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Königlicher Erlass auf Deutsch

Dieses Dekret spezifiziert den allgemeinen rechtlichen Rahmen und die jüngsten Gesetzesänderungen und erklärt, warum es sich lohnt, jetzt und auf lange Zeit in Solarenergie zu investieren.

Ich habe auch das Bolletin zum Königlichen Erlass über die neue Gesetzeslage bezüglich des Eigenverbrauchs durch Deepl.com gelassen. Diesen Bulletin auf Deutsch finden sie hier.







Königlicher Erlass 1183/2020 vom 29. Dezember über den Zugang und Anschluss an die Stromübertragungs- und -verteilungsnetze.


Das Gesetz 24/2013 vom 26. Dezember über den Elektrizitätssektor regelt in seinem Artikel 33 allgemein den Zugang und Anschluss an die Netze und definiert die Begriffe Zugangsrecht, Anschlussrecht, Zugangsgenehmigung und Anschlussgenehmigung. So bedeutet das Zugangsrecht das Recht, das Netz unter gesetzlichen oder regulatorischen Bedingungen zu nutzen, und das Anschlussrecht an einen Netzpunkt bedeutet das Recht einer Partei, sich unter bestimmten Bedingungen an einen bestimmten Netzpunkt elektrisch anzuschließen.

Obwohl seit seinem Inkrafttreten mehrere Jahre vergangen sind, hatte die regulatorische Entwicklung des oben genannten Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember bis jetzt noch nicht stattgefunden. Dies bedeutet, dass gemäß den Bestimmungen der elften Übergangsbestimmung des genannten Gesetzes 24/013 vom 26. Dezember bis zur Verabschiedung dieses Königlichen Erlasses der Artikel 33 über den Zugang und den Anschluss nicht anwendbar war.

Diese Situation bestimmt, dass die Übergangsregelung, die durch die siebte, achte und elfte Übergangsbestimmung des oben genannten Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember konfiguriert wurde, weiterhin gilt. Diese gemeinsam angewandten Übergangsbestimmungen legen fest, dass während der Ausarbeitung des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember der Zugang und der Anschluss durch das vorherige Gesetz 54/1997 vom 27. November über den Elektrizitätssektor und seine von der Regierung genehmigten Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Diese Regeln sahen eine unbefristete Dauer der Genehmigungen vor, im Gegensatz zu den fünf Jahren, die im Allgemeinen durch Absatz acht des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegt wurden.

Königliches Gesetzesdekret 1/2019 vom 11. Januar über dringende Maßnahmen zur Anpassung der Zuständigkeiten der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb an die Anforderungen, die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergeben, in Bezug auf die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt, hat eine Neuordnung der Befugnisse in Bezug auf den Zugang und den Anschluss an die Stromnetze in der Weise vorgenommen, dass die Regierung dafür zuständig ist, durch einen königlichen Erlass des Ministerrats die Kriterien und Verfahren zu genehmigen, die die Gewährung des Zugangs und des Anschlusses erfüllen muss, um den Zielen der Energiepolitik und der Durchdringung der erneuerbaren Energien zu entsprechen; Die Kriterien, nach denen ein Subjekt von Netzeigentümern und -verwaltern verlangen kann, die Bedingungen der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen einschließlich ihrer Anschlusspunkte zu ändern, sowie die objektiven Kriterien für die Aufnahme von Begrenzungen der Anschlusskapazität nach Knotenpunkten, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb wird ihrerseits gemäß der durch das oben genannte Königliche Gesetzesdekret 1/2019 vom 11. Januar genehmigten Kompetenzverteilung per Rundschreiben die Methodik und die Bedingungen für den Zugang und den Anschluss genehmigen, die Folgendes umfassen: den Inhalt der Anträge und Genehmigungen, die wirtschaftlichen Kriterien, die Kriterien für die Bewertung der Kapazität, die Ablehnungsgründe, den Mindestinhalt der Verträge und die Verpflichtung zur Bekanntmachung und Transparenz der relevanten Informationen für den Zugang und den Anschluss.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, was der Staatsrat in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 in Bezug auf den ersten Entwurf des Zugangsrundschreibens erklärte, als er feststellte: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Genehmigung eines allgemeinen Regelungsrahmens für das Verfahren zur Erteilung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen gemäß dem derzeitigen Rechtssystem in der Verantwortung der Regierung liegt. Die von der Regierung festgelegte Regelung wird durch die Beachtung der Kompetenz des CNMC zur Regelung der in der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung ausdrücklich genannten Aspekte begrenzt".

Das königliche Gesetzesdekret 15/2018 vom 5. Oktober über dringende Maßnahmen für die Energiewende und den Verbraucherschutz enthält in seiner dritten Zusatzbestimmung verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit Zugangs- und Anschlussrechten an Produktionsanlagen und zur Erhöhung der geforderten Festigkeit von Projekten. Unter anderem wurde mit dieser Zusatzbestimmung die Verpflichtung für Inhaber von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen eingeführt, einen Teil der Investitionskosten derjenigen Anschlussinfrastrukturen vorzuschießen, die von ihnen zu tragen sind, aber vom Netzeigentümer ausgeführt werden müssen, sowie die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist einen Projektinbetriebnahmevertrag zu unterzeichnen, der die zusätzlichen Zahlungen zu den vorgeschossenen Beträgen enthält. Dieses königliche Gesetzesdekret beinhaltete auch die Verpflichtung der Inhaber von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zur Akkreditierung von Fortschrittsmeilensteinen bei Projekten, die mit Umwelt- und Verwaltungsverfahren verbunden sind, und legte fest, dass diese Meilensteine durch die Entwicklung von Vorschriften festgelegt werden. Das kürzlich verabschiedete Königliche Gesetzesdekret 23/2020 vom 23. Juni, das Maßnahmen im Bereich der Energie und in anderen Bereichen zur wirtschaftlichen Erholung genehmigt, hat unter den Maßnahmen im Bereich der Energie auch einige Maßnahmen zur Regulierung des Netzzugangs vorgesehen. Mit dem Ziel, den Erzeugungsprojekten Festigkeit zu verleihen, ist eine dieser Maßnahmen die Entwicklung von Meilensteinen für die Förderung von Projekten, die in der dritten Zusatzbestimmung des oben erwähnten Königlichen Gesetzesdekrets 15/2018 vom 5. Oktober genannt werden, mit regulatorischem Rang.

Ebenso und mit demselben Ziel, den Projekten Festigkeit zu verleihen, ändert das vorgenannte Königliche Gesetzesdekret 23/2020 vom 23. Juni das Königliche Dekret 1955/2000 vom 1. Dezember, das die Aktivitäten der Übertragung, Verteilung, Vermarktung, Versorgung und die Genehmigungsverfahren für elektrische Energieanlagen regelt, indem es eine neue vierzehnte Zusatzbestimmung und einen Anhang aufnimmt, die die Kriterien für die Berücksichtigung derselben Erzeugungsanlage für die Zwecke der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen regeln.


II


Gemäß den vorgenannten Rechtsnormen, die im Wesentlichen den gesetzlichen Rahmen bilden, innerhalb dessen der Zugang und der Anschluss an die Stromübertragungs- und -verteilungsnetze geregelt werden müssen, regelt der vorliegende Königliche Erlass diejenigen Aspekte in Bezug auf den Zugang und den Anschluss, die in den Zuständigkeitsbereich der Regierung fallen.

In Übereinstimmung mit dem Vorstehenden ist es der Zweck dieses Königlichen Erlasses, die Grundsätze und Kriterien in Bezug auf die Beantragung, Bearbeitung und Erteilung von Genehmigungen für den Zugang und den Anschluss an die Stromübertragungs- und -verteilungsnetze festzulegen, die für Erzeuger, Verbraucher, Eigentümer von Speicheranlagen und Eigentümer und Verwalter der Übertragungs- und Verteilungsnetze gelten werden. Diese Kriterien und Grundsätze werden dem Energieregulierungsrahmen Rechtssicherheit geben und ihn auf den geordneten Einsatz erneuerbarer Energien vorbereiten, der in den kommenden Jahren erwartet wird, und gleichzeitig dazu beitragen, Ineffizienzen und spekulatives Verhalten zu beseitigen, die das Erreichen der energiepolitischen Ziele gefährden.

In Bezug auf das oben Genannte beinhaltet dieses Königliche Dekret die Verpflichtung für neue Erzeugungs-, Verbrauchs-, Speicher-, Transport- und Verteilungsanlagen, Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zu erhalten, um sich an das Netz anschließen zu können. Ebenso wird im besonderen Fall von Stromerzeugungsanlagen die Verpflichtung aufgenommen, ein Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen in den Fällen einzuleiten, in denen diese Anlagen so verändert werden, dass sie nicht mehr als dieselben angesehen werden können, und zwar in Übereinstimmung mit den diesbezüglich in der vierzehnten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember festgelegten Kriterien.

Ebenso wird festgelegt, dass grundsätzlich das Kriterium der Konzessionsvergabe der zeitliche Vorrang sein wird, wobei zur Förderung der Durchdringung der erneuerbaren Energien eine Ausnahme hiervon in Fällen der Hybridisierung bestehender Erzeugungsanlagen und bei Ausschreibungen von Zugangskapazitäten in neuen Knotenpunkten des Übertragungsnetzes oder in solchen Knotenpunkten, in denen Stromkapazitäten frei werden oder an die Oberfläche kommen, geregelt wird.

Das durch dieses königliche Dekret eingerichtete Verfahren ist als ein einziges Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen an die Stromübertragungs- und -verteilungsnetze gestaltet, bei dem der Netzbetreiber während des gesamten Verfahrens als Ansprechpartner für den Antragsteller fungiert, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Eigentümer des Netzes ist, an das der Anschluss beantragt wird. Eine vorübergehende Ausnahme ist jedoch für diejenigen Anlagen vorgesehen, die bei Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses noch keine Anschlussgenehmigung besitzen, für die ihr Eigentümer jedoch bereits eine Anschlussgenehmigung beim Netzbetreiber beantragt oder erhalten hat; in diesem Fall wird die Anschlussgenehmigung mit dem Eigentümer des Netzes bearbeitet, bei dem die Anschlussgenehmigung beantragt oder erhalten wurde.

Das in diesem königlichen Dekret geregelte einheitliche Verfahren hat sowohl für Antragsteller als auch für Netzeigentümer und -betreiber bestimmte Fristen, die von der Spannungsebene des Netzpunktes abhängen, für den der Zugang und der Anschluss beantragt werden. Um das Verfahren zur Erlangung von Genehmigungen bei Verbrauchern und kleinen Stromerzeugern zu beschleunigen, ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, bei dem die Zeiten um die Hälfte reduziert werden.

Gemäß der zweiten Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 15/2018 vom 5. Oktober befreit dieses Königliche Dekret bestimmte Stromerzeugungsanlagen, die mit Eigenverbrauchsmodalitäten verbunden sind, von der Einholung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung. Darüber hinaus wird diese Befreiung auf Verbraucher ausgedehnt, auf die Artikel 25.1 des Königlichen Dekrets 1048/2013 vom 27. Dezember anwendbar ist, in dem die Methodik für die Berechnung der Vergütung für die Tätigkeit der Stromverteilung festgelegt ist.

