenzpunkt gelegenen Stellen
installiert werden, die die Energieverluste minimieren, und sie müssen eine Messkapazität von mindestens stündlicher
Auflösung haben.
Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über zusätzliche Messeinrichtungen aus Gründen der Vergütung oder für die
Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen müssen die an einer der Modalitäten des Eigenverbrauchs beteiligten Parteien
über die für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Messeinrichtungen gemäß Artikel 10 verfügen.
3. Für die Ablesung der einzelnen Grenzpunkte sind die Personen zuständig, die in der durch den Königlichen Erlass
1110/2007 vom 24. August genehmigten Einheitlichen Regelung der Messstellen des Elektrizitätsnetzes festgelegt sind.
Für Verbraucher, die in der Eigenverbrauchsmodalität ohne Überschüsse und in der Eigenverbrauchsmodalität mit
Überschüssen, die in der Vergütung enthalten sind, wird der Verteiler als Verantwortlicher für die Ablesung aller
Messeinrichtungen der Grenzpunkte der Verbraucher sein.
In jedem Fall ist der Ableseverantwortliche verpflichtet, die entsprechenden Energiemessungen abzulesen und ggf. die
Leistungs- und Blindenergieüberschüsse sowie die Nettostundenbilanzen zu kontrollieren und den Messteilnehmern nach den
geltenden Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben muss der Ableseverantwortliche jedoch Zugang zu allen Messdaten der Geräte haben, die für
die Durchführung der Nettostundenbilanzen erforderlich sind.
In den Fällen, in denen es keine feste Messung an einem Messpunkt gibt, gelten die Bestimmungen von Artikel 31 der durch
den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August genehmigten Einheitlichen Regelung der Messpunkte des elektrischen
Netzes.
Die für die Ablesung verantwortliche Person sendet die gemäß den Definitionen in Artikel 3 dieses Königlichen Erlasses
aufgeschlüsselten Informationen für die korrekte Abrechnung an die Wiederverkäufer der Verbraucher, die sich für
irgendeine Art von Eigenverbrauch angemeldet haben, sowie die entsprechenden Energieabrechnungen in den Märkten.
Insbesondere übermittelt sie die Informationen in ausreichender Ausführlichkeit, um gegebenenfalls den in Artikel 14
vorgesehenen Überschussausgleichsmechanismus anwenden zu können.
Artikel 12: Besondere Anforderungen an die Messung der Anlagen, die zu den verschiedenen Eigenverbrauchsmodalitäten
gehören.
1. Die Messeinrichtungen müssen die Genauigkeits- und Kommunikationsanforderungen haben, die ihnen gemäß der
Vertragsleistung des Verbrauchers, der Nennscheinleistung der zugehörigen Erzeugungsanlage und den Grenzen der
ausgetauschten Energie entsprechen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 der durch den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24.
August genehmigten Einheitlichen Regelung der Messstellen.
2. Zusätzlich:
i. Bei Messstellen des Typs 5 müssen sie in das Fernverwaltungs- und Fernablesesystem ihres Ablesers integriert werden.
ii. Bei Messstellen des Typs 4 müssen die Messeinrichtungen den Anforderungen entsprechen, die in der durch den
Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August genehmigten einheitlichen Regelung für Messstellen des Elektrizitätsnetzes
und in den Entwicklungsvorschriften für Messstellen des Typs 4 und 5 festgelegt sind, je nachdem, welche Anforderungen
im Einzelfall höher sind.
iii. Im Falle von Messstellen des Typs 3 müssen diese über Fernkommunikationseinrichtungen mit ähnlichen Eigenschaften
verfügen, wie sie für Erzeugungsmessstellen des Typs 3 festgelegt wurden.
3. Wenn die Messkonfiguration mehr als ein Messgerät erfordert, müssen die Mess-, Abrechnungs- und
Fakturierungsverpflichtungen, die in der durch den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August genehmigten Einheitlichen
Regelung der Messstellen des Elektrizitätssystems und anderen anwendbaren Vorschriften festgelegt sind, für alle
Messgeräte gleich sein und dem anspruchsvollsten Typ aller Messgeräte entsprechen.
KAPITEL V
Verwaltung der erzeugten und verbrauchten elektrischen Leistung
Artikel 13: Wirtschaftliche Regelung für überschüssige und verbrauchte Energie.
1. Die vom angeschlossenen Verbraucher bezogene Leistung ist in den folgenden Fällen die stündlich aus dem Netz bezogene
Leistung:
i. i. Verbraucher, die die Eigenverbrauchsmodalität ohne Überschüsse nutzen.
ii. Verbraucher im Rahmen der Eigenverbrauchsmodalität mit ausgleichspflichtigen Überschüssen.
iii. Verbraucher im Eigenverbrauchsverfahren mit nicht ausgleichspflichtigen Überschüssen, die einen
Einzellieferungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 9.2 haben.
2. Der angeschlossene Verbraucher, der Mitglied des Eigenverbrauchs mit Überschuss ist, der nicht in den Fällen der
Abschnitte 1.ii und 1.iii dieses Artikels liegt, kauft die Energie, die der stündlich verbrauchten Energie aus dem Netz
entspricht, die nicht für den Verbrauch durch die Produktionshilfsdienste bestimmt ist.
3. Das Subjekt, das irgendeine Art von Eigenverbrauch abonniert hat, unterliegt der Anwendung der Zugangsgebühren zu den
Übertragungs- und Verteilungsnetzen und der Stromnetzgebühren, wie in Kapitel VI dieses Königlichen Erlasses festgelegt.
4. Der Erzeuger, der Mitglied der nicht vergütungspflichtigen Eigenverbrauchsmodalität mit Überschüssen ist, erhält für
die eingespeiste überschüssige Stundenenergie die entsprechenden wirtschaftlichen Gegenleistungen gemäß den geltenden
Regelungen. Bei Anlagen mit einem spezifischen Vergütungssystem, die sich in der Eigenverbrauchsmodalität befinden und
deren Überschüsse nicht vergütungspflichtig sind, wird dies ggf. auf die entnommene überschüssige Stundenenergie
angewendet.
5. Die Regelung des Leistungsfaktors erfolgt in der Regel am Grenzpunkt mit Hilfe der am Grenzpunkt befindlichen
Messeinrichtungen, die die stündlich aus dem Netz bezogene Leistung aufzeichnen, und gegebenenfalls mit Hilfe der
Messeinrichtungen für die Nettoerzeugung.
6. Für den Fall, dass der Eigentümer der unter eine Eigenverbrauchsmodalität fallenden Entnahmestelle vorübergehend
keinen Liefervertrag mit einem Lieferanten des freien Marktes hat und kein direkter Verbraucher auf dem Markt ist, wird
er jedoch vom Referenzlieferanten zu dem Tarif der letzten Instanz beliefert, der der stündlich aus dem Netz
verbrauchten Energie entspricht, gemäß den Bestimmungen von Artikel 15.1.b) des Königlichen Erlasses 216/2014 vom 28.
März. In diesen Fällen wird die überschüssige Stundenenergie der zugehörigen Erzeugungsanlage in das Stromsystem
übertragen, ohne dass eine wirtschaftliche Gegenleistung mit dieser Übertragung verbunden ist.
7. Die in Artikel 53.5 und 53.6 des Königlichen Erlasses 413/2014 vom 6. Juni festgelegten Beschränkungen gelten nicht
für die Bewirtschaftung und den Verkauf von Energie aus Erzeugungsanlagen, die sich in der Nähe der Verbrauchsanlagen
befinden und mit diesen verbunden sind, in Fällen der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschüssen, die mit
erneuerbaren Erzeugungstechnologien durchgeführt werden.
Artikel 14. Vereinfachter Ausgleichsmechanismus.
(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 9.5 und Artikel 24.4 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember wird
der Überschussausgleichsvertrag als derjenige definiert, der zwischen dem Erzeuger und dem angeschlossenen Verbraucher
im Rahmen der ausgleichspflichtigen Eigenverbrauchsmodalität abgeschlossen wird, um einen vereinfachten
Ausgleichsmechanismus zwischen den Defiziten ihres Verbrauchs und den Gesamtüberschüssen ihrer angeschlossenen
Erzeugungsanlagen zu schaffen. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 25.4 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember wird diese
Art von Vertrag vom Ausschreibungssystem ausgeschlossen.
Der Überschussausgleichsvertrag der Subjekte, die einen kollektiven Eigenverbrauch durchführen, wird, falls zutreffend,
die Verteilungskriterien verwenden, die mit denen übereinstimmen, die dem Verteilerunternehmen gemäß den Bestimmungen
des Artikels 4.3 mitgeteilt wurden.
(2) Verbraucher, die einen kollektiven Eigenverbrauch ohne Überschüsse durchführen, können ebenfalls freiwillig einen
vereinfachten Ausgleichsmechanismus in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ein Überschussausgleichsvertrag nicht
erforderlich, da es keinen Hersteller gibt, und es genügt eine Vereinbarung zwischen allen Verbrauchern, die die
Verteilungskriterien, falls zutreffend, mit denen übereinstimmen, die dem Verteilerunternehmen gemäß den Bestimmungen
von Artikel 4.3 mitgeteilt wurden.
3. Der vereinfachte Ausgleichsmechanismus besteht aus einer wirtschaftlichen Bilanz der im Abrechnungszeitraum
verbrauchten Energie mit den folgenden Merkmalen:
i. Für den Fall, dass der Kunde einen Liefervertrag mit einem freien Lieferanten hat:
a. Die stündlich aus dem Netz verbrauchte Energie wird mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundenpreis bewertet.
b. Die überschüssige Stundenenergie wird zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundenpreis bewertet.
ii. Für den Fall, dass es einen Liefervertrag zum freiwilligen Preis für den Kleinverbraucher mit einem
Referenzvermarkter gibt:
a. Die stündlich aus dem Netz verbrauchte Energie wird mit den stündlichen Energiekosten des freiwilligen Preises für
den Kleinverbraucher in jeder Stunde, TCUh, bewertet, der in Artikel 7 des Königlichen Dekrets 216/2014 vom 28. März
definiert ist.
b. Überschüssige Stundenenergie wird mit dem durchschnittlichen Stundenpreis Pmh bewertet, der sich aus den Ergebnissen
des Tages- und Intraday-Marktes in der Stunde h ergibt, abzüglich der Kosten für die CDSVh-Abweichungen, die in Artikel
10 bzw. 11 des Königlichen Erlasses 216/2014 vom 28. März definiert sind.
In keinem Fall darf der wirtschaftliche Wert der überschüssigen Stundenenergie den wirtschaftlichen Wert der im
Abrechnungszeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, aus dem Netz bezogenen Stundenenergie übersteigen.
Ebenso darf der Erzeuger für den Fall, dass sich Verbraucher und verbundene Erzeuger für diesen Ausgleichsmechanismus
entscheiden, nicht an einem anderen Energieverkaufsmechanismus teilnehmen.
4. Die überschüssige Stundenenergie der Verbraucher, die den vereinfachten Ausgleichsmechanismus in Anspruch nehmen,
wird nicht als Energie betrachtet, die in das elektrische Energiesystem eingespeist wird, und ist folglich von der
Zahlung der Zugangsgebühren befreit, die im Königlichen Erlass 1544/2011 vom 31. Oktober festgelegt sind, der die
Zugangsgebühren zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen festlegt, die von den Erzeugern elektrischer Energie zu
zahlen sind, obwohl der Vermarkter für den Ausgleich dieser Energie verantwortlich ist.
5. Für die Anwendung des vereinfachten Ausgleichsmechanismus müssen die von diesem Mechanismus erfassten Verbraucher
direkt oder über ihren Vermarkter denselben Überschussausgleichsvertrag oder gegebenenfalls dieselbe Vereinbarung
zwischen allen beteiligten Parteien an das Verteilungsunternehmen senden und dessen Anwendung gemäß den Bestimmungen von
Abschnitt 1 beantragen. Bei kollektivem Eigenverbrauch ohne Überschüsse muss dieselbe Vereinbarung zwischen allen
betroffenen Verbrauchern gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 gesendet werden.
6. In den Fällen von Verbrauchern, die den vereinfachten Ausgleichsmechanismus in Anspruch nehmen und von einem
Referenzhändler beliefert werden, stellt dieser eine Rechnung gemäß den folgenden Bedingungen aus:
i. Sie führt die Abrechnung unter den Bedingungen durch, die im Königlichen Erlass 216/2014 vom 28. März vorgesehen
sind.
ii. Von den in Rechnung zu stellenden Beträgen vor Steuern wird der überschüssige Energiebegriff pro Stunde abgezogen,
der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2.ii.b dieses Artikels bewertet wird. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Abschnitts ist der abzuziehende Betrag so zu bemessen, dass der wirtschaftliche Wert der überschüssigen
Stundenenergie in keinem Fall den wirtschaftlichen Wert der im Abrechnungszeitraum aus dem Netz bezogenen Stundenenergie
übersteigen darf.
iii. Für schutzbedürftige Verbraucher, die unter den Sozialbonus fallen, unterliegt die Differenz zwischen den beiden
vorherigen Beträgen den Bestimmungen von Artikel 6.3 des Königlichen Dekrets 897/2017 vom 6. Oktober, das die Zahl der
schutzbedürftigen Verbraucher, den Sozialbonus und andere Schutzmaßnahmen für Haushaltsstromverbraucher regelt.
iv. Sobald der Endbetrag feststeht, werden die entsprechenden Steuern darauf erhoben.