Dieser Königliche Erlass regelt die Gründe für die Ablehnung von Zugangs- und Anschlussanträgen, die sich darauf beschränken, dass die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen nicht vorgelegt wurden, dass im Falle von Stromerzeugungsanlagen die erforderlichen finanziellen Garantien nicht nachgewiesen wurden und dass laut den öffentlichen Informationen, die auf den von den Netzbetreibern freizugebenden Plattformen angezeigt werden, keine Kapazitäten vorhanden sind. Auch in Bezug auf die Verweigerung von Zugangs- und Anschlussanträgen legt der Königliche Erlass fest, dass die Gründe nur diejenigen sein können, die von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb in Ausübung der ihr durch das Gesetz 24/2013 vom 26. Dezember übertragenen Befugnisse festgestellt werden, und bestimmt, dass die Verweigerung in allen Fällen dem Antragsteller in begründeter Form mitgeteilt wird.

Andererseits regelt dieser Königliche Erlass die Verpflichtung des Eigentümers der Anlage, mit dem Eigentümer des Netzes, an das sie angeschlossen ist, einen Vertrag über den technischen Zugang abzuschließen, der die technischen Beziehungen zwischen beiden regelt. Bei Verbrauchern muss zusätzlich zu dem o.g. Vertrag ein Zugangsvertrag mit dem entsprechenden Verteiler abgeschlossen werden, der im Falle des Anschlusses an das Verteilnetz zusammen mit dem technischen Zugangsvertrag abgeschlossen werden kann.


III


In Kapitel I werden der Zweck und der Anwendungsbereich der Verordnung sowie die Definitionen der Anwendung für die dort genannten Zwecke dargelegt.

Kapitel II regelt die allgemeinen Aspekte des Verfahrens zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen. Im Einzelnen werden in diesem Kapitel die Genehmigungspflicht, die allgemeinen Kriterien für das Bearbeitungsverfahren, die allgemeinen Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen, die Gründe für die Ablehnung von Anträgen und die Gründe für die Ablehnung von Genehmigungen festgelegt.

In Kapitel III wird das allgemeine Verfahren für die Erteilung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen in Bezug auf die Einleitung, die Bewertung des Antrags, die Erstellung des vorläufigen Antrags und die Fristen für dessen Einreichung, die Annahme durch den Antragsteller und die Erteilung der Genehmigungen beschrieben.

Kapitel IV regelt die Aspekte im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen, wie z. B. die Bedingungen dafür und die Fälle, in denen es angewendet werden kann, sowie die spezifischen Fälle, die von der Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen ausgenommen werden.

Kapitel V regelt die Möglichkeit, durch Verordnung des Ministers für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung Ausschreibungen für die Erteilung von Zugangsgenehmigungen an bestimmten Knotenpunkten des Übertragungsnetzes für neue Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Primärenergieträger nutzen, allein oder in Kombination mit Speichern, oder für neue Speicher durchzuführen. Der Königliche Erlass beschränkt die Anwendbarkeit dieser Maßnahme auf Knotenpunkte, an denen Kapazitäten frei werden oder an die Oberfläche kommen, unter anderem aufgrund des Ablaufs von Zugangsgenehmigungen wegen der Nichteinhaltung von administrativen Meilensteinen gemäß Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni oder aufgrund von Änderungen der technischen Kriterien, die die im Netz verfügbare Zugangskapazität bestimmen. Ebenso kann diese Maßnahme auf neue Knoten angewendet werden, die als Ergebnis eines neuen Planungsprozesses in den Netzentwicklungsplan aufgenommen werden.
Kapitel VI regelt bestimmte Aspekte in Bezug auf die technischen Zugangsverträge, die von Inhabern von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zu unterzeichnen sind, sowie in Bezug auf den von Verbrauchern zu unterzeichnenden Zugangsvertrag.
Kapitel VII schließlich regelt die finanziellen Garantien, die zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen im Falle von Stromerzeugungsanlagen geleistet werden müssen. Sie regelt auch die Notwendigkeit von Zahlungen als Garantie im Falle von Inhabern von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen, wenn Änderungen oder Verstärkungen an den Übertragungs- oder Verteilungsnetzen erforderlich sind, die von den Inhabern solcher Netze durchgeführt werden müssen, aber von den Genehmigungsinhabern bezahlt werden.


IV


Das königliche Gesetzesdekret 23/2020 vom 23. Juni hat die Möglichkeit geschaffen, Hybridisierungsprojekte für bestehende Erzeugungsanlagen unter Verwendung desselben Anschlusspunktes und der bereits gewährten Zugangskapazität durchzuführen. Wie in der Präambel angegeben, wird diese Maßnahme zur schnellen und effizienten Entwicklung einer großen Anzahl von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen, das bereits gebaute Netz optimieren und die Kosten für die Verbraucher minimieren.
In Übereinstimmung mit dem Vorstehenden regelt Kapitel VIII dieses Königlichen Erlasses das Verfahren für die Beantragung und Bearbeitung von Zugangs- und Anschlussbedingungen für die Hybridisierung von Stromerzeugungsanlagen sowie gegebenenfalls für die Aktualisierung von bereits erteilten Genehmigungen. Sie legt gegebenenfalls auch die Anforderungen fest, die zur Unterscheidung der erzeugten Energie, die für das spezifische Vergütungssystem in Frage kommen könnte, und die Anforderungen an die neuen Stromerzeugungsmodule, die in die bestehende Anlage eingebaut werden sollen, zu erfüllen sind.


V


Das Königliche Dekret 413/2014 vom 6. Juni, das die Tätigkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfällen regelt, enthielt in seiner Diktion vor dem Inkrafttreten dieses Königlichen Dekrets die Verpflichtung, einen einzigen Gesprächspartner zu benennen, der die Erzeuger, die Zugang zum Übertragungsnetz wünschen, vor dem Betreiber und dem Eigentümer dieses Netzes vertritt.
Dieser Königliche Erlass beseitigt die bisherige Verpflichtung, so dass es der Antragsteller ist, der sich mittels des darin festgelegten einheitlichen Verfahrens direkt an den Übertragungsnetzbetreiber wendet.
Da jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Königlichen Erlasses möglicherweise Anträge zur Entscheidung anstehen, die über einen einzigen Gesprächspartner eingereicht wurden, sieht dieser Königliche Erlass eine Übergangszeit vor, so dass die einzigen Gesprächspartner in solchen Fällen die ihnen im Königlichen Erlass 413/2014 vom 6. Juni zugewiesene Funktion übergangsweise bis zum Abschluss des Zugangs- und Anschlussverfahrens weiter ausüben.


VI


Um einen fairen Übergangsprozess zu fördern, beinhaltet die zweiundzwanzigste Zusatzbestimmung des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember die Möglichkeit, Verfahren zu regeln und Anforderungen für die Vergabe der gesamten oder eines Teils der Zugangskapazität in den von der Schließung von Kohle- oder thermonuklearen Wärmekraftanlagen betroffenen Knotenpunkten an neue Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen, bei denen neben technischen und wirtschaftlichen Anforderungen auch ökologische und soziale Vorteile gewichtet werden.
Zu diesem Zweck hat das Königliche Gesetzesdekret 23/2020 vom 23. Juni die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau ermächtigt, den Netzbetreiber aufzufordern, die individualisierte Zugangskapazität für eine Reihe von gerechten Übergangsknoten zu berechnen, die in seinem Anhang aufgeführt sind.
Da die Gewährung neuer Zugangskapazitäten an diesen Knotenpunkten aufgrund der oben genannten zweiundzwanzigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember die endgültig zu vergebende Kapazität beeinträchtigen und damit die Ziele des gerechten Übergangs gefährden kann, legt das vorliegende königliche Dekret fest, dass übergangsweise, darf der Betreiber des Übertragungsnetzes keine Anträge auf Gewährung von Zugangskapazitäten in den im Anhang des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni genannten Knotenpunkten annehmen, bis der Verantwortliche des Ministeriums für den ökologischen Übergang und die demografische Herausforderung die in der vorgenannten zweiundzwanzigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember genannten Verfahren geregelt und beschlossen hat.
VI Die elfte Übergangsbestimmung des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember legt fest, dass die Bestimmungen von Artikel 33 der genannten Verordnung anwendbar sind, sobald das Königliche Dekret zur Genehmigung der Kriterien für die Erteilung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen in Kraft tritt.
Aufgrund des Vorstehenden legt die erste Schlussbestimmung fest, dass mit dem Inkrafttreten desselben die Bestimmungen des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember und seiner Durchführungsverordnungen vollständig anwendbar sind.


VIII


Der systemeffiziente Anschluss eines hohen Anteils an erneuerbarer Erzeugung an das Netz erfordert in vielen Fällen, dass sich Anlagen verschiedener Eigentümer die gleiche Evakuierungsinfrastruktur teilen müssen. Die Tatsache, dass das Eigentum an diesen Infrastrukturen nicht geteilt wird, kann jedoch ein Hindernis für die Nutzung durch Dritte sein, denen ebenfalls ein Zugangs- und Anschlussrecht am gleichen Punkt gewährt wurde. Um einige dieser Hindernisse zu beseitigen, ändert die zweite Schlussbestimmung den Königlichen Erlass 1955/2000 vom 1. Dezember, um die administrative Genehmigung der Evakuierungsinfrastrukturen von der Vorlage eines Dokuments durch die Inhaber dieser Evakuierungsleitungen abhängig zu machen, das das Bestehen einer verbindlichen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung dieser Infrastrukturen durch alle Inhaber von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen an derselben Leitungsposition bestätigt.


IX


Die dritte Schlussbestimmung ändert das Königliche Dekret 413/2014 vom 6. Juni, das die Tätigkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall regelt, um die Anwendung der spezifischen Vergütungsregelung auf Hybridanlagen zu präzisieren. Genauer gesagt wird ein neuer Typ von Hybridanlagen geschaffen, um die Hybridisierung einer Anlage mit erneuerbaren Energien, die bereits Anspruch auf die spezifische Vergütungsregelung hat, sowie deren Vergütungsmechanismus zu ermöglichen.
Ebenso wird die Definition der installierten Leistung, die für Photovoltaikanlagen gilt, dahingehend geändert, dass es sich um die niedrigere Summe aus der maximalen Einheitsleistung der Photovoltaikmodule, aus denen die Anlage besteht, und der maximalen Leistung des oder der Wechselrichter, aus denen die Anlage besteht, handelt. Um zu verhindern, dass sich diese Änderung auf Genehmigungsverfahren für Anlagen auswirkt, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses eingeleitet wurden, ist vorgesehen, dass die Bearbeitung dieser Verfahren und die Eintragung in das Verwaltungsregister für Stromerzeugungsanlagen übergangsweise gemäß der bis zu diesem Datum geltenden Definition der installierten Leistung erfolgt.