Artikel 15. Abrechnung und Fakturierung in der Eigenverbrauchsmodalität.
1. Eigenverbraucher, die die stündlich verbrauchte Leistung direkt am Erzeugungsmarkt aus dem Netz beziehen, rechnen
ihre Leistung nach den Bestimmungen der Erzeugungsmarktabrechnungsregeln ab.
Parteien, die über ein Handelsunternehmen stündlich verbrauchten Strom aus dem Netz beziehen, rechnen ihren Strom gemäß
den monatlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien auf der Grundlage der tatsächlichen stündlichen Ablesungen und
ihrer geltenden Vorschriften ab, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14.
2. Die Verteilungsgesellschaft ist für die Abrechnung der Netzzugangsgebühren und der entsprechenden Stromnetzentgelte
in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9.5 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember verantwortlich.
Für den Fall, dass der Verbraucher den Zugang zu den Netzen über einen Vermarkter kontrahiert hat, wird der Vermarkter
dem Verbraucher die entsprechenden Netzzugangsgebühren und Stromnetzentgelte in Rechnung stellen und diese Posten auf
der Rechnung aufschlüsseln. Die Vertriebsgesellschaft gibt die gesammelten Beträge an die in den Vorschriften
vorgesehene Bestimmung weiter.
Bei direkten Verbrauchern im Markt übernehmen diese Verbraucher die ihnen ggf. zustehenden Entgelte nach den geltenden
Vorschriften.
3. Für die Abrechnung der von den Produktionsanlagen abgegebenen überschüssigen Stundenenergie, die durch den
Eigenverbrauch mit Überschussbetrieb abgedeckt sind und nicht durch eine Vergütung abgedeckt werden, sind die
allgemeinen Regelungen für die Produktionstätigkeit anzuwenden.
KAPITEL VI
Anwendung von Zugangsgebühren zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen und Gebühren für Eigenverbrauchsmethoden
Artikel 16: Mautgebühren für den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen, die für Stromerzeuger gelten.
Bei der Modalität des Eigenverbrauchs mit nicht ausgleichspflichtigen Überschüssen zahlen die Eigentümer der
Produktionsanlagen die im Königlichen Erlass 1544/2011 vom 31. Oktober festgelegten Zugangsgebühren für die abgegebene
überschüssige Stundenenergie.
Artikel 17: Gebühren für den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen, die für den Verbrauch in
Eigenverbrauchsmodalitäten gelten.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 9.5 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember wird selbst verbrauchte
Energie aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abfall von allen Arten von Mautgebühren befreit sein.
Die Bedingungen für den Abschluss von Verträgen über den Zugang zu den Netzen und die Bedingungen für die Anwendung der
Gebühren für den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen sind die Bedingungen, die gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Dekrets 1164/2001 vom 26. Oktober gelten, in dem die Tarife für den Zugang zu den Stromübertragungs- und
-verteilungsnetzen festgelegt sind, unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Besonderheiten.
2. Für die Ermittlung der Abrechnungskomponenten der Zugangsentgelte zu den Übertragungs- und Verteilernetzen für die
Parteien, die die Eigenverbrauchsmodalität ohne Überschüsse nutzen, für die Parteien, die die Eigenverbrauchsmodalität
mit Überschüssen nutzen, die einen Ausgleich erhalten, und für die Parteien, die die Eigenverbrauchsmodalität mit
Überschüssen nutzen, die keinen Ausgleich erhalten und die einen einzigen Liefervertrag gemäß den Bestimmungen von
Artikel 9.2 haben, werden die folgenden Kriterien angewendet:
a) Für die Ermittlung des Abrechnungszeitraums der Netzzugangsentgelte erfolgt die Leistungskontrolle mit Hilfe der am
Grenzpunkt befindlichen Messeinrichtungen.
b) Für die Bestimmung der Abrechnungsperiode der Wirkenergie ist die Energie zu berücksichtigen, die stündlich aus dem
Netz verbraucht wird.
c) Für die Ermittlung des Abrechnungszeitraumes der Blindenergie wird ggf. die am Grenzpunkt befindliche Messeinrichtung
und ggf. die Netzeinspeise-Messeinrichtung herangezogen.
3. Zur Ermittlung der Abrechnungskomponenten der Zugangsgebühren zu den Übertragungs- und Verteilernetzen für die unter
die Eigenverbrauchsmethode fallenden Parteien mit Überschüssen, die nicht durch Ausgleichszahlungen gedeckt sind und für
die kein einziger Liefervertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.2 besteht, sowie für den angeschlossenen Erzeuger
für seine Produktionsnebenleistungen werden die folgenden Kriterien angewandt:
a) Für die Bestimmung der Leistungsabrechnungsdauer der Zugangsgebühren ist eine Leistungskontrolle unter
Berücksichtigung der folgenden Punkte durchzuführen:
1. Wenn die stündlich verbrauchte Leistung der Hilfsdienste größer als Null ist:
i. Wenn die stündliche Leistungsaufnahme der Hilfsproduktionsdienste größer als Null ist: i. Zur Steuerung der Leistung
des zugehörigen Verbrauchers:
a. Wenn die Anlage die in den Artikeln 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration aufweist, muss die Messeinrichtung am
Grenzpunkt verwendet werden.
b. Wenn die Anlage über die in Abschnitt 10.4 enthaltene Messkonfiguration verfügt, ist die Messeinrichtung des
zugehörigen Verbrauchers zu verwenden.
ii. Die Leistungsregelung des Verbrauchs der Hilfsproduktionsdienste erfolgt mit Hilfe der Einrichtung, die die zu
diesem Zweck erzeugte stündliche Nettoleistung aufzeichnet.
2. wenn die stündlich erzeugte Nettoleistung größer als Null ist, zur Regelung der Leistung des zugehörigen
Verbrauchers:
a. Wenn die Anlage die in den Artikeln 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration aufweist, ist die Messeinrichtung am
Grenzpunkt zu verwenden.
b. Wenn die Anlage über die in Abschnitt 10.4 enthaltene Messkonfiguration verfügt, ist die Messeinrichtung des
zugehörigen Verbrauchers zu verwenden.
b) Für die Ermittlung des Abrechnungszeitraumes der Wirkenergie ist die Energie zu berücksichtigen:
1. Wenn der stündliche Energieverbrauch durch die Produktionshilfsdienste größer als Null ist:
i. Die Abrechnung der Wirkenergie des zugehörigen Verbrauchers:
a. Wenn die Anlage die in den Artikeln 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration aufweist, erfolgt dies für die Energie,
die der stündlich aus dem Netz verbrauchten Energie abzüglich der stündlich von den entsprechenden
Hilfsproduktionsdiensten verbrauchten Energie entspricht.
b. Wenn die Anlage über die in Abschnitt 10.4 enthaltene Messkonfiguration verfügt, muss sie für die stündlich vom
zugehörigen Verbraucher verbrauchte Energie durchgeführt werden.
ii. Die Abrechnung der Wirkenergie für den Verbrauch der Produktionshilfsdienste erfolgt auf der Grundlage der
stündlichen Energie, die von den Produktionshilfsdiensten verbraucht wird, wobei die Geräte verwendet werden, die die zu
diesem Zweck erzeugte stündliche Nettoenergie erfassen.
(2) Wenn die erzeugte stündliche Nettoenergie größer als Null ist, erfolgt die Abrechnung der Wirkenergie des
zugehörigen Verbrauchers durch:
a. Wenn die Anlage die in Artikel 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration aufweist, wird die stündlich aus dem Netz
verbrauchte Leistung in Rechnung gestellt.
b. Wenn die Anlage über die in Abschnitt 10.4 enthaltene Messkonfiguration verfügt, wird sie als Differenz zwischen der
vom zugehörigen Verbraucher verbrauchten stündlichen Energie und der selbst verbrauchten stündlichen Energie berechnet,
wobei zu diesem Zweck die Messgeräte des zugehörigen Verbrauchers und die Geräte, die die erzeugte stündliche
Nettoenergie erfassen, verwendet werden.
c) Für die Bestimmung des Abrechnungszeitraums für Blindenergie gilt, soweit zutreffend, Folgendes:
i. Die Abrechnung des zugehörigen Verbrauchers wird durchgeführt:
a. Wenn die Installation die in den Artikeln 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration hat, wird sie unter Verwendung der
Messgeräte durchgeführt, die sich am Grenzpunkt befinden.
b. Wenn die Anlage über die in Abschnitt 10.4 enthaltene Messkonfiguration verfügt, muss sie unter Verwendung der
Messgeräte des zugehörigen Verbrauchers durchgeführt werden.
ii. Die Abrechnung der Blindenergie des Verbrauchs der Produktionshilfsdienste erfolgt mit den Geräten, die die erzeugte
Nettostundenenergie erfassen.
4. Zur Ermittlung der Bestandteile der Abrechnung der Netzzugangsentgelte zu den Übertragungs- und Verteilnetzen für
denjenigen, der unter die kollektive Eigenverbrauchsmodalität fällt, und denjenigen, dessen zugehörige Erzeugungsanlagen
netznahe Anlagen sind, sind die Bestimmungen der vorangegangenen Abschnitte mit den folgenden Besonderheiten anzuwenden:
a) Die Kontrolle der Leistung jedes einzelnen Verbrauchers erfolgt über die Leistung jedes einzelnen Verbrauchers, wobei
für diese Zwecke die an jedem Grenzpunkt befindlichen Messeinrichtungen verwendet werden.
b) Für die Ermittlung des Abrechnungszeitraumes der Wirkenergie wird die stündlich verbrauchte Energie aus dem
Individualnetz berücksichtigt.
c) Für die Ermittlung der Abrechnungslaufzeit der Blindenergie des zugehörigen Verbrauchers werden ggf. die an jedem
Grenzpunkt befindlichen Messeinrichtungen verwendet.
5. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 9.5 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember müssen die angeschlossenen Verbraucher
für den Fall, dass Energie durch das Verteilungsnetz in nahegelegenen Anlagen zum Zwecke des Eigenverbrauchs übertragen
wird, zusätzlich einen Betrag für die Nutzung des genannten Netzes zahlen. Dieser Betrag wird von der nationalen Markt-
und Wettbewerbskommission festgelegt.
Artikel 18. Für die Eigenverbrauchsmodalitäten geltende Gebühren des Stromnetzes.
(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 9.5 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember wird selbst
verbrauchte Energie aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abfall von allen Arten von Gebühren befreit
sein.
Verbraucher, die in eine der Eigenverbrauchsmodalitäten einbezogen sind, unterliegen den Stromnetzentgelten, die dem
Versorgungspunkt entsprechen und die per Verordnung des Ministers für den ökologischen Übergang nach Zustimmung der
Delegierten Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 des Gesetzes
24/2013 vom 26. Dezember festgelegt werden, wobei die in diesem Artikel vorgesehenen Besonderheiten zu berücksichtigen
sind.
Diese Gebühren werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember als Einnahmen des
Stromnetzes betrachtet.
2. Für die Ermittlung der Abrechnungskomponenten der Stromnetzentgelte für Verbraucher in der Eigenverbrauchsmodalität
ohne Überschuss, für Verbraucher in der Eigenverbrauchsmodalität mit Überschuss unter Ausgleich und für Verbraucher in
der Eigenverbrauchsmodalität mit Überschuss ohne Ausgleich, die einen Einzelliefervertrag gemäß den Bestimmungen des
Artikels 9.2 haben, werden die folgenden Kriterien angewendet:
A) Im Falle von Erzeugungstechnologien aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abfall:
a) Die Anwendung von festen Strompreisen erfolgt auf die dem Verbraucher in Rechnung zu stellende Leistung.
b) Die Anwendung der variablen Entgelte erfolgt auf der Grundlage der stündlich aus dem Netz verbrauchten Energie.
B) Im Falle von Erzeugungstechnologien, die nicht aus erneuerbaren Quellen, KWK oder Abfall stammen:
(a) Die Anwendung von festen Leistungsentgelten erfolgt auf die nach dem Verbrauch erforderliche Leistung.
b) Die Anwendung der variablen Entgelte erfolgt auf der Grundlage der stündlich verbrauchten Leistung.
Für diese Zwecke ist die Messeinrichtung am Grenzpunkt und ggf. die Einrichtung, die die stündlich erzeugte
Nettoleistung erfasst, zu verwenden.
3. Für die Ermittlung der Abrechnungskomponenten der Stromnetzentgelte für Verbraucher, die unter den nicht vergüteten
Eigenverbrauch mit Überschussbetrieb fallen und keinen Einzelliefervertrag haben, werden gemäß den Bestimmungen des
Artikels 9.2 folgende Kriterien angewandt:
1. Wenn die stündliche Energie, die von den Hilfsdiensten der Produktion verbraucht wird, größer als Null ist:
i. In Bezug auf den zugehörigen Verbraucher:
- Die Anwendung der festen Entgelte für Strom an den angeschlossenen Verbraucher erfolgt auf der Grundlage der dem
angeschlossenen Verbraucher in Rechnung zu stellenden Leistung.
- Die Anwendung der variablen Entgelte basiert auf der stündlichen Leistungsaufnahme aus dem Netz abzüglich der
stündlichen Leistungsaufnahme der entsprechenden Hilfsproduktionsdienste.
Zu diesem Zweck:
a. Wenn die Anlage die in den Artikeln 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration aufweist, sind die Messgeräte am
Grenzpunkt, die die stündlich aus dem Netz verbrauchte Energie erfassen, und die Geräte, die die stündlich erzeugte
Nettoenergie erfassen, zu verwenden.
b. Wenn die Anlage die Messkonfiguration in Abschnitt 10.4 hat, muss die Messeinrichtung des zugehörigen Verbrauchers
verwendet werden.
ii. In Bezug auf ergänzende Produktionsdienstleistungen:
- Die Anwendung der festen Entgelte für Strom auf die Hilfsdienste erfolgt für den Strom, der für die
Produktionshilfsdienste abgerechnet werden soll.
- Die variablen Gebühren werden auf die stündlich verbrauchte Leistung der Produktionshilfsdienste angewendet.
Zu diesem Zweck sind die Geräte zu verwenden, die die erzeugte Nettostundenleistung aufzeichnen.
(2) Wenn die stündlich erzeugte Nettoleistung größer als Null ist, wird die Anwendung der festen Gebühren auf den
zugehörigen Verbraucher wie folgt berechnet
A) Im Falle von Erzeugungstechnologien aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abfall:
i. In Bezug auf den zugehörigen Verbraucher:
- Die Anwendung der festen Entgelte für Strom an den angeschlossenen Verbraucher erfolgt auf den Strom, der dem
angeschlossenen Verbraucher in Rechnung gestellt werden soll.
- Die Anwendung der variablen Entgelte erfolgt auf die stündlich aus dem Netz verbrauchte Energie des zugehörigen
Verbrauchers.
Zu diesem Zweck:
a. Wenn die Anlage die in den Artikeln 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration aufweist, ist die am Grenzpunkt
befindliche Messeinrichtung zu verwenden, die die stündlich aus dem Netz verbrauchte Leistung erfasst.
b. Wenn die Anlage über die in Abschnitt 10.4 enthaltene Messkonfiguration verfügt, sind die Messeinrichtungen des
zugehörigen Verbrauchers und die Messeinrichtungen, die die Nettoerzeugung erfassen, zu verwenden.
ii. In Bezug auf ergänzende Produktionsdienstleistungen:
- Die festen Leistungsentgelte für Produktionshilfsdienste sind gleich Null.
- Die variablen Entgelte für Produktionsnebenleistungen sind gleich Null.
B) Im Falle von Erzeugungstechnologien, die nicht aus erneuerbaren Quellen, KWK oder Abfall stammen:
i. In Bezug auf den zugehörigen Verbraucher:
- Die Umlage der festen Leistungsentgelte auf den angeschlossenen Verbraucher erfolgt auf die durch den Verbrauch
benötigte Leistung.
- Die Anwendung der variablen Gebühren erfolgt auf die stündlich verbrauchte Energie des zugehörigen Verbrauchers.
Zu diesem Zweck:
a. Weist die Anlage die in den Artikeln 10.2 und 10.3 vorgesehene Konfiguration auf, sind die am Grenzpunkt befindliche
Messeinrichtung, die die stündlich aus dem Netz bezogene Leistung erfasst, und die Messeinrichtung, die die
Nettoerzeugung erfasst, zu verwenden.
b. Wenn die Anlage die Messkonfiguration in Abschnitt 10.4 hat, muss die Messeinrichtung des zugehörigen Verbrauchers
verwendet werden.
ii. In Bezug auf ergänzende Produktionsdienstleistungen:
- Die festen Leistungsentgelte für Produktionshilfsdienste sind gleich Null.
- Die variablen Entgelte für Produktionsnebenleistungen sind gleich Null.
4. Für die Ermittlung der Abrechnungskomponenten der Stromnetzentgelte für denjenigen, der unter die kollektive
Eigenverbrauchsmodalität fällt, und für denjenigen, dessen zugehörige Erzeugungsanlagen netznahe Anlagen sind, sind die
Bestimmungen der vorangegangenen Abschnitte mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
A) Im Falle von Erzeugungstechnologien aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abfall:
a) Die Anwendung der festen Entgelte für Strom erfolgt auf die dem angeschlossenen Verbraucher in Rechnung zu stellende
Leistung; hierfür sind die am Grenzpunkt jedes angeschlossenen Verbrauchers befindlichen Messeinrichtungen zu verwenden.
b) Die Anwendung der variablen Gebühren erfolgt auf die stündlich verbrauchte Energie aus dem individualisierten Netz.
B) Im Falle von Erzeugungstechnologien, die nicht aus erneuerbaren Quellen, KWK oder Abfall stammen:
a) Die Anwendung der festen Gebühren für Strom erfolgt auf die jedem Verbraucher in Rechnung zu stellende Leistung; für
diese Zwecke sind die Messeinrichtungen zu verwenden, die sich am Grenzpunkt jedes angeschlossenen Verbrauchers
befinden.
b) Die Anwendung der variablen Entgelte erfolgt auf die individualisierte, stündlich verbrauchte Energie.
KAPITEL VII
Registrierung, Inspektion und Bußgelder
Artikel 19. Verwaltungsregister für den Eigenverbrauch von elektrischer Energie.
1. Das in Artikel 9.4 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember vorgesehene Verwaltungsregister für den Eigenverbrauch von
elektrischer Energie unterliegt hinsichtlich seiner Organisation und Funktionsweise den Bestimmungen dieses Kapitels.
Dieses Register wird telematisch, deklarativ und kostenlos sein, und sein Zweck wird es sein, die Aktivität des
Eigenverbrauchs von elektrischer Energie aus wirtschaftlicher Sicht und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche
Nachhaltigkeit des elektrischen Systems zu überwachen, sowie ihre Auswirkung auf die Erfüllung der Ziele der
erneuerbaren Energien und auf den Betrieb des Systems.
2. Die Allgemeine Staatsverwaltung ist über die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau des Ministeriums für den
ökologischen Übergang zuständig für
a) Die Eintragung der von den Autonomen Gemeinschaften und den Städten Ceuta und Melilla übermittelten Daten über die
Verbraucher, die unter eine der geregelten Eigenverbrauchsversorgungsmodalitäten fallen, in das genannte Register.
b) die Aggregation und Analyse der darin gesammelten Informationen und kann gegebenenfalls die Autonomen Gemeinschaften
und die Städte Ceuta und Melilla auffordern, die übermittelten Informationen zu korrigieren.
3. Das Register muss zwei Abschnitte enthalten:
a) Im ersten Abschnitt werden die von den Modalitäten der Versorgung mit Eigenverbrauch ohne Überschuss erfassten
Verbraucher registriert.
b) Im zweiten Abschnitt werden Verbraucher, die die Methoden der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschüssen nutzen,
registriert.
Der zweite Abschnitt gliedert sich wiederum in drei Unterabschnitte:
i. Unterabschnitt a: In diesem Unterabschnitt werden Verbraucher erfasst, die unter die vergütungspflichtige
Eigenverbrauchsmodalität mit Überschussversorgung fallen.
ii. Unterabschnitt b1: Dieser Unterabschnitt umfasst Verbraucher, die Abonnenten der nicht ausgleichspflichtigen
Eigenverbrauchsart mit Überschussversorgung sind und einen Einzelliefervertrag gemäß Artikel 9.2 haben.
iii. Unterabschnitt b2: Dieser Unterabschnitt umfasst Verbraucher in der Modalität des Eigenverbrauchs mit nicht
ausgleichspflichtigem Überschuss, die keinen Einzelliefervertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.2 haben.
Die Struktur des Verwaltungsregisters ist in Anhang II beschrieben. Zusätzlich zu der in den genannten Anhängen
dargestellten Struktur kann das Register Felder enthalten, die eine Disaggregation auf der Ebene der autonomen
Gemeinschaft oder der Provinz ermöglichen.
Artikel 20. Eintragung in das Verwaltungsregister des Eigenverbrauchs elektrischer Energie.
(1) Bei denjenigen Verbrauchern, die einen an Niederspannung angeschlossenen Eigenverbrauch betreiben, bei denen die
Erzeugungsanlage Niederspannung ist und die installierte Erzeugungsleistung weniger als 100 kW beträgt, erfolgt die
Eintragung in das Eigenverbrauchsregister von Amts wegen durch die Autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und
Melilla in ihren jeweiligen Registern auf der Grundlage der ihnen aufgrund der elektrotechnischen
Niederspannungsvorschriften übermittelten Informationen.
2. Die autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla müssen der Generaldirektion für Energiepolitik und
Bergbau die Informationen für die Eintragung in das Register für den Eigenverbrauch von elektrischer Energie
übermitteln, auch wenn sie kein eigenes Eigenverbrauchsregister haben.
Um die angemessene Verarbeitung und Analyse der Informationen zu gewährleisten, die sich aus den Registrierungen
zwischen dem Verwaltungsregister für den Eigenverbrauch von elektrischer Energie des Ministeriums für den ökologischen
Übergang und den entsprechenden Registern der autonomen Gemeinschaften, die eingerichtet werden können, ergeben, sowie
um die Agilität und Homogenität bei der Übermittlung von Daten zwischen der Allgemeinen Staatsverwaltung und den
autonomen Gemeinschaften und Städten von Ceuta und Melilla zu gewährleisten, werden in Anhang II die Informationen
festgelegt, die diese autonomen Gemeinschaften und Städte an die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau
übermitteln müssen. Die Kommunikation der Registerdaten zwischen den autonomen Gemeinden und Städten von Ceuta und
Melilla und dem Ministerium für den ökologischen Wandel wird ausschließlich auf telematischem Wege erfolgen. Die
Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau wird die Computeranwendungen entwickeln, die es den autonomen
Gemeinschaften und Städten von Ceuta und Melilla ermöglichen, unter Beachtung der in Anhang II festgelegten Datenformate
Informationen zu übermitteln. Ungeachtet dessen kann die Übermittlung der in Anhang II enthaltenen Informationen durch
die autonomen Gemeinschaften und Städte von Ceuta und Melilla über andere Telematikkanäle und in anderen Formaten
erfolgen.
Die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau kann die autonomen Gemeinschaften und Städte von Ceuta und Melilla
auffordern, die bereitgestellten Daten zu aktualisieren oder zu überarbeiten.
3. Die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau wird den zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften und der
Städte Ceuta und Melilla elektronischen Zugang zum Verwaltungsregister des Ministeriums für den ökologischen Übergang
über den Eigenverbrauch elektrischer Energie gewähren, damit diese von den Eintragungen, die ihren territorialen Bereich
betreffen, Kenntnis nehmen können, ebenso wie die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb, der Netzbetreiber und
die Verteilungsunternehmen für die an ihre Netze angeschlossenen Anlagen.
Ebenso wird das Ministerium für den ökologischen Wandel auf seiner Website freien öffentlichen Zugang zu den
aggregierten Daten des Eigenverbrauchsregisters bieten.
5. Die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau des Ministeriums für den ökologischen Übergang wird in das
Verwaltungsregister der Stromerzeugungsanlagen diejenigen Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 100 kW
aufnehmen, die mit Versorgungsmodalitäten mit Eigenverbrauch mit Überschuss verbunden sind, und zwar auf der Grundlage
der Informationen aus dem Verwaltungsregister des Eigenverbrauchs von Strom.
Artikel 21: Änderung und Löschung von Einträgen im Verwaltungsregister für den Eigenverbrauch von elektrischer Energie
des Ministeriums für den ökologischen Übergang.
(1) Die autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla teilen der Generaldirektion für Energiepolitik und
Bergbau monatlich die Anmeldungen, Abmeldungen und Änderungen mit, die in ihrem Gebiet in Bezug auf Personen erfolgt
sind, die die Versorgungsmethoden mit Eigenverbrauch nutzen. Diese Übermittlung von Informationen erfolgt gemäß den
Bestimmungen von Artikel 20.2.