X


Die erste Übergangsbestimmung des Königlichen Dekrets 647/2020 vom 7. Juli, das Aspekte regelt, die für die Umsetzung der Netzkodizes für den Anschluss bestimmter Stromerzeugungsanlagen erforderlich sind, legt fest, dass die Netzbetreiber für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten begrenzte Betriebsmeldungen ausstellen können, die die Eintragung in die entsprechenden Verwaltungsregister von Stromerzeugungsanlagen ermöglichen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 fallen, die einen Netzkodex zu den Anforderungen für den Anschluss von Stromerzeugern an das Netz festlegt. Diese Übergangsbestimmung gewährt eine notwendige Zeitspanne für die Akkreditierung derjenigen Stellen, die es ermöglichen, die Konformität mit den durch die oben genannte Verordnung (EU) 2016/631 vom 14. April 2016 festgelegten technischen Anforderungen zu bewerten und damit die entsprechende endgültige Betriebsmeldung zu erstellen.
Obwohl die Verordnung (EU) 2016/631 vom 14. April 2016 nicht auf Erzeugungsanlagen anwendbar ist, die sich in den Elektrizitätsnetzen von Gebieten außerhalb der Insel befinden, dehnt das Königliche Dekret 647/2020 vom 7. Juli den Anwendungsbereich des Verfahrens zur Betriebsmeldung auf diese aus, obwohl das Verfahren in diesem Fall an die Einhaltung der spezifischen Anforderungen gebunden ist, die für diese Anlagen gelten.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Definition einiger dieser spezifischen Anforderungen mit denjenigen verbunden ist, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/631 vom 14. April 2016 ergeben, ändert die fünfte Schlussbestimmung dieses Königlichen Dekrets die erste Übergangsbestimmung des Königlichen Dekrets 647/2020 vom 7. Juli, um die Möglichkeit der Ausstellung von eingeschränkten Betriebsmeldungen auf den Fall von Stromerzeugungsanlagen auszudehnen, die sich in den Elektrizitätsnetzen von nicht-peninsularen Territorien befinden. Dies ermöglicht die endgültige Registrierung dieser Anlagen in den entsprechenden Verwaltungsregistern, bis die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der für sie geltenden technischen Anforderungen vorgelegt werden können.


XI


Die achte Schlussbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni besagt, dass "die Regierung und die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Königlichen Gesetzesdekrets so viele regulatorische Bestimmungen genehmigen, wie für die Entwicklung und Ausführung der Bestimmungen von Artikel 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erforderlich sind.
In Übereinstimmung mit dem Vorstehenden wurde am 7. Juli 2020 die Zustimmung des Ministerrats zur Genehmigung der in Artikel 27.1.b) des Gesetzes 50/1997 vom 27. November vorgesehenen dringenden administrativen Bearbeitung des Entwurfs des Königlichen Erlasses zur Regelung des Verfahrens und der allgemeinen Kriterien für den Zugang und den Anschluss an die Stromübertragungs- und -verteilungsnetze erteilt.


XII


Diese Verordnung wurde unter Berücksichtigung der in Artikel 129.1 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen genannten Grundsätze der guten Rechtsetzung verfasst.
Insbesondere entspricht sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Effektivität, da ihre Genehmigung im Gesetz 24/2013 vom 26. Dezember vorgesehen ist, das festlegt, dass die spezifischen Aspekte des Zugangs und des Anschlusses an die Netze, die im Gegenstand dieser Verordnung identifiziert werden, durch einen Königlichen Erlass der Regierung genehmigt werden müssen, wobei die Genehmigung dieses Königlichen Erlasses eine notwendige Bedingung für das Inkrafttreten von Artikel 33 des oben genannten Gesetzes ist.
Es entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem es die regulatorische Entwicklung der Aspekte, die der Regierung in Fragen des Zugangs und des Anschlusses zugeschrieben werden, gemäß Artikel 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember durchführt.
Es wird auch davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit erfüllt ist, da die Verordnung mit der übrigen Rechtsordnung und dem Unionsrecht vereinbar ist. Darüber hinaus ermöglicht die Verabschiedung dieses Königlichen Erlasses die Anwendbarkeit von Artikel 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember und damit die vollständige Anwendung des durch das vorgenannte Gesetz genehmigten Regulierungsrahmens für Zugang und Anschluss anstelle des derzeit geltenden Übergangsrahmens.
Die Verordnung entspricht insofern dem Grundsatz der Transparenz, als das Projekt einer öffentlichen Anhörung unterzogen wurde und die verfolgten Ziele in der Präambel und im Bericht beschrieben sind.
Schließlich wird dem Grundsatz der Effizienz insoweit entsprochen, als dadurch kein unnötiger oder zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Gemäß Artikel 26.6 des oben genannten Gesetzes 50/1997 vom 27. November wurde dieser Königliche Erlass durch die Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums für den ökologischen Übergang und die demografische Herausforderung einem öffentlichen Informations- und Anhörungsverfahren unterzogen. Darüber hinaus wurde das Anhörungsverfahren auch durch Konsultation der Vertreter des Beirats für Elektrizität der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb durchgeführt, gemäß den Bestimmungen der zehnten Übergangsbestimmung des Gesetzes 3/2013 vom 4. Juni über die Gründung der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb. Die Autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla haben über den besagten Elektrizitätsbeirat, in dem sie vertreten sind, an dem Anhörungsverfahren teilgenommen.
Wie in Artikel 5.2.a) des Gesetzes 3/2013 vom 4. Juni festgelegt, wurden die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb in ihrem Bericht "Vereinbarung zur Erstellung eines Berichts über den Entwurf des Königlichen Erlasses über den Zugang und den Anschluss an die Stromübertragungs- und -verteilungsnetze" (IPN/CNMC/022/20), der vom Rat in der Plenarsitzung am 2. September 2020 genehmigt wurde, mitgeteilt.
Dieses Königliche Dekret wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 149.1.13 und 25 der spanischen Verfassung erlassen, die dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der Grundlagen und der Koordinierung der allgemeinen Planung der Wirtschaftstätigkeit bzw. der Grundlagen des Bergbau- und Energieregimes zuweist.
Kraft dessen, auf Vorschlag des Vierten Vizepräsidenten der Regierung und Ministers für den ökologischen Übergang und die demografische Herausforderung, mit vorheriger Zustimmung des Ministers für Territorialpolitik und öffentliche Aufgaben, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung durch den Ministerrat in seiner Sitzung vom 29. Dezember 2020,

VORGELEGT:



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Gegenstand.

Zweck dieses Königlichen Erlasses ist es, die Kriterien und das Verfahren festzulegen, die für die Beantragung und den Erhalt von Genehmigungen für den Zugang und den Anschluss an einen Netzpunkt durch Erzeuger, Transporteure, Verteiler, Verbraucher und Eigentümer von Speicheranlagen gelten, in Weiterentwicklung der Bestimmungen des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember über den Elektrizitätssektor.

Artikel 2: Definitionen.

Für die Zwecke dieses Königlichen Erlasses gelten die folgenden Definitionen:
a) Zugangsrecht: das Recht, das Netzwerk unter gesetzlichen oder regulatorischen Bedingungen zu nutzen.
b) Recht auf Anschluss an einen Netzpunkt: das Recht einer Partei, sich an einen bestimmten Punkt des bestehenden oder geplanten Übertragungsnetzes oder des bestehenden oder in den von der Allgemeinen Staatsverwaltung genehmigten Investitionsplänen enthaltenen Verteilungsnetzes unter bestimmten Bedingungen elektrisch anzuschließen.
c) Zugangsgenehmigung: diejenige, die für die Nutzung des Netzes erteilt wird, an das eine Anlage zur Erzeugung, Speicherung zur anschließenden Einspeisung in das Netz, zum Verbrauch, zur Verteilung oder zur Übertragung von Elektrizität angeschlossen ist. Die Zugangsberechtigung wird durch den Netzbetreiber erteilt.
d) Netzanschlussgenehmigung: die Genehmigung zum Anschluss einer Anlage zur Stromerzeugung, zur Speicherung für die anschließende Einspeisung in das Netz, zum Verbrauch, zur Verteilung oder zur Übertragung an einen bestimmten Punkt des Übertragungs- oder ggf. Verteilungsnetzes. Die Anschlussgenehmigung wird vom Netzeigentümer erteilt.
e) Knotenpunkt: elektrischer Punkt, an dem drei oder mehr elektrische Leitungen oder Transformatoren mit gleichem Spannungsniveau zusammenlaufen. Als elektrischer Knotenpunkt wird auch der Punkt betrachtet, an dem nach dem Öffnen des Stromkreises zum Anschluss eines neuen Subjekts drei oder mehr elektrische Leitungen oder Transformatoren zusammenlaufen.
f) Position: jeder der Punkte, die den physikalischen Anschluss von elektrischen Leitungen, Transformatoren oder Wirk- oder Blindleistungsregelelementen in einem Knotenpunkt ermöglichen, ausgestattet mit ihren entsprechenden Abschalt- und Schutzelementen.
g) Vorgelagerter Netzeigentümer, in Bezug auf einen anderen: derjenige, der mit dem Netz des letzteren durch Elemente verbunden ist, die sich auf höheren oder gleichen Spannungsebenen befinden, solange sich dieses Element vor dem üblichen Vorlauf in Richtung des elektrischen Stroms befindet. Dabei ist unter der üblichen Stromrichtung diejenige zu verstehen, die eine Versorgung von Verbrauchern mit niedrigerer Spannung aus höheren oder gleichen Spannungsebenen ermöglicht.
h) Vorgelagerter Netzbetreiber: ein Netzbetreiber, der mit dem Netz eines anderen Netzbetreibers über Elemente verbunden ist, die sich auf höheren oder gleichen Spannungsebenen befinden, sofern dieses Element dem üblichen Stromfluss vorgelagert ist. Als übliche Stromrichtung ist dabei diejenige zu verstehen, die eine Versorgung von Verbrauchern mit niedrigerer Spannung aus höheren oder gleichen Spannungsebenen ermöglicht.
i) Stromerzeugungsanlage: eine Anlage, die aus einem oder mehreren Stromerzeugungsmodulen und gegebenenfalls einer oder mehreren Energiespeicheranlagen besteht, die Energie in das Netz einspeisen, und die alle über dieselbe Position mit einem Punkt des Netzes verbunden sind.
j) Stromerzeugungsmodul: ein synchrones Stromerzeugungsmodul oder ein Stromparkmodul gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016, die einen Netzkodex zu den Netzanschlussbedingungen für Stromerzeuger festlegt, und den für die Entwicklung und Umsetzung desselben genehmigten Vorschriften.
k) Zugangskapazität: die maximale Wirkleistung, die von einer Stromerzeugungsanlage in das Netz eingespeist oder von einer Bedarfsanlage aus dem Netz aufgenommen werden darf, gemäß den Angaben in der Zugangsgenehmigung und im technischen Zugangsvertrag.
l) Netzanschluss: ein Verfahren zum physischen Anschluss von Stromerzeugungs-, -verteilungs-, -übertragungs-, -speicher- oder -verbrauchseinrichtungen an einen Punkt des Übertragungs- oder gegebenenfalls des Verteilungsnetzes, wenn dem Betreiber dieser Einrichtungen eine Zugangs- und Anschlussgenehmigung erteilt wurde. Sobald diese Aktivitäten abgeschlossen sind, können die Anlagen unter Spannung gesetzt oder angeschlossen werden, sobald alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zulassungen vorliegen.
m) Installierte Leistung einer Erzeugungsanlage: die in Artikel 3 und gegebenenfalls in der elften Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 413/2014 vom 6. Juni, der die Tätigkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall regelt, definierte Leistung.
n) Installierte Leistung einer Verbrauchsanlage: ist die maximal zu erwartende Leistung, die bei der Auslegung der Verbrauchsanlage berücksichtigt wurde und die im entsprechenden Elektroinstallationszertifikat (CIE) angegeben sein muss.