(2) Stellen die autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla Anomalien oder Fehler in den im Register für
den Eigenverbrauch elektrischer Energie erfassten Daten fest, so werden diese, nachdem sie von der entsprechenden
autonomen Gemeinschaft oder Stadt geändert wurden, durch eine neue Mitteilung an die Generaldirektion für Energiepolitik
und Bergbau weitergeleitet.
Artikel 22. Überprüfung der Anwendung der Modalitäten des Eigenverbrauchs.
1. Die Allgemeine Staatsverwaltung kann, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der autonomen
Gemeinschaften und der Städte Ceuta und Melilla, Kontrollpläne für die Anwendung der wirtschaftlichen Bedingungen der
Lieferungen im Rahmen der Eigenverbrauchsmodalitäten durchführen, gegebenenfalls einschließlich der an das Netz
verkauften elektrischen Energie. Ebenso können Überwachungsprogramme durchgeführt werden.
2. In Bezug auf mögliche Betrugssituationen und andere anomale Situationen gelten die Bestimmungen des Gesetzes 24/2013
vom 26. Dezember und dessen Durchführungsbestimmungen.
Artikel 23. Sanktionsregelung.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses kann gemäß den Bestimmungen von Titel X des Gesetzes
24/2013 vom 26. Dezember geahndet werden.
Erste Zusatzbestimmung. Mandate an den Netzbetreiber und an die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb.
1. Innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses übermittelt der
Netzbetreiber dem Staatssekretär für Energie einen Vorschlag zur Änderung der Betriebsverfahren des Elektrizitätsnetzes
und gegebenenfalls der technischen Anweisungen, die die durch den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August genehmigte
Einheitliche Regelung der Messstellen des Elektrizitätsnetzes ergänzen und deren Inhalt zur Anpassung an die durch
diesen Königlichen Erlass eingeführten Änderungen geändert werden muss.
2. Innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten dieses königlichen Dekrets wird die Nationale
Kommission für Märkte und Wettbewerb die Anpassung der Formate und Kommunikationsprotokolle zwischen den
Vertriebsgesellschaften, den Vermarktern und den autonomen Gemeinschaften sowie den Städten Ceuta und Melilla in allen
Angelegenheiten, die dieses königliche Dekret betreffen, festlegen.
3. Die Vertriebs- und Marketingunternehmen haben ab der Genehmigung der aus den beiden vorangegangenen Abschnitten
abgeleiteten Regelungen eine Frist von einem Monat, um ihre Systeme anzupassen.
4. Jährlich, vor dem 1. März, wird die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb dem Ministerium für den
ökologischen Übergang einen Jahresbericht zur Überwachung und Anwendung der Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses und
der genehmigten Entwicklungsvorschriften übermitteln, in dem die Entwicklung der verschiedenen Arten des Eigenverbrauchs
sowie die Überwachung und Kontrolle ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen verfolgt wird.
Jährlich wird der Minister für den ökologischen Übergang der Regierungsdelegiertenkommission für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Schlussfolgerungen und gegebenenfalls über die Maßnahmen berichten, die als Ergebnis der
Analyse des besagten Berichts angenommen werden können.
5. Die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb übermittelt dem Staatssekretär für Energie jährlich vor dem 1.
März einen Bericht, in dem die Auswirkungen der Aufhebung der Beschränkungen für die Bewirtschaftung und den Verkauf von
Energie aus verbrauchsnahen Erzeugungsanlagen in Fällen der Eigenverbrauchsversorgung mit Überschüssen aus Technologien
zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Artikel 13 analysiert werden. (7) Wenn dieser Bericht das
Vorhandensein von Wettbewerbsproblemen auf dem Markt aufzeigt, kann der Minister für den ökologischen Übergang mit
vorheriger Zustimmung der Delegierten Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten Beschränkungen für die
Vertretung auf dem Markt für die Bewirtschaftung und den Verkauf von Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich in der Nähe
der Verbrauchsanlagen befinden und mit diesen verbunden sind, in Fällen der Versorgung mit Eigenverbrauch mit
überschüssigem Strom auferlegen.
Zweite Zusatzbestimmung. Übermittlung von Informationen über Eigenverbrauchsanlagen.
(1) Die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze übermitteln der Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau
vor dem 31. März eines jeden Jahres ausschließlich auf elektronischem Wege die folgenden aggregierten Informationen über
die an die von ihnen verwalteten Netze angeschlossenen Eigenverbrauchsanlagen:
a) Anzahl der Installationen.
b) Installierte Leistung.
c) Abgeleitete Energie, falls zutreffend.
Die Informationen sind auch aufgeschlüsselt nach den in Artikel 4 genannten Arten des Eigenverbrauchs, nach der
Erzeugungstechnologie, nach dem Bereich der installierten Leistung, nach der Provinz und nach der Spannungsebene des
Netzes, an das es angeschlossen ist, zu übermitteln.
2. Für die Zwecke der Disaggregation des vorstehenden Artikels werden die folgenden Bereiche zugrunde gelegt:
(a) Spannungspegel:
- Niederspannung: bis zu 1 kV.
- Mittelspannung: höher als 1 kV und niedriger als 36 kV.
- Hochspannung: höher als 36 kV und niedriger als 220 kV.
- Sehr hohe Spannung: gleich oder höher als 220 kV.
b) Installierte Leistungsbereiche:
- Weniger als 20 kW.
- Zwischen 20 kW und 1 MW.
- Mehr als 1 MW.
3. Die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau kann durch Beschluss die Formate für die Übermittlung der
genannten Informationen, die Änderung der im vorigen Abschnitt festgelegten Bereiche sowie die Festlegung anderer
Disaggregationsparameter genehmigen oder jene anderen Aspekte definieren, die zur Gewährleistung der Homogenität der
Daten erforderlich sind.
Erste Übergangsvorschrift. Anpassung der von der Modalität des Eigenverbrauchs erfassten Themen, die unter dem Schutz
des im Königlichen Dekret 900/2015 vom 9. Oktober geregelten bestehen.
(1) Diejenigen Verbraucher, die unter die Eigenverbrauchsmodalitäten des Typs 1 und des Typs 2 fallen, die in Artikel 4
des Königlichen Erlasses 900/2015 vom 9. Oktober definiert sind, der die administrativen, technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen der Modalitäten der Stromversorgung mit Eigenverbrauch und der Erzeugung mit Eigenverbrauch
regelt, werden nach den in diesem Königlichen Erlass festgelegten Kriterien eingestuft:
i. Verbraucher, die unter die in Artikel 4 des Königlichen Dekrets 900/2015 vom 9. Oktober definierte Modalität des Typs
1 fielen und über einen Anti-Überschuss-Mechanismus verfügen, werden als Verbraucher eingestuft, die unter die Modalität
der Versorgung mit Eigenverbrauch ohne Überschuss fallen.
ii. Verbraucher, die unter den in Artikel 4 des Königlichen Dekrets 900/2015 vom 9. Oktober definierten Modus des Typs 1
fielen und nicht über einen Anti-Spill-Mechanismus verfügen, werden als Verbraucher eingestuft, die unter den Modus der
Versorgung mit Eigenverbrauch mit nicht ausgleichspflichtigen Überschüssen fallen.
iii. Verbraucher, die unter den Typ 2 gemäß Artikel 4 des Königlichen Dekrets 900/2015 vom 9. Oktober fallen, bei denen
es ein Verbraucher- und ein Erzeugersubjekt gibt und diese dieselbe natürliche oder juristische Person sind, werden als
Verbraucher eingestuft, die unter die Art der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschuss fallen, der nicht durch die
Entschädigung gemäß Artikel 9.2 abgedeckt ist.
iv. Verbraucher, die unter die in Artikel 4 des Königlichen Dekrets 900/2015 vom 9. Oktober definierte Modalität des
Typs 2 fielen, bei der der Verbraucher und der Erzeuger nicht dieselbe natürliche oder juristische Person sind, werden
als Verbraucher eingestuft, die unter die Modalität der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschuss ohne Ausgleich
fallen, die nicht unter Artikel 9.2 fällt.
2. Diejenigen Subjekte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses Eigenverbrauch betrieben haben,
können jede der in diesem Königlichen Erlass definierten neuen Modalitäten nutzen, sofern sie alle in diesem Königlichen
Erlass festgelegten Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf den Anti-Überschuss-Mechanismus und die
Konfiguration der Messung. Zu diesem Zweck ändern sie, falls erforderlich, ihre Zugangs- und Lieferverträge.
3. Innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung dieses Königlichen Erlasses müssen die Verbraucher, die sich in einer
der vorgenannten Modalitäten befinden, der zuständigen Stelle für Energieangelegenheiten ihrer Autonomen Gemeinschaft
oder Stadt die Modalität des Eigenverbrauchs, der sie sich angeschlossen haben, mitteilen und die erforderlichen
Informationen zum Zwecke der Eintragung in das Verwaltungsregister für den Eigenverbrauch elektrischer Energie
übermitteln. Die autonomen Gemeinschaften und Städte von Ceuta und Melilla übermitteln diese Informationen gemäß den
Bestimmungen von Kapitel VII dieses Königlichen Erlasses.
4. Ausnahmsweise werden während des Zeitraums von einem Jahr ab der Verabschiedung dieses Königlichen Erlasses die
Subjekte, die in einer der Eigenverbrauchsmodalitäten enthalten sind, bei der ersten Änderung der
Eigenverbrauchsmodalität, die sie von der Anwendung der Bestimmungen des ersten Abschnitts dieser Vorschrift auf eine
andere Modalität der in Artikel 4 dieses Königlichen Erlasses geregelten Modalitäten vornehmen, nicht der in Artikel 8.5
festgelegten Beschränkung unterliegen.
Zweite Übergangsbestimmung. Singuläre Messkonfigurationen von Co-Generatoren.
Diejenigen KWK-Anlagen, denen gemäß der ersten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 900/2015 vom 9. Oktober eine
einmalige Messkonfiguration zugestanden wurde, können diese weiterhin anwenden, sofern:
- Die für die Ablesung der Erzeugung oder des Verbrauchs verantwortliche Person gibt nicht an, dass es Probleme bei der
Erlangung von Messungen gibt, die eine korrekte Abrechnung nach den geltenden Vorschriften ermöglichen.
- Sie führen keine Änderungen an den Produktionsanlagen durch, die Anlagenrenovierungen oder Leistungserhöhungen von
mehr als 10% der installierten Leistung zum Zeitpunkt der Gewährung der einmaligen Konfiguration beinhalten.
(2) Stellt der für die Ablesung des Verbrauchs oder gegebenenfalls der Erzeugung Verantwortliche fest, dass es nicht
möglich ist, dem Verbraucher oder dem Erzeuger die Netzzugangsgebühren und die Netzentgelte korrekt in Rechnung zu
stellen, muss er, nachdem die Betroffenen über diese Situation informiert wurden, die Generaldirektion für
Energiepolitik und Bergbau innerhalb einer Frist von einem Monat über diesen Umstand informieren.
(3) Sollte einer der im ersten Absatz genannten Fälle eintreten, müssen der Verbraucher und der Erzeuger ihre Anlagen
innerhalb von sechs Monaten an die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses anpassen. Die Fristen werden ab
Inbetriebnahme der Änderung der Erzeugungsanlage oder ggf. ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem der Ableseverantwortliche
die Betroffenen über die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Abrechnung informiert hat.
Dritte Übergangsbestimmung. Anwendung von Zugangsgebühren zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen und
Stromnetzentgelten auf Eigenverbrauchsmodalitäten.
1. Die Preise der Zugangsgebühren zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen, die für den Verbrauch in den
Eigenverbrauchsmodalitäten gelten, die in Artikel 17 dieses Königlichen Erlasses definiert sind, werden die Preise der
Zugangsgebühren sein, die in der Verordnung TEC/1366/2018 vom 20. Dezember festgelegt sind, die die Stromzugangsgebühren
für 2019 festlegt, oder die Verordnung, die diese ersetzt.
2. Die in Artikel 18 dieses Königlichen Erlasses festgelegten Gebühren gelten erst, wenn die mit den Kosten des Systems
verbundenen Gebühren in Entwicklung der Bestimmungen von Artikel 16 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember und in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2019 vom 11. Januar genehmigt wurden, von
Sofortmaßnahmen zur Anpassung der Zuständigkeiten der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb an die
Anforderungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- und
Erdgasbinnenmarkt ergeben.
Übergangsbestimmung 4. Abrechnung von Verbrauchern mit Eigenverbrauchsmodalität, die nicht über effektiv integrierte
Fernverwaltungszähler verfügen.
Die Lieferungen von Verbrauchern, die eine Eigenverbrauchsmodalität abonnieren, deren Grenzpunkte als Typ 4 oder 5
klassifiziert sind und deren Messgeräte nicht effektiv in das Fernverwaltungssystem ihres Ablesers integriert sind,
werden zweimonatlich abgelesen und abgerechnet, und die für den Rest der Verbraucher geltenden Profile sind auf sie
nicht anwendbar. Die stündlichen Messungen dieser Verbraucher werden durch Ablesung mittels eines tragbaren
Ableseterminals (TPL) gewonnen.
Übergangsbestimmung 5. Speicherelemente.
Für die Speicheranlagen, auf die die Bestimmungen der ergänzenden technischen Anweisung ITC-BT-52 zu Sonderanlagen und
Infrastruktur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, die durch den Königlichen Erlass 1053/2014 vom 12. Dezember
genehmigt wurde, sowie die Bestimmungen der ergänzenden technischen Anweisung ITC-BT-40 zu
Niederspannungserzeugungsanlagen des Königlichen Erlasses 842/2002 keine Anwendung finden, vom 2. August, die die
elektrotechnischen Niederspannungsvorschriften genehmigt, bis zur Genehmigung der industriellen Sicherheits- und
Qualitätsnorm, die die technischen und Schutzbedingungen der Speicherelemente festlegt, die in den Anlagen installiert
sind, die unter die Eigenverbrauchsmodalitäten fallen, die nicht durch die genannten ergänzenden technischen Anweisungen
abgedeckt sind, müssen diese Speicherelemente so installiert werden, dass sie die Messgeräte und Schutzvorrichtungen mit
der Erzeugungsanlage teilen.
Übergangsbestimmung 6. Abrechnungsbegriff für Blindenergie.
Die Beträge, die die Verteiler für die Abrechnung von Blindenergie ab dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets
15/2018 vom 5. Oktober bis zum Inkrafttreten dieses Königlichen Dekrets eingezogen haben, unterliegen dem
Abrechnungsprozess, der im Königlichen Dekret 2017/1997 vom 26. Dezember festgelegt wurde und der das Verfahren für die
Abrechnung der Übertragungs-, Verteilungs- und Marketingkosten zum Tarif der ständigen Kosten des Systems und der Kosten
der Diversifizierung und Versorgungssicherheit organisiert und regelt.
Siebte Übergangsbestimmung. Anpassung der Zähler vom Typ 4.
Messstellen des Typs 4 müssen innerhalb von 4 Jahren nach der Genehmigung dieses Königlichen Erlasses alle in Artikel 9
der durch den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August genehmigten Einheitlichen Verordnung über Messstellen
festgelegten Anforderungen erfüllen.
Achte Übergangsbestimmung. Einführung des Verwaltungsregisters für den Eigenverbrauch von elektrischer Energie.
(1) Gemäß den Bestimmungen der zweiten Übergangsbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 15/2018 vom 5. Oktober wird
das in Kapitel IV geregelte Verwaltungsregister für den Eigenverbrauch von elektrischer Energie innerhalb von 3 Monaten
nach Inkrafttreten dieses Königlichen Gesetzesdekrets betriebsbereit sein.
2. Die autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla verfügen über eine Frist von höchstens vier Monaten ab
dem Datum der Verabschiedung dieses Königlichen Erlasses, um die Informationen vorzulegen, die gemäß den Bestimmungen
von Kapitel IV in das Verwaltungsregister des Ministeriums für den ökologischen Übergang über den Eigenverbrauch
elektrischer Energie aufgenommen werden müssen.
Neunte Übergangsbestimmung. Besondere Anordnung der Messgeräte.
Ausnahmsweise kann der Messstellenbetreiber bis zur Genehmigung der ergänzenden technischen Anweisungen, die gemäß dem
Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August gleichwertige Messkonfigurationen festlegen, die Anbringung von
Messeinrichtungen an einem anderen Ort als der Grenze zulassen, sofern der physische Zugang und die Messung für den
Messstellenbetreiber gewährleistet sind, gegebenenfalls unter Anwendung der entsprechenden Verlustkoeffizienten. Dächer
oder Decks, auf denen sich Produktionsanlagen befinden, gelten nicht als gültige Standorte. In jedem Fall muss der
Eigentümer der Eigenverbrauchsanlage dem Ableseverantwortlichen ein schriftliches Dokument zukommen lassen, in dem die
Art und Weise, wie der Zugang für Ablesung, Wartung und Inspektion gewährleistet wird, erlaubt und detailliert
beschrieben ist.
Der Ausnahmecharakter ist gegeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Standort der Messeinrichtung ist mit einer Investition verbunden, die größer als 10 % der Investition der
Erzeugungsanlage ist.
b) Der Ort, an dem sich der Grenzpunkt befindet, befindet sich an einer Fassade oder einem Raum, der als besonders
schützenswert katalogisiert ist.
Einzige abweichende Regelung. Aufhebung von Vorschriften.
Alle Bestimmungen gleichen oder niedrigeren Ranges, die den Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses
entgegenstehen, werden hiermit aufgehoben, insbesondere:
a) Königlicher Erlass 900/2015 vom 9. Oktober, der die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der
Modalitäten der Stromversorgung mit Eigenverbrauch und der Erzeugung mit Eigenverbrauch regelt, mit Ausnahme der
Abschnitte 1 bis 4 und 7 der ersten Zusatzbestimmung sowie der zweiten, fünften und sechsten Zusatzbestimmung und der
siebten Übergangsvorschrift.
b) Die Bestimmungen des Abschnitts 4.3.3 und des dritten Absatzes von Kapitel 7 des königlichen Erlasses 842/2002 vom 2.
August, der die elektrotechnischen Niederspannungsvorschriften genehmigt, ITC-BT-40.
Erste Schlussbestimmung. Änderung des Königlichen Dekrets 1164/2001 vom 26. Oktober, das die Tarife für den Zugang zu
den Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen festlegt.
Artikel 9.3 des Königlichen Erlasses 1164/2001 vom 26. Oktober 2001, der die Tarife für den Zugang zu den
Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen festlegt, wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
" 3. Abrechnungsbegriff für Blindenergie. -Die Abrechnungsfrist für Blindenergie gilt für alle Verbraucher mit Ausnahme
der Lieferungen, die unter die Tarife 2.0 und 2.1 fallen. Bei Verbrauchern, die nach dem Blindenergiebegriff abgerechnet
werden, muss der Blindenergiezähler fest installiert sein.
Dieser Begriff wird in allen Tarifperioden angewendet, außer in Periode 3 bei den Tarifen 3.0A und 3.1A und in Periode 6
bei den Tarifen 6, sofern der Blindenergieverbrauch 33% des Wirkverbrauchs im betrachteten Abrechnungszeitraum
übersteigt (cos ѱ < 0,95) und wirkt sich nur auf diese Überschreitungen aus. Der Preis pro kVArh Überschuss wird in
Euro-Cent/kVArh festgelegt. Um den Betrag zu ermitteln, muss der Blindenergiezähler installiert werden. Die
Rechnungen, die die Verteilerunternehmen für diesen Zeitraum erhalten, unterliegen dem Abrechnungsprozess, der im
Königlichen Dekret 2017/1997 vom 26. Dezember festgelegt wurde. Die besonderen Bedingungen, die für die Anwendung
dieses Begriffs festgelegt wurden, sowie die Verpflichtungen in Bezug auf diesen Begriff sind wie folgt: (a)
Obligatorische Blindleistungskompensation: Wenn ein Verbraucher mit einer Vertragsleistung von mehr als 15 KW bei
drei oder mehr Messungen einen Blindenergieverbrauch aufweist, der größer ist als das 1,5-fache der Wirkenergie,
kann das Verteilungsunternehmen, das ihn beliefert, die zuständige Stelle der Autonomen Gemeinschaft
benachrichtigen, die dem Verbraucher eine Frist zur Verbesserung seines Leistungsfaktors setzen kann und bei
Nichteinhaltung der gesetzten Frist so weit gehen kann, die Aussetzung der Ausübung des Rechts auf Zugang zu den
Netzen anzuordnen, bis die Anlage im erforderlichen Umfang verbessert ist." Zweite Schlussbestimmung. Änderung des
ITC-BT-40 über Niederspannungserzeugungsanlagen der elektrotechnischen Niederspannungsvorschriften, genehmigt durch
den Königlichen Erlass 842/2002 vom 2. August, der die elektrotechnischen Niederspannungsvorschriften genehmigt.
ITC-BT-40 über Niederspannungserzeugungsanlagen der elektrotechnischen Niederspannungsvorschrift für Niederspannung,
genehmigt durch den Königlichen Erlass 842/2002 vom 2. August, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2.c) von
ITC-BT-40 wird geändert und erhält folgenden
Wortlaut: "c) Zusammengeschaltete Erzeugungsanlagen: Anlagen, die normalerweise parallel zum öffentlichen Verteilungsnetz arbeiten.
Die zusammengeschalteten Erzeugungsanlagen für den Eigenverbrauch können zu den Modalitäten der Versorgung mit Eigenverbrauch ohne Überschuss oder zu den Modalitäten der Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschuss gehören, die in Artikel 9 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember und in Artikel 4 des Königlichen Erlasses 244/2019 vom 5. April definiert sind, der die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Eigenverbrauch elektrischer Energie regelt."
In Abschnitt 4.3 von ITC-BT-40 werden zwei. sechs Absätze mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt "Die Vorschriften des ITC-BT-40 gelten für alle zusammengeschalteten Eigenverbrauchsanlagen, unabhängig von ihrer Leistung. Alle Erzeugungsanlagen, die an das Niederspannungsverteilernetz angeschlossen sind, müssen über Vorrichtungen verfügen, die die Einspeisung von Gleichstrom und die Erzeugung von Überspannungen begrenzen sowie die Inselbildung des Verteilernetzes verhindern, so dass der Anschluss der Erzeugungsanlage den normalen Betrieb des Netzes oder die Versorgungsqualität der angeschlossenen Kunden nicht beeinträchtigt.
Eigenverbrauchsanlagen ohne Überschüsse, unabhängig davon, ob sie an das Niederspannungs- oder an das Hochspannungsnetz angeschlossen sind, mit Erzeugung und Regelung auf Niederspannung, müssen über ein System verfügen, das die Ableitung von Energie in das Verteilungsnetz verhindert und die Anforderungen und Prüfungen des neuen Anhangs I der ITC-BT-40 erfüllt. Die Abschnitte 4.3.1, 4.3.4 und keine der Anforderungen an das Verteilungsunternehmen in Abschnitt 9 gelten nicht für Eigenverbrauchsanlagen ohne Überschuss.
Nichtsdestoweniger müssen diese Anlagen die Bestimmungen der ITC-BT-04 hinsichtlich ihrer Dokumentation und Inbetriebnahme erfüllen, und unabhängig von ihrer Leistungs- und Anschlussart müssen sie über die für die Konformitätsbewertung gemäß Anhang I Abschnitt I.4 der ITC-BT-40 erforderliche Dokumentation verfügen. Diese Dokumentation wird vom Installateur zusammen mit dem Installationszertifikat geliefert.
Wenn der Anschluss an die elektrische Installation eines Generators für den Eigenverbrauch ohne Überschuss nicht über
einen unabhängigen Stromkreis erfolgt und es daher nicht erforderlich ist, die bestehende Inneninstallation zu ändern,
obliegt die Verpflichtung zur Lieferung dieser Dokumentation dem Hersteller, dem Importeur oder der für den Vertrieb des
Generatorbausatzes verantwortlichen Person, die die Dokumentation direkt an den Benutzer liefert.
In allen Produktionsanlagen in der Nähe von Verbrauchseinrichtungen im Sinne des Königlichen Erlasses 244/2019 vom 5.
April, der die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Eigenverbrauch elektrischer Energie
regelt, muss der Anschluss über eine Steuer- und Schutztafel erfolgen, die die erforderlichen
Differenzialschutzvorrichtungen des Typs A enthält, um sicherzustellen, dass die Berührungsspannung nicht gefährlich für
Personen ist. Wenn diese Erzeugungsanlagen der Allgemeinheit zugänglich sind oder sich in Wohngebieten oder ähnlichen
Bereichen befinden, muss der Differentialschutz der Erzeugungsstromkreise 30 mA betragen. Der Anschluss der
Produktionsanlage kann in der allgemeinen Sammelschiene der Verbrauchszählerzentralisierung, im allgemeinen
Schutzkasten, von dem die Verbräuche ausgehen, oder mittels eines unabhängigen allgemeinen Schutzkastens, der an das
Verteilungsnetz angeschlossen ist, erfolgen. In Fällen von kollektivem Eigenverbrauch in Gebäuden mit horizontalem
Eigentumsregime kann die Erzeugungsanlage nicht direkt an die Inneninstallation eines der mit der kollektiven
Eigenverbrauchsanlage verbundenen Verbraucher angeschlossen werden.