Artikel 3: Anwendungsbereich.

1. Dieser Königliche Erlass ist auf die Parteien anwendbar, die an der Beantragung und Erteilung von Genehmigungen für den Zugang und den Anschluss an die Stromübertragungs- und -verteilungsnetze beteiligt sind, nämlich:
a) Antragsteller für Genehmigungen für den Zugang zu und den Anschluss an einen Punkt des Stromübertragungs- oder gegebenenfalls des Verteilungsnetzes, das sind: Entwickler und Eigentümer von Stromerzeugungsanlagen, Verteilungsanlagen, Übertragungsanlagen, Speicheranlagen und Verbraucher.
b) Die Eigentümer von Stromverteilungs- oder Übertragungsnetzen.
c) Der Netzbetreiber und Manager des Übertragungsnetzes und die Manager der Verteilungsnetze.
2. Dieses Königliche Dekret gilt nicht für Speicheranlagen in den Elektrizitätsnetzen von Nicht-Festlandgebieten, die sich im Besitz des Netzbetreibers befinden, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 17/2013 vom 29. Oktober zur Gewährleistung der Versorgung und zur Steigerung des Wettbewerbs in den Elektrizitätsnetzen von Inseln und Nicht-Festlandgebieten.
Sie gilt auch nicht für Speicher, wenn sie in Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU vollständig in das Übertragungsnetz integriert sind, und auch nicht, wenn sie niemals Energie in die Übertragungs- oder Verteilungsnetze einspeisen.
Sie gilt auch nicht für Fälle, in denen ein Netzeigentümer auf Netze zugreifen muss, die ihm gehören.


KAPITEL II


Allgemeine Aspekte des Verfahrens für den Zugang und die Verbindung mit dem Netzwerk Artikel 4: Genehmigungspflicht für den Zugang und den Anschluss an einen Punkt des Netzes.

1. Die in Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a) genannten Parteien, die ihre neuen Anlagen an das Übertragungs- oder Verteilungsnetz anschließen wollen, müssen zuvor eine Genehmigung für den Zugang und den Anschluss an das Netz einholen.
2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet etwaiger Ausnahmen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 dieses Königlichen Erlasses anwendbar sein können.
Artikel 5: Allgemeine Kriterien für die Bearbeitung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen.
(1) Zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen ist ein Antrag auf Zugang und Anschluss an das Übertragungs- bzw. Verteilernetz bei dem jeweiligen Netzbetreiber zu stellen.
2. Die Bearbeitung von Anträgen auf Zugangs- und Anschlussgenehmigungen erfolgt gemeinsam in einem einzigen Verfahren. In diesem Verfahren fungiert der Netzbetreiber, für den die Genehmigungen beantragt werden, als einheitlicher Ansprechpartner für den Antragsteller oder die natürliche oder juristische Person, die den Antragsteller vertritt.
3. Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber verfügen über webgestützte Plattformen für die Verwaltung von Zugangs- und Anschlussanträgen, die Bearbeitung und die Information über den Status der Anträge, auf denen die Antragsteller den Stand der Bearbeitung ihrer Anträge einsehen können.
4. Ebenso müssen die im vorigen Abschnitt genannten Plattformen es ermöglichen, die vorhandene Zugangskapazität an jedem Knotenpunkt zu kennen, und zwar gemäß den Kriterien, die von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb in ihrem Rundschreiben festgelegt wurden.
5. Bei der Bearbeitung der Zugangs- und Anschlussverfahren ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Anträge und deren eventuelle Korrekturen, Mitteilungen des Netzmanagers in seiner Eigenschaft als einheitlicher Ansprechpartner und generell jeder Schritt in der Bearbeitung, der eine Kommunikation oder Benachrichtigung des Antragstellers oder des Netzmanagers erfordert, müssen auf elektronischem Wege erfolgen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den Antragstellern um natürliche Personen handelt; in diesem Fall können andere Kommunikations- oder Zustellungsarten verwendet werden, sofern sie eine Aufzeichnung der Einreichung und des Datums, an dem sie erfolgt ist, ermöglichen.
b) Es sind elektronische Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Rückverfolgbarkeit von Mitteilungen und Meldungen von Antragstellern und Netzbetreibern zu gewährleisten und von Antragstellern für Zugangs- und Anschlussgenehmigungen Quittungen zu erhalten, aus denen das Datum und die Uhrzeit der Vorlage hervorgehen.
c) Es müssen elektronische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die eine zuverlässige Aufzeichnung der von den Systembetreibern vorgenommenen Mitteilungen und Benachrichtigungen ermöglichen.

Artikel 6: Allgemeine Kriterien für das Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen. 1. Das Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Kapitels III.

2. (1) Anträge auf Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Stromerzeugungsanlagen sind für die betreffende Anlage, d. h. für die zu ihr gehörenden Stromerzeugungs- und/oder Speichermodule, gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 zu stellen.
3. Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses werden Anträge auf Zugang und Anschluss an das Übertragungs- oder Verteilungsnetz von Speicheranlagen, die Energie in die Übertragungs- und Verteilungsnetze abgeben können, als Anträge auf Zugang zu Stromerzeugungsanlagen betrachtet.
Das Vorstehende gilt unbeschadet der technischen Zugangskriterien, die für diese Art von Einrichtung aufgrund ihres Status als Einrichtung, die sich zu bestimmten Zeiten wie eine Bedarfseinrichtung verhält, zu berücksichtigen sind.
4. Die Einleitung eines Verfahrens für den Zugang und den Anschluss an das Stromnetz ist im Falle von Stromerzeugungsanlagen davon abhängig, dass der für die Erteilung der Genehmigung für die Anlage zuständigen Stelle eine Kopie der Quittung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 23 des vorliegenden Königlichen Erlasses genannte finanzielle Sicherheit hinterlegt wurde und dass diese Sicherheit gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Artikels ordnungsgemäß gebildet wurde. Die Form der Akkreditierung der angemessenen Ausgestaltung der Garantie ist die in Artikel 23 angegebene.
5. In jedem Fall ist die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung davon abhängig, dass der Inhaber der Anlage die Beträge für Zugangs- und Anschlussstudien entrichtet, die in den jeweiligen Ministerialerlassen gemäß Artikel 27 des Königlichen Dekrets 1047/2013 vom 27. Dezember, in dem die Methodik für die Berechnung der Vergütung der Stromübertragungstätigkeit festgelegt ist, und Artikel 30 des Königlichen Dekrets 1048/2013 vom 27. Dezember, wie jeweils anwendbar, festgelegt sind.
6. Es können nur Anträge auf Zugangs- und Anschlussgenehmigungen gestellt werden:
(a) Im Falle des Übertragungsnetzes an bestehenden oder im gültigen Netzentwicklungsplan enthaltenen Umspannwerken und innerhalb dieser an bestehenden oder geplanten Positionen. Zu diesen Zwecken werden zusätzlich zu den ausdrücklich in der Planung des Übertragungsnetzes enthaltenen Positionen, die als geplant angesehen werden können, gemäß den Kriterien und Anforderungen berücksichtigt, die zu diesen Zwecken im königlichen Erlass definiert sind, der gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen von Abschnitt drei der ersten Übergangsbestimmung des königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni genehmigt wird.
b) Im Falle des Verteilungsnetzes an bestehenden Anlagen oder solchen, die in den von der Allgemeinen Staatsverwaltung genehmigten Investitionsplänen der Verteilungsunternehmen enthalten sind.
7. Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung oder des Eigenverbrauchs, bei denen sich die Stromerzeugungsanlagen die Anschlussinfrastrukturen mit einem Verbraucher teilen und bei denen der Antragsteller für die Zugangs- und Anschlussgenehmigung nicht mit dem Inhaber des Liefervertrags identisch ist, ist es eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung eines Zugangs- und Anschlussverfahrens, dass dem Antrag eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung beigefügt wird, in der der Inhaber des Liefervertrags sein Einverständnis erklärt.
8. Gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 12 des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember können Anträge auf Zugangsgenehmigungen für hybride Anlagen gestellt werden, die mehrere Technologien umfassen, sofern mindestens eine von ihnen eine erneuerbare Primärenergiequelle nutzt oder Speichereinrichtungen enthält.
Artikel 7: Allgemeine Kriterien für die Anordnung der Erteilung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen.
1. Das allgemeine Kriterium für die Bestellung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen ist die zeitliche Priorität, außer in den Fällen, die in Artikel 18 und Artikel 27 dieses Königlichen Erlasses vorgesehen sind.
2. Für die Bestimmung des zeitlichen Vorrangs ist das Datum zu berücksichtigen, an dem der Antrag zur Bearbeitung angenommen wird, d. h. das Datum und der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Erteilung der Zugangs- und Anschlussgenehmigung bei dem entsprechenden Netzbetreiber eingereicht wird.
Falls dieser Antrag korrigiert werden muss, ist das Datum der Zulassung zur Bearbeitung und damit das für die zeitliche Priorität zu berücksichtigende Datum das Datum und die Uhrzeit, zu der alle erforderlichen Unterlagen und Informationen korrekt eingereicht wurden. Zu diesen Zwecken beachtet der Systemverwalter die Reihenfolge der Eingabe der Anträge in den Berichtigungsanträgen.
3. Bei Stromerzeugungsanlagen wird, wenn bei Anwendung der vorgenannten Kriterien das Datum und die Uhrzeit der Zulassung zweier Anträge übereinstimmen, die zeitliche Priorität danach bestimmt, wie lange es her ist, dass eine Kopie der Quittung über die ordnungsgemäße Hinterlegung der in Artikel 23 genannten finanziellen Sicherheiten an die für die Genehmigung der Anlage zuständige Verwaltung gesandt wurde.
Werden in einem gemeinsamen Antrag mehrere Stromerzeugungsanlagen an einem Knotenpunkt zusammengefasst, so gilt als Antragsdatum für die Zwecke der Priorität des gemeinsamen Antrags das letzte der Daten der Bescheinigungen, mit denen die Anlagen, auf die sich der Antrag bezieht, zugelassen wurden.
Artikel 8: Unzulässigkeit von Anträgen.
1. Anträge auf Zugangs- und Anschlussgenehmigungen dürfen vom Anlagenbetreiber nur aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

a) Fehlen des Nachweises, dass der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Stelle eine Kopie der Quittung über die Hinterlegung der in Artikel 23 genannten finanziellen Sicherheit vorgelegt wurde und dass die für die Genehmigung der Anlage zuständige Stelle entschieden hat, dass die genannte Sicherheit gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels ausreichend ist.

b) dass die Gewährung des Zugangs an dem besagten Knotenpunkt in einem spezifischen Verfahren geregelt ist, das von der Regierung gemäß Kapitel V dieses Königlichen Erlasses oder der zweiundzwanzigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember genehmigt wurde.

c) Versäumnis, die unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die in diesem Königlichen Erlass vorgesehen sind, geforderten Informationen mit dem von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 11 des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegten Inhalt zur Verfügung gestellt oder berichtigt zu haben.

d) dass sie in Knotenpunkten, in denen die vorhandene zu gewährende Zugangskapazität null ist, in Übereinstimmung mit den Angaben in den in Artikel 5.3 dieses Königlichen Erlasses genannten Plattformen eingereicht wird. Anträge auf Hybridisierung einer Stromerzeugungsanlage gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 dieses königlichen Erlasses dürfen nicht aus diesem Grund abgelehnt werden. Bei Ablehnungen wegen fehlender zu gewährender Zugangskapazität für die Erzeugung übermitteln die Netzbetreiber die Adresse ihrer Webportale, auf denen die vorhandene Kapazität der von ihnen verwalteten Netze angezeigt wird.

2. Der Netzbetreiber teilt dem Antragsteller einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung die Ablehnung eines Antrags mit. In der Mitteilung ist der spezifische Grund für die Ablehnung des Antrags aus den im vorherigen Abschnitt aufgeführten Gründen anzugeben.

3. Die Ablehnung eines Antrags auf Zugang und Anschluss hat gegebenenfalls die Rückforderung der geleisteten finanziellen Sicherheiten zur Folge. Die Rückgabe der Bürgschaften erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten, nachdem der Anlageneigentümer der für die Erteilung der Anlagengenehmigung zuständigen Stelle eine Kopie des Ablehnungsbescheids vorgelegt und die Rückgabe der geleisteten Bürgschaft verlangt hat.
Bei Anträgen, die aufgrund der Bestimmungen von Absatz d) des ersten Abschnitts dieses Artikels abgelehnt werden, werden nur 80 % der insgesamt geleisteten Sicherheit zurückerstattet; der verbleibende Teil verfällt somit. Der Antragsteller kann den vollen Betrag der vorgelegten Garantie zurückerhalten, wenn er zusammen mit dem Antrag auf deren Rückgabe nachweisen kann, dass an dem Tag, an dem die Garantie vorgelegt wurde, auf der Webplattform des entsprechenden Netzbetreibers um 8:00 Uhr morgens an diesem Knotenpunkt Kapazitäten verfügbar sind, die nicht für die in Artikel 18 vorgesehenen Ausschreibungen reserviert sind.
Artikel 9. Verweigerung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen.
1. Die Gründe für die Verweigerung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen sind diejenigen, die von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Abschnitts 11 des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegt werden.

2. In jedem Fall ist die Verweigerung der Zugangs- und Anschlussgenehmigung zu begründen und dem Antragsteller in den Antragsbewertungen mitzuteilen. Bei Ablehnungen wegen fehlender Zugangskapazität für die Erzeugung übermitteln die Netzbetreiber die Adresse ihrer Webportale, auf denen die vorhandene Kapazität der von ihnen verwalteten Netze angezeigt wird.

3. Die Ablehnung eines Antrags auf Zugang und Anschluss aus Gründen, die nicht direkt oder indirekt dem Antragsteller zuzuschreiben sind, hat die Rückforderung der geleisteten finanziellen Sicherheiten innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt zur Folge, zu dem der Eigentümer der Anlage der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Stelle eine Kopie der Ablehnung der Zugangsgenehmigung vorlegt.


KAPITEL III


Allgemeines Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen.
Artikel 10. Einleitung des Verfahrens.

1. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Parteien, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 dieses Königlichen Erlasses eine Zugangs- und Anschlussgenehmigung einholen müssen, stellen beim Betreiber des Netzes, an das sie sich anschließen möchten, einen Antrag auf Erteilung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung. Bei Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Erzeugungsanlagen von mehr als 100 kW müssen die Anträge für einen bestimmten Netzknoten oder Leitungsabschnitt gestellt werden.
Dieser Antrag wird unter den Bedingungen und mit dem Inhalt gestellt, die von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegt wurden.

2. Der Systembetreiber verfügt über eine Frist von höchstens zwanzig Tagen ab Eingang des Antrags, um eine Berichtigung zu verlangen, wenn er dies für erforderlich hält, oder gegebenenfalls die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Der Netzeigentümer stellt solche Anträge auf Berichtigung über den entsprechenden Netzmanager.

3. Wird der Antrag auf Berichtigung des Antrags nicht innerhalb der im vorherigen Abschnitt angegebenen Frist gestellt, gilt der Antrag als zur Bearbeitung angenommen, es sei denn, der Grund für die Ablehnung ist der in den Absätzen a) und b) des ersten Abschnitts von Artikel 8 genannte.

4. In der Aufforderung zur Berichtigung sind alle in der Anwendung festgestellten Mängel oder Fehler unmissverständlich anzugeben. In keinem Fall darf der Berichtigungsantrag die Bereitstellung zusätzlicher Inhalte erfordern, die gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels nicht erforderlich sind. Ebenso befolgt sie das, was von der Nationalen Markt- und Wettbewerbskommission gemäß den Bestimmungen des ersten Abschnitts dieses Artikels festgelegt wird.
Der Systembetreiber kann maximal zwei Korrekturanfragen an dieselbe Anwendung stellen.

5. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von zwanzig Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung über den Berichtigungsantrag, um die im Antrag angegebenen Informationen vorzulegen. Erfolgt die Antwort nicht innerhalb dieser Frist oder nicht in dem in der Aufforderung genannten Umfang, wird der Antrag als unzulässig abgelehnt.

6. Nachdem der Betreiber der Anlage auf die Korrekturwünsche geantwortet hat, hat der Anlagenbetreiber maximal zwanzig Tage Zeit, die Annahme oder Ablehnung des Wunsches mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so gilt der Antrag als zur Bearbeitung angenommen.

Artikel 11. Bewertung des Antrags auf Zugang und Anschluss. (1) Sobald der Antrag zur Bearbeitung zugelassen wurde, prüft der Netzbetreiber, bei dem der Zugang beantragt wurde, das Vorhandensein von Zugangskapazitäten gemäß den Kriterien, die zu diesem Zweck von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegt wurden.
Der Eigentümer des Netzes, für das die Anschlussgenehmigung beantragt wird, muss seinerseits das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Anschlussmöglichkeit an dem beantragten Punkt, sofern dies der Fall ist, gemäß den von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb festgelegten Kriterien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember beurteilen.

2. Kann sich die Erteilung einer Zugangsgenehmigung an einem Netzpunkt auf das Übertragungsnetz oder gegebenenfalls auf das vorgelagerte Verteilernetz auswirken, so fordert der Netzbetreiber des Netzes, für das die Zugangsgenehmigung beantragt wird, vom vorgelagerten Netzbetreiber einen Bericht über die Annehmbarkeit dieser möglichen Auswirkungen und der daraus abgeleiteten Einschränkungen an.

3. Um festzustellen, ob ein Akzeptanzbericht des vorgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, werden die von der nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb aufgestellten Kriterien für die Bestimmung des Einflusses eines Netzes auf ein anderes Netz als das Netz, für das die Zugangsgenehmigung beantragt wird, berücksichtigt.

4. Wenn gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts ein Bericht über die Annehmbarkeit erforderlich ist, fordert der Betreiber des Systems, in dem der Zugang beantragt wird, diesen Bericht vom Betreiber des vorgelagerten Systems innerhalb von höchstens zehn Tagen ab dem Datum der Annahme des Antrags zur Bearbeitung an. Die Frist, innerhalb derer der vorgelagerte Netzbetreiber dem antragstellenden Netzbetreiber den Bericht über die Annehmbarkeit zu übermitteln hat, entspricht derjenigen, die für die Übermittlung eines vorherigen Vorschlags gemäß Artikel 13 gelten würde, wobei die Spannung des Anschlusspunktes als Spannungsebene des Grenzpunktes zwischen dem antragstellenden und dem vorgelagerten Netzbetreiber zugrunde gelegt wird.
Diese Konsultation kann auf nachfolgende vorgelagerte Netzbetreiber ausgedehnt werden, falls der Zugang gemäß den festgelegten Kriterien einen Einfluss auf sie haben könnte, wobei in diesem Fall für diese Betreiber dieselben Höchstfristen für die Anforderung des Berichts über die Annehmbarkeit beim vorgelagerten Netzbetreiber und für die Übermittlung des entsprechenden Berichts an den anfordernden Betreiber gelten.
In jedem Fall muss der vorgelagerte Netzbetreiber bei der Erstellung seines Abnahmeberichts die zeitliche Priorität der bei ihm eingehenden Berichtsanforderungen beachten.

5. Die vorgelagerten Netzbetreiber, denen die Konsultation gemäß den Bestimmungen dieses Artikels übertragen werden muss, dürfen gemäß den Bestimmungen des von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb zu genehmigenden Rundschreibens in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember keine zusätzlichen Informationen zu denjenigen verlangen, die für die Einleitung des Antrags erforderlich sind, es sei denn, dieses legt eine spezifische Differenzierung der einzureichenden Unterlagen für den Fall fest, dass ein Akzeptanzbericht verlangt wird.

6. Nach Durchführung der Bewertung informiert der Netzmanager den Antragsteller über das Ergebnis der Analyse seines Antrags, was zu folgenden Ergebnissen führen kann
(a) Annahme des Antrags, wenn Zugangskapazität vorhanden ist, entweder direkt oder durch Verstärkung des bestehenden Netzes, und Durchführbarkeit der Verbindung. In diesem Fall muss der Netzbetreiber den Antragsteller gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 über den vorherigen Vorschlag informieren.
b) Ablehnung des Antrags, wenn die in Artikel 9 dieses Königlichen Erlasses genannten Ablehnungsgründe erfüllt sind; in diesem Fall wird dieser Umstand mitgeteilt, und das Zugangs- und Anschlussverfahren gilt als abgeschlossen.

7. Bei Stromerzeugungsanlagen kann der Netzbetreiber der Anfrage teilweise stattgeben, wenn zwar Zugangskapazität vorhanden ist, diese aber geringer ist als die beantragte Kapazität. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Absatzes a) des vorhergehenden Abschnitts für die Teilzugangskapazität, die nach Ansicht des Netzbetreibers akzeptiert werden kann, und die Bestimmungen des Absatzes b) für die zu verweigernde Zugangskapazität.

Artikel 12. vorheriger Vorschlag.
1. Kommt die Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis, dass Zugangskapazitäten vorhanden sind und der Anschluss möglich ist, teilt der Netzbetreiber dem Antragsteller seinen Vorschlag mit. Der Inhalt dieses Vorschlags wird von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb festgelegt und muss mindestens Folgendes umfassen

(a) Die vorgeschlagene Zugangskapazität.

b) Die technischen Parameter, die den Anschlusspunkt technisch charakterisieren, wozu mindestens die Spannung und der Standort gehören.

c) Die maximale Bemessungskurzschlussleistung, für die Berechnung der Schutzschaltgeräte, und die minimale Kurzschlussleistung, für die Berechnung der zulässigen Spannungsschwankungen am Anschlusspunkt.

d) Die Situationen, in denen gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.2 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember das Zugangsrecht des Subjekts am vorgeschlagenen Anschlusspunkt vorübergehend eingeschränkt werden kann, insbesondere die Situationen, die sich gegebenenfalls aus den Betriebsbedingungen oder den Erfordernissen der Wartung und des Ausbaus des Netzes ergeben können.

e) Die technischen Gegebenheiten und Anforderungen der abgehenden oder ankommenden Anschlussleitungen an die Unterstation, an die sie angeschlossen ist.

f) Technische Spezifikationen der Arbeiten, die für den Anschluss an das Netz erforderlich sind.