Alle Generatoren für die Versorgung mit Eigenverbrauch mit Überschüssen, unabhängig von ihrer Leistung, und die
Generatoren für die Versorgung mit Eigenverbrauch ohne Überschüsse mit einer installierten Leistung von mehr als 800 VA,
die an die Innen- oder Empfangsinstallationen des Benutzers angeschlossen werden, tun dies über einen unabhängigen und
dedizierten Stromkreis von einer Steuer- und Schutztafel, die einen Differentialschutz vom Typ A umfasst, der in
Wohninstallationen oder allgemein zugänglichen Installationen in Wohngebieten oder ähnlichem 30 mA beträgt.
Generatoren, die für den Einbau in Wohnungen bestimmt sind und nicht über einen eigenen Stromkreis oder einen
Trenntransformator mit der Anlage verbunden sind, müssen einen Erdableitstrom von höchstens 10 mA haben.
3. die Überschrift des vierten Absatzes von Abschnitt 7 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
"Die zu gewährleistenden Mindestschutzmaßnahmen sind die folgenden, ungeachtet der Tatsache, dass diese Einstellungen
durch die Vorschriften des Elektrizitätssektors je nach Generator, für den sie gelten, geändert werden könnten:"
4. Dem ITC-BT-40 wird ein Anhang mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"ANHANG I
Systeme zur Vermeidung von Energieverlusten ins Netz
Systeme zur Vermeidung von Energieabgabe an das Netz können auf zwei verschiedenen Funktionsprinzipien basieren:
1. Verhinderung des Netzüberlaufs durch ein Abschalt- oder Strombegrenzungselement. Die Abschaltoption erlaubt den
Einsatz von Erzeugungsanlagen ohne die Möglichkeit, die erzeugte Energie zu regeln, nur bei anderen Erzeugungsanlagen
als Photovoltaik.
Um Energieverluste in das Netz zu vermeiden, müssen sie über Systeme zur Messung der mit dem Netz ausgetauschten
Leistung verfügen, die sich vor der Erzeugungsanlage und den Verbrauchern befinden und die die Trennung der Erzeugung
vom Netz oder die Regelung der Erzeugungsanlagen ermöglichen.
2. die Regelung der Strombörse, die auf das Erzeugungs-Verbrauchs-System wirkt.
Diese Art von System basiert auf einem Steuerelement, das das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch anpasst und
so die Entladung von Energie in das Netz vermeidet. Dies kann durch Laststeuerung, Erzeugungssteuerung,
Energiespeicherung oder andere Mittel geschehen.
Für die Festlegung von Anforderungen an Systeme zur Vermeidung von Leckagen sollten zwei Arten von Erzeugungssystemen in
Betracht gezogen werden:
- Produktionsanlagen auf Basis von Synchrongeneratoren, die direkt an das Netz angeschlossen sind.
- Wind- und Photovoltaikanlagen und generell alle Erzeugungsanlagen, deren Technologie keinen direkt an das Netz
angeschlossenen Synchrongenerator verwendet.
I.1 Definitionen:
Netzanschlusspunkt: Punkt des öffentlichen Verteilungsnetzes, an den die Anlage angeschlossen ist.
Verknüpfungspunkt zwischen Erzeugung und Verbrauch: Punkt im internen Netz des Verbrauchers, an dem die Erzeugung mit
den Verbrauchern verbunden wird.
I.2 Anforderungen:
Es werden zwei Arten von Installationen betrachtet. Eine, bei der der Energieaustausch mit dem Netz gemessen wird
(Abbildungen 1 und 2) und eine weitere, bei der der Verbrauch aller oder eines Teils der Verbraucher gemessen wird
(Abbildungen 3 und 4). Für jeden von ihnen sind die maximal zulässigen Parameter definiert.
I.2.1 Anlagen mit Messeinrichtungen zum Energieaustausch mit dem Netz:
Die Abbildungen 1 und 2 zeigen die Diagramme dieser Art von Anlagen, je nachdem, ob sie an das Nieder- oder
Hochspannungsnetz angeschlossen sind.
Die Leistung am Netzanschlusspunkt muss immer dann verbrauchsbilanziert werden, wenn der Eigenverbrauch höher ist als
der Toleranzwert der Messeinrichtung, der sich aus der Summe der Genauigkeitsklasse der Leistungsmesseinrichtung und der
Klasse der Strommesswandler bzw. -sonden ergibt. Jeder Wert, der nicht mit der vorherigen Anforderung übereinstimmt,
muss in weniger als 2 Sekunden durch eine Erzeugungsbegrenzung oder Auslösung korrigiert werden. Zusätzlich kann es ein
Gerät oder einen Gerätesatz geben, der die Regelungsfunktionen ausführt, obwohl er in den Abbildungen nicht dargestellt
ist. Das Regelelement kann unabhängig oder in andere Geräte der Anlage integriert sein, wie z. B. die
Leistungsmesseinrichtung oder der Generator.
Abbildung 1: Schema mit Messeinrichtungen für den Energieaustausch mit dem Netz in Anlagen, die an Niederspannungsnetze
angeschlossen sind.
1
Abbildung 2: Schema mit Energieaustausch-Messeinrichtungen mit dem Netz in Anlagen, die an Hochspannungsnetze
angeschlossen sind. Mögliche Standorte der Energiemessstelle
1
I.2.2 Anlagen mit Verbrauchsmesseinrichtungen:
Die Abbildungen 3 und 4 zeigen die Diagramme dieser Art von Anlagen, je nachdem, ob sie an Nieder- oder
Hochspannungsnetze angeschlossen sind. Die Verbrauchsmessung kann dem Gesamtverbrauch der Anlage oder einem Teil des
Verbrauchs entsprechen. Das Bedienelement kann unabhängig sein oder in andere Geräte der Anlage eingebunden werden, wie
z. B. die Leistungsmessgeräte, den Generator oder die Verbraucher.
Die an der Verbrauchsstelle gemessene Leistung muss zu jedem Zeitpunkt höher sein als die erzeugte Leistung. Die
Differenzspanne zwischen Verbrauch und Erzeugung muss den Toleranzwert des Messsystems überschreiten, der sich aus der
Summe der Genauigkeitsklassen der Leistungsmessgeräte und der Genauigkeitsklassen der Strommesswandler oder -fühler
sowohl bei der Last als auch bei der Erzeugung ergibt. Jeder Wert, der die vorherige Anforderung nicht erfüllt, muss in
weniger als 2 Sekunden durch die Steuerung der Lasten, der Erzeugung, durch Energiespeicherung oder durch andere Mittel
korrigiert werden.
Abbildung 3: Schematische Darstellung der Energieverbrauchsmessung in Anlagen, die an Niederspannungsnetze angeschlossen
sind.
1
Abbildung 4: Schematische Darstellung der Messung des Energieverbrauchs in Anlagen, die an Hochspannungsnetze
angeschlossen sind
1
I.3 Tests:
Die durchzuführenden Prüfungen zur Bewertung der Konformität des Systems, das die Energieabgabe an das Netz vermeidet,
sind wie folgt:
I.3.1 Toleranz im Dauerbetrieb:
Das Leistungsbegrenzungssystem muss gewährleisten, dass die Energieerzeugung im Dauerbetrieb die Anforderungen von
Abschnitt I.2 je nach Art der geprüften Anlage erfüllt.
Die Prüfung ist mit den verschiedenen Generatortypen zu wiederholen, die für das System ausgewertet werden sollen, wobei
es möglich ist, jeden von ihnen separat zu prüfen.
Um diese Bedingung zu überprüfen, wird der Test mit der folgenden Abfolge von Operationen durchgeführt:
1. den zu prüfenden Generator an eine Stromquelle anschließen, die den Generator speist und die in der Lage ist, eine
Leistung zu liefern, die gleich oder größer als die Leistung des zu prüfenden Generators ist.
2. Schließen Sie den Generator an das zu prüfende Netz an.
3. Stellen Sie den Lastwert entsprechend den in Tabelle 1 angegebenen Werten ein.
4. Warten Sie eine Zeit von mindestens zwei Sekunden, bevor Sie die Messung starten.
5. Messen Sie die am Testpunkt ausgetauschte Leistung mit einer Unsicherheit besser oder gleich 0,5 %, wobei Sie alle 50
ms Messungen vornehmen.
Tabelle 1. Definition von Lasten. Werte in % über der Nennleistung des zu prüfenden Generators.
Verbindungsregime
Phase R
Phase S
Phase T
Einphasig.
90÷100%
10÷20%
0
Dreiphasig.
90÷100%
90÷100%
90÷100%
10÷20%
10÷20%
10÷20%
0
0
0
90÷100%
60÷70%
60÷70%
60÷70%
60÷70%
60÷70%
30÷40%
60÷70%
60÷70%
0
60÷70%
60÷70%
Die Prüfung gilt als gültig, wenn bei einer 2-Minuten-Prüfung die Werte der eingespeisten Leistung, die alle 50 ms vor
dem Verknüpfungspunkt zwischen Erzeugung und Verbrauch gemessen werden, in jeder der Phasen die in den Nummern I.2.1
bzw. I.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllen.
I.3.2 Verhalten bei Lastabschaltungen:
Das Leistungsbegrenzungssystem soll gewährleisten, dass der Generator bei Lastabschaltung seine Leistung in weniger als
2 Sekunden wieder auf den Beharrungszustand zurücksetzt.
Der Test muss mit den verschiedenen Generatortypen, die für das System ausgewertet werden sollen, wiederholt werden,
wobei es möglich sein muss, jeden von ihnen separat zu testen.
Um diese Bedingung zu überprüfen, wird der Test mit der folgenden Abfolge von Operationen durchgeführt:
1. den zu prüfenden Generator an eine Stromquelle anschließen, die den Generator mit Strom versorgt und die in der Lage
ist, eine Leistung zu liefern, die gleich oder größer als die Leistung des zu prüfenden Generators ist.
2. Schließen Sie den Generator an das zu prüfende Netz an.
3. Führen Sie die in Tabelle 2 vorgeschlagenen Lastabschaltungen durch.
4. Messen Sie die mit dem Netz ausgetauschte Leistung mit einer Genauigkeit von mindestens 0,5 %, indem Sie alle 50 ms
in einem Zeitfenster von 2 Minuten messen, einschließlich mindestens einer Minute vor und nach der Lastabschaltung.
Tabelle 2. Definition der Lastabschaltung. Werte in % der Nennleistung des zu prüfenden Generators.
Test
Anfangslast
Endlast
1
90÷100%
60÷70%
2
90÷100%
30÷40%
3
90÷100%
0%
4
60÷70%
30÷40%
5
60÷70%
0%
6
30÷40%
0%
Wiederholen Sie jeden der Tests dreimal.
Die Prüfung gilt als gültig, wenn der Generator für jeden der Lastschritte die erzeugte Leistung nachregelt und dabei
den stationären Zustand erreicht, so dass die vor dem Verknüpfungspunkt zwischen Erzeugung und Verbrauch eingespeiste
Leistung die in den Abschnitten I.2.1 bzw. I.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt. Diese Bedingung muss für die Werte
der mit dem Netz ausgetauschten Leistung überprüft werden, die alle 50 ms während der 2 Minuten der Prüfung gemessen
werden.
I.3.3 Reaktion auf Spannungsspitzen bei der Erzeugung:
Das Leistungsbegrenzungssystem muss sicherstellen, dass bei einem Leistungsanstieg der Primärenergiequelle, z. B. bei
einem Anstieg der Bestrahlungsstärke in einer Photovoltaikanlage, der dazu führt, dass mehr Energie zur Verfügung steht
als verbraucht wird, der Generator seine Leistung zurücksetzt und den stationären Zustand in weniger als 2 Sekunden
wieder erreicht.
Der Test muss mit den verschiedenen Typen von Generatoren, die für das System zugelassen werden sollen, wiederholt
werden, wobei jeder von ihnen separat getestet werden kann.
Um diese Bedingung zu überprüfen, wird der Test mit der folgenden Abfolge von Operationen durchgeführt:
1. den zu prüfenden Generator an eine Stromquelle anschließen, die den Generator versorgt und die in der Lage ist,
zwischen 40 % und 50 % der Leistung des zu prüfenden Generators zu liefern.
2. Schließen Sie den Generator an das zu prüfende Netz an.
3. Schließen Sie eine Last an, die zwischen 60 % und 70 % der Leistung des zu prüfenden Generators aufnimmt.
4. Erhöhen Sie stufenweise die an der Energiequelle verfügbare Leistung über 90 % der Nennleistung des zu prüfenden
Generators.
5. Messen Sie die mit dem Netz ausgetauschte Leistung mit einer Genauigkeit von mindestens 0,5 %, indem Sie alle 50 ms
in einem Zeitfenster von 2 Minuten messen, das mindestens eine Minute vor und nach der Erhöhung der Generatorleistung
umfasst.