2. Im Falle von Stromerzeugungsanlagen sind den im vorstehenden Abschnitt genannten Unterlagen zusätzlich Informationen über andere Stromerzeugungsanlagen beizufügen, denen am gleichen Knotenpunkt oder an der gleichen Position Zugang gewährt wird, wenn die vorherige Vereinbarung mit den Eigentümern dieser Anlagen über die gemeinsame Nutzung von Evakuierungseinrichtungen die Voraussetzung für den Netzzugang sein kann.

3. Mit Ausnahme der Fristen, die in Artikel 13 geregelt sind, müssen die vom Netzbetreiber gemäß den Bestimmungen des ersten Abschnitts zu erstellenden technischen Anschlussspezifikationen die folgenden, jeweils geltenden Anforderungen erfüllen:

a) Im Falle von Verbrauchern auf die Bestimmungen der Kapitel VI und VII des Königlichen Erlasses 1048/2013 vom 27. Dezember, in dem die Methodik für die Berechnung der Vergütung für die Tätigkeit der Stromverteilung festgelegt ist.

b) Im Falle von Stromerzeugungsanlagen, einschließlich der Eigenverbraucher auf der Erzeugungsseite, auf die Bestimmungen des Artikels 6 des Königlichen Dekrets 1699/2011 vom 18. November, der den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit geringer Leistung an das Netz regelt, oder auf die dreizehnte Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember, die die Tätigkeiten des Transports, der Verteilung, der Vermarktung, der Versorgung und der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie regelt, je nachdem, was im Einzelfall gilt.

4. Bei Stromerzeugungs- und -verbrauchsanlagen ist den im ersten Abschnitt genannten technischen Bedingungen ein detaillierter Finanzplan beizufügen, den der Netzeigentümer für die Erfüllung der technischen Bedingungen und für die Durchführung aller für die tatsächliche Herstellung des physischen Anschlusses erforderlichen Maßnahmen aufstellt.
5. Mit Ausnahme der Fristen, die in Artikel 13 geregelt sind, muss der vom Netzbetreiber vorzulegende Finanzplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts die folgenden, jeweils geltenden Bestimmungen erfüllen:
(a) Im Falle von Verbrauchern an die Bestimmungen der Kapitel VI und VII des Königlichen Dekrets 1048/2013 vom 27. Dezember.
b) Im Falle von Stromerzeugungsanlagen, einschließlich der Eigenverbraucher auf der Erzeugungsseite, auf die Bestimmungen des Artikels 6 des Königlichen Dekrets 1699/2011 vom 18. November, der den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit geringer Leistung an das Netz regelt, oder auf die dreizehnte Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember, die die Tätigkeiten des Transports, der Verteilung, der Vermarktung, der Versorgung und der Genehmigungsverfahren für Stromanlagen regelt.
c) Die wirtschaftlichen Kriterien, die von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegt wurden.
6. Der vom Netzeigentümer gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts erstellte Wirtschaftsplan wird dem Antragsteller vom Netzbetreiber gleichzeitig mit den im ersten Abschnitt genannten technischen Bedingungen mitgeteilt.
7. Sofern vom Antragsteller nicht ausdrücklich gewünscht, werden in das Finanzbudget diejenigen Anlagen nicht aufgenommen, zu deren Ausbau der Netzbetreiber nach den geltenden Vorschriften nicht verpflichtet ist. Die ausdrückliche Aufforderung des Antragstellers erfolgt zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einleitung des Zugangs- und Anschlussverfahrens oder, wenn der Antragsteller eine Berichtigung vornehmen muss, zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen, die zur Erfüllung des Berichtigungserfordernisses dienen.
8. Sind neue Anlagen im Übertragungs- oder Verteilungsnetz erforderlich, so werden bei der Berechnung des Budgets sowohl die Baukosten als auch die sonstigen Kosten berücksichtigt, die für den Anschluss der Anlagen, die Gegenstand des Antrags auf Zugang und Anschluss sind, erforderlich sind.
9. Im Falle von Stromerzeugungsanlagen muss die Mitteilung des Netzbetreibers gemäß den Bestimmungen dieses Artikels die Kategorie enthalten, die jedem der Stromerzeugungsmodule, aus denen die Anlage besteht, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631 vom 14. April und des Königlichen Erlasses 647/2020 vom 7. Juli zuzuordnen ist.
Artikel 13. Fristen für die Einreichung des vorläufigen Vorschlags. (1) Im Allgemeinen beträgt die Höchstfrist, innerhalb derer der Netzbetreiber dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung des Antrags zusammen mit den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen mitteilt, wie folgt:
a) Für Anlagen, deren Anschlusspunkt an das Verteilungsnetz bei einer Spannung von weniger als 1 kV liegt:
1) Wenn eine Versorgung bis zu 15 kW angefordert wird, bei der keine neuen Netzausbau-Installationen erforderlich sind: fünf Tage.
2) In allen anderen Fällen: fünfzehn Tage.
b) Für Anlagen, die einen Verbindungspunkt mit dem Verteilungsnetz bei einer Spannung von 1 kV oder mehr und weniger als 36 kV haben: dreißig Tage.
c) Für Anlagen mit einem Anschlusspunkt an das Verteilungsnetz mit einer Spannung von 36 kV oder mehr: vierzig Tage.
d) Für Anlagen mit einem Anschlusspunkt an das Übertragungsnetz: sechzig Tage.
Die vorgenannten Fristen werden ab dem Datum berechnet, an dem der Antrag als zur Bearbeitung angenommen gilt.
2. Im Falle von Anlagen, für deren Analyse ihres Antrags auf Zugangs- und Anschlussgenehmigung gemäß den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses ein Abnahmefähigkeitsbericht des vorgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, werden die in diesem Artikel festgelegten Höchstfristen um die für die Vorlage des entsprechenden Abnahmefähigkeitsberichts festgelegte Frist erhöht.
Artikel 14. Annahme des Vorschlags.
(1) Nach Eingang des Vorschlags für den Anschlusspunkt und der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 teilt der Antragsteller dem Netzbetreiber innerhalb einer Frist von höchstens dreißig Tagen mit, ob er den Vorschlag annimmt oder nicht.
(2) Hat der Antragsteller dem Netzbetreiber seine Antwort nicht innerhalb der im vorstehenden Abschnitt genannten Fristen mitgeteilt, so gilt dies als Nichtannahme des vorgeschlagenen Punktes oder der vorgeschlagenen Lösung.
3. Ist der Antragsteller mit der technischen oder wirtschaftlichen Lösung oder mit beidem nicht einverstanden, kann er innerhalb der im ersten Abschnitt genannten Frist den Netzbetreiber benachrichtigen und eine Überprüfung bestimmter Aspekte der technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen am untersuchten Anschlusspunkt verlangen und muss innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen alle vom Netzbetreiber festgelegten zusätzlichen Dokumentationsanforderungen erfüllen. Wird die Anforderung nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfüllt, so gilt dies als Nichtannahme des vorgeschlagenen Punktes oder der vorgeschlagenen Lösung.
4. Der Netzbetreiber antwortet auf den Antrag auf Überprüfung innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen. Für diese Zwecke beginnt die Frist, nachdem der Aufforderung des Netzbetreibers, gegebenenfalls zusätzliche Informationen gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts anzufordern, nachgekommen worden ist.
5. Nach Erhalt der Antwort des Netzbetreibers auf den Überprüfungsantrag antwortet der Antragsteller mit seiner Zustimmung innerhalb der gleichen Frist wie im ersten Absatz angegeben. Wird eine solche Antwort nicht innerhalb der Frist übermittelt, so gilt dies als Nichtannahme des vorgeschlagenen Gegenstands oder der vorgeschlagenen Lösung.
6. Die Nichtannahme durch den Antragsteller innerhalb der in diesem Artikel angegebenen Fristen führt zur Ablehnung des Antrags auf die Zugangs- und Anschlussgenehmigung, und die hinterlegte finanzielle Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 dieses Königlichen Erlasses zurückerstattet.
7. In den Fällen, in denen das Finanzbudget gemäß den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses den Teil der Anlagen umfasst, den der Netzeigentümer nicht zu entwickeln hat, bedeutet die Annahme des Finanzvorschlags keinesfalls, dass der Antragsteller akzeptiert, dass der Netzeigentümer derjenige ist, der die genannten Anlagen ausführt. Diese Annahme erfolgt ausdrücklich unter Einhaltung der Bedingungen und Fristen, die diesbezüglich in den in den Absätzen a) und b) des Artikels 12.5 dieses Königlichen Erlasses genannten Vorschriften festgelegt sind.
8. (4) Durch die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Überprüfung eines früheren Vorschlags werden die Fristen für Verfahren im Zusammenhang mit anderen Anträgen auf Zugang und Anschluss ausgesetzt, sofern diese Verfahren durch das Ergebnis der Überprüfung beeinflusst werden können. Die Aussetzung endet, wenn der Antragsteller entscheidet, ob er die vorgeschlagene Überprüfung annimmt oder nicht, oder, falls der Antragsteller sich nicht ausdrücklich entscheidet, wenn die in Absatz 5 genannte Frist abläuft.
9. Im Falle von Erzeugungs- oder Bedarfsanlagen an Spannungspunkten gleich oder niedriger als 36 kV gilt der Antrag erst dann als angenommen, wenn der Antragsteller zuvor eine Zahlungsvereinbarung für die vom Netzbetreiber zu errichtende Infrastruktur gemäß den geltenden Vorschriften unterzeichnet hat.
Artikel 15. Erteilung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen.
(1) Sobald der Antragsteller den Anschlusspunkt, die technischen Bedingungen für den Zugang und den Anschluss sowie die wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss akzeptiert hat, stellen der Netzbetreiber und der Netzeigentümer die entsprechenden Zugangs- bzw. Anschlussgenehmigungen aus.
2. Der Netzbetreiber teilt dem Interessenten die erteilten Zugangs- und Anschlussgenehmigungen innerhalb einer Frist von höchstens zwanzig Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung des Netzbetreibers über die Annahme des Antragstellers oder gegebenenfalls ab dem Datum der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung gemäß dem neunten Abschnitt des vorstehenden Artikels mit.
3. Die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen müssen alle Informationen enthalten, die die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember bestimmt.
4. Die Verteilernetzbetreiber mit Anschluss an das Übertragungsnetz informieren den Netzbetreiber über die Lösung der Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für die in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Erlasses fallenden Anlagen, gemäß dem vom Netzbetreiber festgelegten Mechanismus, der Unterstützung und dem Format.
Bei Verbrauchsanlagen beschränkt sich die vorgenannte Verpflichtung auf Anlagen, die in einer Spannungsebene angeschlossen sind, in der eine direkte Umwandlung in das Übertragungsnetz besteht oder geplant ist und deren mit den Erweiterungsrechten verbundene Leistung gleich oder größer als 20 MW ist. Diese Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn der Netzbetreiber und der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund der Bestimmungen des fünften Abschnitts dieses Artikels über die Lösung eines Zugangs- und Anschlussverfahrens informiert werden müssen.
5. Wurde im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der Zugangs- und Anschlussgenehmigung ein Bericht über die Abnahmefähigkeit verlangt, so informiert der Netzbetreiber den vorgelagerten Netzbetreiber über das Ergebnis des entsprechenden Verfahrens zur Erlangung der Zugangs- und Anschlussgenehmigung. Der vorgelagerte Netzbetreiber informiert seinerseits den vorgelagerten Netzbetreiber, der gegebenenfalls einen Bericht über die Annehmbarkeit dieses Verfahrens angefordert hat.

KAPITEL IV

Abgekürztes Verfahren und Ausnahmen
Artikel 16. abgekürztes Verfahren.
(1) Diejenigen Parteien, auf die einer der folgenden Umstände zutrifft, haben Anspruch auf ein abgekürztes Verfahren zur Erlangung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen:
a) Stromerzeuger mit einer installierten Leistung von höchstens 15 kW, die nicht aufgrund von Artikel 17 von der Genehmigungspflicht befreit sind.
b) Niederspannungsverbraucher, die einen neuen Anschlusspunkt mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW beantragen und die nicht aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 von der Einholung dieser Genehmigung befreit sind.
c) Niederspannungsverbraucher, die eine Leistungserweiterung an einer bestehenden Versorgung beantragen, deren Endleistung 15 kW nicht übersteigt und die nicht aufgrund der Bestimmungen des Artikels 17 von der Einholung dieser Genehmigung befreit sind.
2. Für das abgekürzte Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen gelten die gleichen Grundsätze wie für das allgemeine Verfahren, wobei die Fristen um die Hälfte verkürzt werden.
3. (2) Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß diesem Artikel wird vom Netzbetreiber auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien festgelegt, ohne dass der Antragsteller dies in seinem Antrag angeben muss.
Artikel 17. Ausnahmen von der Einholung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen. (1) Gemäß den Bestimmungen der zweiten Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 15/2018 vom 5. Oktober sind folgende Personen von der Einholung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung befreit:
(a) Die Erzeugungsanlagen von Verbrauchern, die unter die Eigenverbrauchsmodalität ohne Überschuss fallen.
b) In den Modalitäten des Eigenverbrauchs mit Überschuss, die Produktionsanlagen der Leistung gleich oder weniger als 15 kW, die sich auf bebauten Grundstücken befinden, die über die Einrichtungen und Dienstleistungen verfügen, die von der Stadtplanungsgesetzgebung gefordert werden.
2. Darüber hinaus sind Verbraucher, die die in Artikel 25.1 des Königlichen Dekrets 1048/2013 vom 27. Dezember festgelegten Anforderungen erfüllen, von der Einholung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung befreit.

KAPITEL V
Zugriffskapazitätswettbewerbe
Artikel 18: Durchführung von Ausschreibungen für Zugangskapazitäten in bestimmten Knotenpunkten des Übertragungsnetzes für die Integration erneuerbarer Energien.
(1) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 10 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember können auf Anordnung des Ministers für den ökologischen Übergang und die demografische Herausforderung nach einem Bericht der Delegierten Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten Ausschreibungen für Zugangskapazitäten an einem bestimmten Knotenpunkt des Übertragungsnetzes für neue Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Primärenergiequellen nutzen, und für Speicheranlagen durchgeführt werden.
2. Die in diesem Artikel genannten Ausschreibungsverfahren können für bestimmte Knoten des Übertragungsnetzes durchgeführt werden, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Übergangsknoten gelten, die in eine der folgenden Gruppen aufgenommen werden können:
i. Gruppe 1. Neue Knotenpunkte, die durch einen neuen Stromübertragungsnetzplanungsprozess oder durch die Änderung bestimmter Aspekte des geltenden Plans eingeführt werden.
ii. Gruppe 2. Knoten, in denen die Zugangskapazität aufgrund der Bestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni oder aus anderen Gründen frei wird.
iii. gruppe 3. Knoten, in denen neue Kapazität aufgrund von regulatorischen Änderungen der Kriterien für die Berechnung der Zugangskapazität oder aufgrund von Verbesserungen der Übertragungs- und Verteilungsnetze freigegeben wird.
Darüber hinaus muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Bei Knoten der Gruppe 1 hat die Anzahl der während des Planungsprozesses eingereichten Zugangsanfragen an den Knoten, die einen elektrischen Anschluss an den neuen geplanten Knoten haben, oder an den elektrischen Leitungen, die diese Knoten miteinander verbinden, mehr als das Fünffache des Schwellenwerts der freigegebenen Zugangskapazität gemäß Abschnitt drei dieses Artikels betragen.
b) Im Falle von Knoten der Gruppe 2 und 3, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
(1) die Zahl der Zugangsanfragen in den zwei Jahren vor der Freigabe oder dem Auftauchen von Kapazitäten mehr als das Dreifache des Schwellenwerts für freigegebene Zugangskapazitäten gemäß Abschnitt drei dieses Artikels betragen hat;
2.) die Zahl der Zugangsanfragen in den zwei Jahren vor der Freigabe oder dem Entstehen von Kapazität in Fernleitungsnetzknoten, die mit dem Knoten, in dem die Kapazität freigegeben wird, elektrisch verbunden sind, mehr als das Fünffache des Schwellenwerts für freigegebene Zugangskapazität gemäß Abschnitt 3 dieses Artikels betrug;
3.) andere Ausschreibungen in diesem Knoten stattgefunden haben, bei denen die Kapazität der eingereichten Anträge mehr als das Dreifache der für diesen Knoten ausgeschriebenen Zugangskapazität betrug;
4.) die Anzahl der in Kapazitätsgeboten an elektrisch verbundenen Fernleitungsnetzknotenpunkten eingereichten Zugangsanfragen an dem Knotenpunkt, an dem die Kapazität freigegeben wird, mehr als das Dreifache der in den Geboten für diese Knotenpunkte aufgerufenen Zugangskapazität betragen hat.
3. In jedem Fall muss für die Ausschreibung in den im vorigen Abschnitt genannten Knotenpunkten eingehalten werden, dass die Verfügbarkeit, die Freigabe oder die Kapazitätsüberdeckung in den Knotenpunkten, je nach Fall, gleich oder größer als 100 MW ist, wenn es sich um Knotenpunkte handelt, die sich im Stromnetz der Halbinsel befinden, oder gleich oder größer als 50 MW ist, wenn es sich um Knotenpunkte handelt, die sich in nicht-peninsularen Gebieten befinden.
Artikel 19. Kriterien für die Angebote.
1. Die aufgrund der Bestimmungen dieses Kapitels veranstalteten Wettbewerbe müssen folgende Merkmale aufweisen:
a) Der zu vergebende Vermögenswert ist die Zugangskapazität zum Abtransport von elektrischer Energie, ausgedrückt in MW.
b) Die Teilnehmer müssen am Bau von Speichern oder Stromerzeugungsanlagen interessiert sein, die erneuerbare Primärenergieträger nutzen, zu denen auch Speicher gehören können.
c) Sie können sich auf die gesamte oder einen Teil der verfügbaren Zugangskapazität des Knotens beziehen.
d) Für die Ausschreibung gelten die folgenden Kriterien:
1) Vorläufige Kriterien, die dazu dienen, diejenigen Projekte zu priorisieren, die früher mit der Einspeisung in das Netz beginnen und die zur Regelmäßigkeit oder Qualität der Versorgung oder zur Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit des Stromsystems beitragen können.
2) Kriterien im Zusammenhang mit der Erzeugungstechnologie, die dazu dienen, Projekte zu priorisieren, die die Menge an erneuerbarer Energie maximieren können, die unter sicheren Bedingungen für das System in das Netz integriert werden kann und die zur Regelmäßigkeit oder Qualität der Versorgung oder zur Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit des Stromsystems beitragen können.
3) Die Ausschreibungen können auch technische Kriterien enthalten, die dazu dienen, vorrangig Projekten den Zugang zu gewähren, die Stromerzeugungstechnologien in der FuEuI-Phase einbeziehen, um nachzuweisen, dass die erzeugte erneuerbare Energie unter sicheren Bedingungen für das System in das Netz integriert werden kann, um ihren Beitrag zur Regelmäßigkeit und Qualität der Versorgung zu analysieren, und wenn diese Technologien zur Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit des Stromsystems beitragen können. In keinem Fall darf die in einer Ausschreibung für diese Art von F&E&I-Anlagen reservierte Leistung 30 MW pro Netzknoten überschreiten.
2. Die in Artikel 18.1 genannte Anordnung wird im "Staatsanzeiger" veröffentlicht und legt fest:
(a) Eine Frist, ab der der erfolgreiche Bieter mit der Einspeisung von Strom aus der bezuschlagten Anlage begonnen haben muss.
b) Die täglichen Strafen für die Nichteinspeisung von Energie aus der ausgezeichneten Anlage, die nicht weniger als 25 % der Kosten der geschätzten nicht produzierten Energie betragen dürfen. Für diese Zwecke wird als Energiepreis der durchschnittliche tägliche Stundenpreis während des Zeitraums, in dem keine Energie eingespeist wird, zugrunde gelegt. Ebenso ist die Schätzung der nicht erzeugten täglichen Energie das Ergebnis der Multiplikation der installierten Leistung mit dem Ergebnis der Division der jährlichen Äquivalenzstunden der Anlage durch die Anzahl der Tage des Jahres. Der Betrag, der sich aus der Anwendung dieser Strafen ergibt, wird als Einkommen betrachtet, das vom Stromsystem zu begleichen ist.
(c) Technische und/oder wirtschaftliche Kriterien zur Herstellung der Gleichheit.
3. Für die Zwecke der Bestimmungen in Abschnitt 2.b) muss jeder Teilnehmer gegenüber der Caja General de Depósitos eine Garantie in Höhe der Strafe für die verspätete Einspeisung von Energie stellen.
Diese Garantien müssen ausreichend sein, um die Strafe für die Nichteinspeisung von Energie zu decken, falls der erfolgreiche Bieter die Frist für die Einspeisung von Energie in das Netz, zu der er sich verpflichtet hat, nicht einhält. Der Zeitraum der Nichterfüllung, der für die Berechnung dieser Garantien herangezogen wird, ist der Zeitraum zwischen dem Datum, zu dem sich der erfolgreiche Bieter verpflichtet hat, und dem maximalen Zeitraum für die Akkreditierung des Erhalts der endgültigen administrativen Genehmigung für den Betrieb, ohne dass die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen ablaufen, wie in Artikel 1 des Königlichen Dekrets 23/2020 vom 23. Dezember festgelegt.
Die Nichteinhaltung der Einspeise- und Zahlungsverpflichtungen führt im Falle einer Strafe zur Vollstreckung der Garantien zu Gunsten des Stromsystems.
Zur Berechnung der durch die Garantien abzudeckenden Vertragsstrafe werden die besten vom iberischen Marktbetreiber für diesen Zeitraum erhobenen Futures-Preise herangezogen, wie in der Verfügung festgelegt.
Artikel 20. Verfahren für die Durchführung von Ausschreibungen.
1. Der Netzbetreiber darf für die Kapazität, die in dem Monat, in dem sie freigegeben wird, verfügbar ist oder aus einem der in Artikel 18.2 genannten Gründe freigegeben wird, keine Zugangskapazität unter Anwendung des in Artikel 7 genannten Kriteriums der zeitlichen Priorität gewähren.
Wenn ein Knotenpunkt die in Artikel 18.2 genannten Bedingungen erfüllt, lehnt der Netzbetreiber neue Anträge an diesem Knotenpunkt ab und setzt die Zugangsverfahren an diesem Knotenpunkt aus, auf die er die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 7 anwendet, und stellt keine Annehmbarkeitsberichte über Anträge auf Zugang an nachgelagerten Knotenpunkten aus, wenn die Erteilung von Zugangsgenehmigungen oder die Ausstellung solcher Berichte von der am Knotenpunkt verfügbaren oder freigegebenen Zugangskapazität abhängig ist.
Werden die im vorstehenden Absatz genannten Abnahmeprüfungsberichte nicht ausgestellt, so hat dies die Aussetzung der Verfahren zur Erteilung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zur Folge, die von der Ausstellung solcher Berichte abhängig sind.
Der Netzbetreiber informiert die betroffenen Parteien über die Aussetzung oder gegebenenfalls die Unmöglichkeit der Ausstellung von Meldungen aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts.
2. Eigentümer von Stromerzeugungsanlagen, deren Anträge auf Zugang und Anschluss aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels ausgesetzt werden, können ihre Anträge zurückziehen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Rücknahme im Sinne der geleisteten Garantien auf Ursachen zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss des genannten Eigentümers entziehen, und die zuständige Stelle die genannten Garantien zurückgibt.
Ein Rücktritt aus den vorgenannten Gründen steht der Möglichkeit, ihren Vorschlag für die Ausschreibung einzureichen, nicht entgegen.
3. Am ersten Arbeitstag eines jeden Monats übermittelt der Netzbetreiber dem Staatssekretär für Energie einen Bericht, in dem die Knotenpunkte aufgeführt sind, die eines der in Artikel 18 festgelegten Kriterien erfüllen. 2, um in die Gruppen 2 und 3 aufgenommen zu werden, mit Angabe des spezifischen Grundes für die Freigabe oder das Entstehen von Kapazität, insbesondere, wenn dies auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni zurückzuführen ist, sowie mit Angaben zu der freigegebenen oder entstandenen Kapazität und der neuen Zugangskapazität des Knotens, die sich aus der Berücksichtigung dieser Kapazität ergibt.
Ebenso enthält der Bericht des Netzbetreibers eine Liste der Knoten, die die in Artikel 18.2 festgelegten Kriterien erfüllen, um in Gruppe 1 aufgenommen zu werden, mit Angaben zu der an jedem dieser Knoten verfügbaren Zugangskapazität.
In diesem Bericht ist auch anzugeben, ob einer der Knoten, die zu den oben genannten Gruppen gehören, die in Artikel 18 genannten Anforderungen für die Durchführung eines Wettbewerbs erfüllt oder nicht.
4. Wenn der Bericht des Netzbetreibers feststellt, dass die an einem Knotenpunkt verfügbare oder freigegebene Kapazität den in Artikel 18.3 genannten Schwellenwert nicht erreicht, entfällt die Unmöglichkeit der Zulassung von Anträgen, die Aussetzung der in Abschnitt 2 dieses Artikels vorgesehenen Zugangs- und Anschlussverfahren wird aufgehoben und ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die besagte Kapazität freigegeben wurde, steht sie für die Vergabe zur Verfügung, wobei die in Artikel 7 genannten allgemeinen Kriterien anzuwenden sind.
5. Falls aus dem Bericht des Netzbetreibers hervorgeht, dass einer der im Bericht enthaltenen Knotenpunkte den in Artikel 18.3 genannten Schwellenwert für die Ausschreibung erreicht, kann der Leiter des Staatssekretariats für Energie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten einen Beschluss fassen, mit dem vereinbart wird, dass in bestimmten Knotenpunkten eine Ausschreibung für Zugangskapazitäten per Ministerialerlass unter den in diesem Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen durchgeführt wird. In diesem Beschluss kann auch ausdrücklich festgelegt werden, in welchen Hubs kein Zugangswettbewerb durchgeführt werden soll. Liegt innerhalb der vorgenannten Höchstfrist von zwei Monaten kein Beschluss vor oder enthält der Beschluss bestimmte Knotenpunkte nicht, so gilt in jedem Fall, dass an diesen Knotenpunkten keine Ausschreibung durchgeführt wird. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass, wenn die erforderlichen Bedingungen in den genannten Knoten zu einem späteren Zeitpunkt erneut erfüllt werden und der Bericht des Netzbetreibers dies feststellt, in diesen Knoten eine Zugangsausschreibung erfolgen kann.
Der Beschluss des Staatssekretärs für Energie wird dem Netzbetreiber mitgeteilt und im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Die Zugangskapazität, die in den Knoten, für die eine Ausschreibung vereinbart wurde, freigegeben wird oder an die Oberfläche kommt, wird zu der ursprünglichen Kapazität, die Anlass für den Beschluss war, hinzugerechnet und für die auszuschreibende Ausschreibung reserviert, so dass diese Kapazität nicht unter Anwendung des allgemeinen Kriteriums gemäß Artikel 7 vergeben werden kann.
In den Knotenpunkten, in denen keine Ausschreibung erfolgt, wird die reservierte Kapazität unter Anwendung des allgemeinen Kriteriums gemäß Artikel 7 für die Vergabe frei.
Der Netzbetreiber übermittelt dem Energieministerium alle Informationen, die dieses für die Durchführung der Ausschreibungen anfordern kann, insbesondere die Informationen über die gesamte reservierte Kapazität in jedem der Knotenpunkte.
Die reservierte Kapazität, die für die Zwecke eines zukünftigen Ausschreibungsverfahrens angesammelt wird, wird bis zur Genehmigung des Beschlusses zur Ankündigung des Ausschreibungsverfahrens aufrechterhalten.
6. Das Ministerium für den ökologischen Übergang und die demografische Herausforderung kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels alle oder einen Teil der Knotenpunkte, für die der Staatssekretär für Energie die Durchführung einer Ausschreibung angekündigt hat, in die Ausschreibung aufnehmen. In jedem Fall muss der Auftrag zur Ausschreibung innerhalb einer Frist von höchstens zehn Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Staatssekretärs für Energie, mit dem die Durchführung der Ausschreibung angekündigt wird, erteilt werden.
7. Anlagen, die den Zuschlag für die im Rahmen dieses Kapitels durchgeführten Ausschreibungen erhalten, müssen die Erteilung der entsprechenden Zugangs- und Anschlussgenehmigungen gemäß den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses beantragen, wobei das Kriterium der zeitlichen Priorität gemäß dem ersten Abschnitt von Artikel 7 in diesem Fall nicht gilt.
8. Die Nichtanerkennung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen aus dem Zugangs- und Anschlussverfahren durch den erfolgreichen Bieter hat die in Artikel 14 genannten Auswirkungen, unbeschadet der Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der mit dem Angebot verbundenen Bedingungen ergeben.
9. Bei der Ermittlung der Zugangskapazität, die nach den Bestimmungen dieses Kapitels gewährt werden kann, ist die maximal verfügbare Zugangskapazität zu berücksichtigen. Diese maximale Zugangskapazität wird vom Netzbetreiber in Anwendung der von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb festgelegten technischen Zugangskriterien gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegt. Zu diesem Zweck kann die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau den Übertragungsnetzbetreiber nach den vorhandenen Kapazitäten in den Netzknoten unter Anwendung der von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb festgelegten technischen Kriterien fragen.
10. Die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau übermittelt dem Netzbetreiber die Informationen über die Kapazität der eingereichten Anträge für jeden der in eine Ausschreibung einbezogenen Knotenpunkte und gibt an, ob diese Kapazität den Schluss zulässt, dass diese Knotenpunkte in künftige Ausschreibungen einbezogen werden können, gemäß dem Kriterium in Abschnitt b)2.º des zweiten Absatzes von Artikel 18.2.
Die vorgenannten Informationen sind innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Ablauf der in der Bekanntmachung der Ausschreibung der Zugangskapazität festgelegten Frist für die Einreichung von Vorschlägen zu übermitteln.