Wiederholen Sie jeden Test dreimal.
Die Prüfung gilt als gültig, wenn der Generator bei jedem der Schritte die erzeugte Leistung bis zum Erreichen des
Dauerbetriebs so nachregelt, dass die vor dem Verknüpfungspunkt zwischen Erzeugung und Verbrauch eingespeiste Energie
die in den Punkten I.2.1 bzw. I.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt. Diese Bedingung muss für die Werte der mit dem
Netz ausgetauschten Leistung überprüft werden, die alle 50 ms während der 2 Minuten der Prüfung gemessen werden.
I.3.4 Verhalten bei Ausfall der Kommunikation:
Der Generator muss bei einem Verlust der Kommunikation zwischen den verschiedenen Elementen des Systems in weniger als 2
Sekunden die Erzeugung einstellen. Ist das Bedienelement in einem der erforderlichen Geräte (Leistungsmessgerät oder
Generator) integriert, ist es nicht notwendig, die Kommunikation zwischen den im gleichen Gerät integrierten Elementen
zu überprüfen.
Um diese Bedingung zu überprüfen, wird der Test mit der folgenden Abfolge von Operationen durchgeführt:
1. Schließen Sie den zu prüfenden Generator an eine Stromquelle an, die den Generator speist und die in der Lage ist,
eine Leistung zu liefern, die gleich oder größer als die Leistung des zu prüfenden Generators ist.
2. Schließen Sie den Generator an das zu prüfende Innenraumnetz an.
3. Stellen Sie eine Last von 60 % und 70 % der Nennleistung des Generators her.
4. Trennen Sie die Kommunikation zwischen dem Bedienelement und der Leistungsmesseinrichtung.
5. Messen Sie die Zeit, die zwischen dem Abschalten der Kommunikation und der Abschaltung des Generators oder der
vollständigen Begrenzung der Generatorleistung (0 %) vergeht.
6. Messen Sie die vom Generator erzeugte Leistung mit einer Genauigkeit von mindestens 0,5 %, indem Sie alle 50 ms
Messungen vornehmen.
Die Prüfung ist 3 mal zu wiederholen.
Der Test wird als gültig angesehen, wenn der Generator die erzeugte Leistung in weniger als 2 Sekunden abschaltet oder
auf Null reduziert.
Wiederholen Sie den Test, indem Sie die Kommunikation zwischen dem Bedienelement und dem Generator unterbrechen.
I.3.5 Bestimmung der maximalen Anzahl von Generatoren:
Falls das Leistungsreduzierungssystem mit mehr als einem Generator verwendet werden kann, sind die folgenden Prüfungen
mit zwei parallel arbeitenden Generatoren zu wiederholen, von denen jeder zwischen 40 % und 60 % der Gesamtleistung der
Verbraucher liefert, so dass sie zusammen 100 % des Verbrauchs decken.
1. die Toleranz im Dauerregime.
2. die Reaktion auf Lastabschaltungen.
In diesem Fall werden die Reaktionszeiten des Systems gemessen und mit den Zeiten verglichen, die im Falle eines
einzelnen Generators erzielt werden. Anhand der resultierenden Zeitdifferenz kann die maximale Anzahl der Generatoren,
die in der Installation angeschlossen werden können, wie folgt bestimmt werden:
1
Sein:
N: Maximale Anzahl von Generatoren, die in das System aufgenommen werden können.
t1: Reaktionszeit mit einem einzelnen Generator. Es wird die maximal erreichte Antwortzeit genommen.
tr: Differenz zwischen der maximalen Reaktionszeit mit einem und zwei Generatoren.
Abbildung 5: Beispiel für die Systemreaktionszeiten auf eine Lastabschaltung von 100 % bis 33 % mit einem oder zwei
Generatoren (Blau - von der Last verbrauchte Leistung, Rot - erzeugte Leistung in Anlagen mit einem Generator, Grün -
erzeugte Leistung in Anlagen mit zwei Generatoren).
1
I.4 Konformitätsbewertung:
Die Bewertung der Konformität von Systemen zur Verhinderung der Energieabgabe an das Netz, unabhängig davon, ob sie in
den Generator integriert oder extern sind, mit den Anforderungen dieses Anhangs wird anhand der folgenden Unterlagen
durchgeführt:
1. Grundschema des Systems, einschließlich der Art und Weise des Anschlusses des Generators, der Schutzvorrichtungen,
die in der Anlage vorhanden sein oder angebracht werden müssen, und der geltenden Vorsichtsmaßnahmen für die Leistung
der Lasten und Arten von Empfängern, die in den gleichzeitig vom Netz und vom Generator gespeisten Stromkreisen
angeschlossen werden können, je nach ihrem Anschluss an die Eigenverbrauchsanlage.
2. Leistungsmessgeräte und Klasse der Messwandler für die Leistungsmessung.
3. Bedienelement. Falls sie in einem der Systemgeräte enthalten ist, z. B. in der Strommesseinrichtung oder im
Generator, muss sie reflektiert werden.
4. Art der Kommunikation, die zwischen den verschiedenen Elementen verwendet wird.
5. Typgeneratoren, für die das System gültig ist.
6. Leistung des geprüften Generatortyps und ähnlicher Generatoren/Meßgeräte.
7. Regelalgorithmus.
8. Elektrische Eigenschaften des Generators.
9. Maximale Anzahl von Generatoren, die angeschlossen werden sollen.
10. Prüfbericht über die in Abschnitt I.3 genannten Prüfungen, durchgeführt von einem nach UNE-EN ISO/IEC 17025
akkreditierten Prüflabor".
Dritte Schlussbestimmung. Änderung der einheitlichen Regelung der Messstellen des elektrischen Netzes, genehmigt durch
den Königlichen Erlass 1110/2007 vom 24. August, der die einheitliche Regelung der Messstellen des elektrischen Netzes
genehmigt.
Die Einheitliche Regelung der Messstellen des Elektrizitätssystems, genehmigt durch den Königlichen Erlass 1110/2007 vom
24. August, wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt 12 des Artikels 3 wird geändert, der wie folgt formuliert ist
"12. Ableseverwalter: die Stelle, die für die Ablesung (entweder ferngesteuert, lokal oder visuell), die Bereitstellung
der Informationen für den Netzbetreiber und die übrigen Teilnehmer an der Messung sowie andere damit verbundene
Funktionen für die Messstellen mit dem Umfang und den Bedingungen, die jeweils in diesen Vorschriften und den sie
entwickelnden Bestimmungen festgelegt sind, verantwortlich ist.
Sie sind für die Ablesung aller Arten von Messstellen zuständig:
1.º Kunden-Grenzpunkte:
a) Das Verteilerunternehmen ist verantwortlich für das Ablesen der Daten, die für die Abrechnung der Anschlussgebühren
und -entgelte sowie der abzurechnenden Energie am Markt benötigt werden.
b) Bezieht der Kunde Strom über einen Lieferanten, so stellt das Verteilerunternehmen dem Lieferanten und dem
Netzbetreiber in der festzulegenden Weise die für die Abrechnung des Stroms am Markt erforderlichen Daten zur Verfügung.
Grenzpunkte der Generation 3, 4 und 5:
Das Verteilungsunternehmen ist für die Ablesung der Erzeugungsanlagen verantwortlich, die aufgrund des Wertes ihrer
Nennleistung insgesamt als Typ 3, 4 oder 5 eingestuft werden müssen, gemäß der in Artikel 6 festgelegten
Klassifizierung.
3. andere Grenzpunkte:
Für die übrigen Grenzpunkte ist der Systembetreiber für das Auslesen zuständig.
2. Abschnitt 4 von Artikel 7 wird geändert und wie folgt formuliert:
"(4) Messstellen des Typs 4 sind:
(a) Punkte an Kundengrenzen, deren kontrahierte Leistung in einem beliebigen Zeitraum gleich oder kleiner als 50 kW und
größer als 15 kW ist.
b) Punkte, die an den Grenzen von Erzeugungsanlagen liegen, deren Nennscheinleistung gleich oder kleiner als 50 kVA und
größer als 15 kVA ist.
(3) Absatz 3 von Artikel 9 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
"(3) Kommunikationseinrichtungen zur Fernauslesung müssen für alle Messeinrichtungen des Typs 1 und 2 sowie für
Messeinrichtungen des Typs 3 und 4, die nicht den Kundengrenzen entsprechen, vorhanden sein. Die Fernauslesung ist für
Zählpunkte des Typs 3 und 4 an den Kundengrenzen optional. Messstellen des Typs 4 und des Typs 3, die nicht über eine
Kommunikation für die Fernauslesung verfügen, müssen so vorbereitet sein, dass sie mit den Übertragungs-, Modem- und
Leitungsgeräten verbunden werden können, die eine Fernauslesung ermöglichen. Für Messstellen des Typs 5 sind die
Bestimmungen des Abschnitts 7 dieses Artikels anzuwenden.
4. Artikel 9.7 wird wie folgt geändert:
"7. Schreiber sind in der Regel an Messstellen des Typs 1, 2, 3 und 4 zu installieren und können in einen kombinierten
Zähler integriert sein oder ein von Zählern unabhängiges Gerät darstellen. Jeder Schreiber kann unter den in den
zusätzlichen technischen Anweisungen festgelegten Bedingungen Informationen von einer oder mehreren Messeinrichtungen
speichern.
Der Messstellenrekorder des Typs 1, 2 und 3 muss in der Lage sein, Integrationszeiträume von bis zu 5 Minuten zu
parametrieren sowie die für die Berechnung von Zugangs- oder Einspeisetarifen erforderlichen Parameter (Wirk- und
Blindenergie- und Leistungswerte) mit der in den entsprechenden Tarifbestimmungen geforderten Periodizität und
Aggregation aufzuzeichnen und zu speichern. Wenn dies keine kürzere Integrationszeit erfordert, wird das
Wirkenergieregister stündlich angezeigt.
Messstelleneinrichtungen des Typs 4 müssen über sechs Wirkenergieregister, sechs Blindenergieregister und weitere sechs
Leistungsregister verfügen. Ebenso muss das Gerät über die Fähigkeit verfügen, die notwendigen Parameter für die
Abrechnung von Integral- und Zugangstarifen zu programmieren. Ungeachtet dessen müssen die Geräte in der Lage sein,
Integrationszeiträume von bis zu einer Stunde zu parametrieren sowie stündliche Kurven von Wirk- und Blindenergie für
mindestens 3 Monate aufzuzeichnen und zu speichern.
Die Grundausstattung Typ 5 muss die stündliche Unterscheidung der Messungen ermöglichen, mit der Fähigkeit, mindestens
sechs programmierbare Zeiträume zu verwalten. Für jede Periode werden die Wirk- und Blindenergie (in den Richtungen und
Quadranten, in denen die Energiezirkulation möglich ist), die maximale stündliche Viertelleistung sowie das Datum und
die Uhrzeit des Maximums erfasst und gespeichert. Ungeachtet dessen müssen die Geräte in der Lage sein,
Integrationszeiträume von bis zu einer Stunde zu parametrieren sowie die stündlichen Kurven von Wirk- und Blindenergie
für mindestens 3 Monate aufzuzeichnen und zu speichern".
5. Artikel 9.9 der Einheitlichen Messstellenverordnung wird geändert, der wie folgt formuliert ist
"9. Die in Niederspannung befindlichen Geräte an den Grenzen des Typs 3 und 4 können in die im vorigen Punkt
vorgesehenen Fernverwaltungs- und Fernmessungssysteme integriert werden, vorausgesetzt, dass diese Geräte zusätzlich zu
den Spezifikationen des Fernverwaltungs- und Fernmessungssystems alle in diesem Reglement und in den Entwicklungsnormen
für Messstellen des Typs 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen, je nachdem, was im Einzelfall anspruchsvoller
ist; mit Ausnahme der Kommunikationsprotokolle, die gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 des Artikels 20 dieses
Reglements spezifisch sein können".
Vierte Schlussbestimmung. Änderung des Königlichen Dekrets 1699/2011 vom 18. November, das den Anschluss von kleinen
Stromerzeugungsanlagen an das Netz regelt.
Artikel 12.2 des Königlichen Erlasses 1699/2011 vom 18. November, der den Netzanschluss von kleinen Anlagen zur
Erzeugung elektrischer Energie regelt, wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
1. Artikel 12.2 wird geändert und lautet wie folgt
"(2) Ist die Nennleistung der an das Verteilungsnetz anzuschließenden Erzeugungsanlage größer als 15 kW, so muss der
Anschluss der Anlage an das Netz dreiphasig mit einer Unsymmetrie zwischen den Phasen von weniger als 5 kW erfolgen.
Ebenso muss in den Fällen des Eigenverbrauchs, in denen die nahegelegenen und zugehörigen Erzeugungsanlagen über das
interne Netz geführt werden, wenn der Verbrauch dreiphasig ist, auch der Anschluss der Erzeugungsanlage dreiphasig sein.
2. Artikel 13.1 wird geändert und hat folgenden Wortlaut
"(1) Der Anschluss erfolgt an dem Punkt des Netzes des Eigentümers, der dem Ursprung seiner Anlage am nächsten liegt und
der es ermöglicht, die Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsnetz zu trennen, wenn dies erforderlich ist.
Der Anschluss von Erzeugungsanlagen, die an Niederspannung angeschlossen werden, muss den Anschlussplänen und -modi
entsprechen, die im Königlichen Erlass 842/2002 vom 2. August, der die elektrotechnischen Vorschriften für
Niederspannung genehmigt, je nach Art der Anlage und ihrer Leistung zugelassen sind. Die an Hochspannung angeschlossene
Erzeugung muss den Anschlussplänen und Anschlussarten des Königlichen Dekrets 337/2014 vom 9. Mai entsprechen, das die
Verordnung für Hochspannungsanlagen genehmigt."
Fünfte Schlussbestimmung. Regulatorische Entwicklung.
(1) Der Minister für den ökologischen Übergang wird ermächtigt, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Delegierten
Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten so viele Bestimmungen zu erlassen, wie für die Entwicklung
dieses Königlichen Erlasses erforderlich sind, sowie dessen Anhänge durch Ministerialerlass zu ändern.
2. Insbesondere wird auf Anordnung des Ministers für den ökologischen Übergang nach Zustimmung der
Regierungsdelegiertenkommission für wirtschaftliche Angelegenheiten Anhang I geändert, um die Mechanismen und
Anforderungen zu entwickeln, die erforderlich sind, um die Umsetzung der dynamischen Verteilungskoeffizienten für den
kollektiven Eigenverbrauch oder den mit einer Anlage verbundenen Eigenverbrauch über das Netz zu ermöglichen.
Sechste Schlussbestimmung. Zuständiger Titel.
Dieses Königliche Dekret wird unter dem Schutz der Bestimmungen der Artikel 149.1.13 und 25 der spanischen Verfassung
erlassen, die dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der Grundlagen und die Koordinierung der
allgemeinen Planung der Wirtschaftstätigkeit bzw. der Grundlagen des Bergbau- und Energieregimes zuschreibt.
Siebte Schlussbestimmung. Inkrafttreten.
Dieser Königliche Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Erlassen in Madrid, am 5. Tag des April 2019.
FELIPE R.
Der Minister für den ökologischen Wandel,
TERESA RIBERA RODRÍGUEZ
ANHANG I
Berechnung der Energien und Leistungen für Abrechnungs- und Verrechnungszwecke bei kollektivem Eigenverbrauch oder
Eigenverbrauch einer Anlage durch das Netz.
Die in Artikel 3 dieses Königlichen Erlasses definierten Energien und Leistungen für Abrechnungs- und Verrechnungszwecke
werden gemäß den folgenden Bestimmungen berechnet:
1. Die individuell erzeugte stündliche Nettoenergie für die Subjekte i, die einen kollektiven Eigenverbrauch oder einen
mit einer nahegelegenen Anlage verbundenen Verbrauch über das Netz durchführen, ENGh,i, wird sein:
ENGh,i = βi - ENGh.
Wobei:
ENGh: Gesamte stündliche Nettoenergie, die vom Generator oder den Generatoren erzeugt wird.
βi: Es ist der Verteilungskoeffizient der erzeugten Energie unter den Verbrauchern, die am kollektiven Eigenverbrauch
teilnehmen. Für jeden Verbraucher i, der am kollektiven Eigenverbrauch teilnimmt, nimmt dieser Koeffizient den Wert an,
der in einer Vereinbarung steht, die von allen am kollektiven Eigenverbrauch teilnehmenden Verbrauchern unterzeichnet
und dem für die Ablesung des Verbrauchs zuständigen Verteilerunternehmen mitgeteilt wurde. Der Wert dieser Koeffizienten
kann nach der von jedem der teilnehmenden verbundenen Verbraucher in Rechnung zu stellenden Leistung, dem
wirtschaftlichen Beitrag jedes der Verbraucher für die Erzeugungsanlage oder einem anderen Kriterium bestimmt werden,
sofern eine von allen Teilnehmern unterzeichnete Vereinbarung vorliegt und sofern die Summe dieser Koeffizienten βi
aller am kollektiven Eigenverbrauch teilnehmenden Verbraucher gleich eins ist. In jedem Fall muss der Wert dieser
Koeffizienten konstant sein. Der Koeffizient nimmt den Wert 1 an, wenn es nur einen Verbraucher gibt, der über das Netz
mit einer nahe gelegenen Anlage verbunden ist.
Das Verteilerunternehmen als Ableser wendet die Verteilungskoeffizienten βi an, die in der ihm mitgeteilten
unterzeichneten Vereinbarung enthalten sind. In jedem Fall müssen diese Koeffizienten für alle Stunden eines
Abrechnungszeitraums feste Werte haben. Wird die Vereinbarung über den Verteilungskoeffizienten der für die Ablesung des
Verbrauchs zuständigen Person nicht mitgeteilt, werden diese Koeffizienten nach der folgenden Formel berechnet:
1
Wobei:
Pci: Maximale Leistung, die an den zugehörigen Verbraucher i kontrahiert wird.
∑Pcj: Summe der maximal aufgenommenen Leistung aller Verbraucher, die am kollektiven Eigenverbrauch teilnehmen.
2. Die individualisierte selbst verbrauchte Stundenenergie derjenigen Subjekte, die einen kollektiven Selbstverbrauch
durchführen, oder der Verbraucher, die mit einer nahegelegenen Anlage über das Netz verbunden sind, Eauth,i, jedes
einzelnen der Verbraucher i wird wie folgt berechnet:
a) Wenn die vom Verbraucher verbrauchte individualisierte stündliche Energie im absoluten Wert größer ist als die
erzeugte individualisierte stündliche Nettoenergie, entspricht der individualisierte stündliche Eigenverbrauch dem Wert
der erzeugten individualisierten stündlichen Nettoenergie:
Eauth,i = ENGh,i
b) Wenn er niedriger ist, ist der individualisierte stündliche Eigenverbrauch, Eauth,i, der Wert der individualisierten
stündlichen Energie, die von jedem Verbraucher verbraucht wird.
3. Bei Eigenverbrauchsanlagen mit Überschüssen, bei denen mehrere Erzeugungsanlagen mit einer einzigen
Netto-Erzeugungsmesseinrichtung vorhanden sind, erfolgt ggf. die Aufteilung der überschüssigen Stundenenergie der
abgegebenen Erzeugung auf jede der k Erzeugungsanlagen, die an diesem kollektiven Eigenverbrauch teilnehmen, oder auf
nahegelegene Anlagen über das Netz:
Vh,k = αk * (ENGh,k - ∑iEauth,i).
Wobei:
Vh,k: Ist der stündliche Nettoabfluss der Anlage k.
ENGh,k: Die von der Anlage k erzeugte stündliche Nettoenergie.
αk: Ist der Verteilungskoeffizient der von der Anlage k erzeugten Nettostundenenergie, der in Ermangelung einer
Definition von Verteilungskoeffizienten durch eine von allen am kollektiven Eigenverbrauch teilnehmenden Subjekten
unterzeichnete und dem Verteiler als dem für die Ablesung der Erzeugung Verantwortlichen mitgeteilte Vereinbarung
verwendet wird, solange die Summe dieser Koeffizienten aller am kollektiven Eigenverbrauch teilnehmenden Verbraucher die
Einheit ist.
Diese Koeffizienten werden nach der folgenden Formel berechnet:
1
Wobei:
PIk: die installierte Leistung der Anlage k.
∑jPIj: Summe der installierten Leistung der Erzeugungsanlagen.
4. In jedem Fall muss die Summe der überschüssigen Stundenenergie und der selbst verbrauchten Stundenenergie aller
zugehörigen Verbraucher gleich der gesamten von dem/den Generator(en) erzeugten Nettostundenenergie sein.
ANHANG II
Struktur des Verwaltungsregisters für den Eigenverbrauch von Strom und der von den Autonomen Gemeinschaften und den
Städten Ceuta und Melilla zu übermittelnden Daten
Die Struktur des Verwaltungsregisters und der Datei für den Informationsaustausch ist wie folgt:
Abschnitt eins
Daten zum Eigentümer der Einspeisestelle
Eigentümer der Versorgungsstelle.
Steuer-ID-Nummer des Inhabers des Versorgungspunkts.
Adresse des Eigentümers (registrierte Adresse).
Gemeinde/Postleitzahl des Eigentümers.
Provinz des Eigentümers.
Land.
Kontakttelefonnummer des Halters.
Kontakt-E-Mail-Adresse des Halters.
Daten des Versorgungspunktes
CUPS der Versorgung.
Kontrahierte Leistung.
Spannung der Anschlussstelle.
Adresse.
Gemeinde/Postleitzahl.
Provinz.
Katasterreferenz des Grundstücks/Bauwerks.
Verteilerunternehmen oder ggf. Transportunternehmen, mit dem es verbunden ist.
Daten der Erzeugungsanlage
Generatortechnik gemäß Artikel 2 der RD 413/2014 vom 6. Juni und ggf. verwendeter Brennstoff.
Installierte Leistung der Erzeugungsanlage (KW).
Daten zur Speichereinrichtung (nur wenn vorhanden).
Installierte Ausgangsleistung (kW).
Maximal gespeicherte Energie (kWh)
Angaben zum Vertreter, der die Mitteilung einreicht (nur wenn die Mitteilung von einem Vertreter eingereicht wird)
Repräsentatives Unternehmen (falls vorhanden)
Umsatzsteueridentifikationsnummer des repräsentativen Unternehmens.
Repräsentativer Benutzer der Firma oder des Betreibers.
Umsatzsteuernummer des repräsentativen Benutzers.
Adresse (einschließlich Postleitzahl).
Telefonnummer.
E-Mail Adresse.
Elektrisches Zertifikat der Eigenverbrauchsanlage
Identifikationsnummer/Registrierungsnummer der Autonomen Gemeinschaft.
Art des Eigenverbrauchs
Abschnitt
Unterabschnitt
Individuell/Kollektiv
Zweiter Abschnitt
Angaben zum Eigentümer der Versorgungsstelle
Eigentümer der Versorgungsstelle.
NIF des Inhabers des Versorgungspunktes.
Adresse des Eigentümers (registrierte Adresse).
Gemeinde/Postleitzahl des Eigentümers.
Provinz des Eigentümers.
Land.
Kontakttelefonnummer des Halters.
Kontakt-E-Mail-Adresse des Halters.
Daten des Versorgungspunktes
CUPS der Versorgung.
Kontrahierte Leistung.
Spannung der Anschlussstelle.
Adresse.
Gemeinde/Postleitzahl.
Provinz.
Katasterreferenz des Grundstücks/Bauwerks.
Verteilerunternehmen oder ggf. Transportunternehmen, mit dem es verbunden ist.
Daten der Erzeugungsanlage
Eigentümer der Erzeugungsanlage.
NIF des Eigentümers der Erzeugungsanlage.
Adresse des Eigentümers (registrierte Adresse).
Gemeinde/Postleitzahl des Eigentümers.
Bundesland des Lizenznehmers.
Land.
Kontakttelefonnummer des Eigentümers.
Kontakt-E-Mail-Adresse.
Details der Erzeugungsanlage
Generatortechnik gemäß Artikel 2 der RD 413/2014 vom 6. Juni und ggf. verwendeter Brennstoff.
Installierte Leistung der Erzeugungsanlage (KW).
Registrierungsnummer im Verwaltungsregister der Stromerzeugungsanlagen unter dem Ministerium für den ökologischen
Übergang. (falls zutreffend)
CIL-Code (falls zutreffend).
Daten der Speichereinrichtung (nur wenn vorhanden).
Installierte Ausgangsleistung (kW).
Maximal speicherbare Energie (kWh).
Details des Vertreters, der die Einreichung einreicht (nur wenn die Einreichung durch einen Vertreter erfolgt)
Repräsentatives Unternehmen (falls vorhanden).
Umsatzsteueridentifikationsnummer des repräsentativen Unternehmens.
Repräsentativer Benutzer der Firma oder des Betreibers.
Umsatzsteuernummer des repräsentativen Benutzers.
Adresse (einschließlich Postleitzahl).
Telefonnummer.
E-Mail Adresse.
Elektrisches Zertifikat der Eigenverbrauchsanlage
Identifikationsnummer/Registrierungsnummer des CC.AA.
Art des Eigenverbrauchs
Abschnitt
Unterabschnitt (a/b1/b2 gemäß Artikel 19)
Individuell/Kollektiv