KAPITEL VI

Maßnahmen nach Erhalt der Zugangs- und Anschlussgenehmigung
Artikel 21. Technischer Vertrag für den Zugang zum Netzwerk.
(1) Sobald die entsprechenden Genehmigungen für den Zugang und den Anschluss an einen Netzpunkt einer Anlage erteilt wurden und die in Artikel 53.1 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember genannten administrativen Genehmigungen für diese Anlage, einschließlich ihrer Anschlussinfrastrukturen, vorliegen, schließen Verbraucher, Erzeuger und Stromverteiler mit dem Eigentümer des Netzes, in dem sich der Anschlusspunkt befindet, innerhalb einer Frist von höchstens fünf Monaten einen Vertrag über den technischen Zugang ab, der die technischen Beziehungen zwischen beiden regelt.
2. Der Inhalt des Vertrags über den technischen Zugang muss in jedem Fall dem Inhalt entsprechen, der für diese Zwecke von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember festgelegt wird.
3. Eventuelle Unstimmigkeiten bezüglich des Vertrags über den technischen Zugang werden von derselben Stelle gelöst, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 33.5 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember für die Lösung von Konflikten oder Unstimmigkeiten im Fall von Anschlussgenehmigungen zuständig ist.
4. Der Vertrag über den technischen Zugang kann auf Antrag einer der Parteien geändert werden, vorausgesetzt, es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien, er entspricht den Anforderungen und ist in Übereinstimmung mit den geltenden sektoralen Vorschriften möglich. Der Antrag auf Änderung muss einen ordnungsgemäß begründeten Alternativvorschlag der antragstellenden Partei enthalten.
Kommt eine Einigung über die Änderung nicht zustande, kann jede Partei eine Streitigkeit vor derselben im vorigen Absatz genannten Stelle anhängig machen.
5. Verbrauchsanlagen, die an Spannungen von weniger als 36 kV angeschlossen sind, Erzeugungsanlagen für den Eigenverbrauch ohne Überschüsse und Produktionsanlagen mit einer Leistung von 15 kW oder weniger, die sich auf bebauten Grundstücken befinden und für die ein Zugangsvertrag für die zugehörigen Verbrauchsanlagen in Kraft ist, werden von der Formalisierung des entsprechenden technischen Zugangsvertrags mit dem Verteilerunternehmen befreit.
Artikel 22. Netzzugangsvertrag für Verbraucher.
1. Die Verbraucher schließen den entsprechenden Anschlussvertrag mit dem jeweiligen Verteilerunternehmen gemäß den Bestimmungen des Artikels 44 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember sowie der Artikel 59 und 81 des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember ab. Der Zugangsvertrag enthält die wirtschaftlichen Bedingungen, die mit der Lieferung von Strom verbunden sind.
2. Bei Verbrauchseinrichtungen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, ist die Formalisierung des Zugangsvertrages von der Vorlage des mit dem Eigentümer des Übertragungsnetzes abgeschlossenen technischen Zugangsvertrages abhängig.
3. Bei Verbrauchsanlagen, die an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, können der technische Zugangsvertrag und der Zugangsvertrag in einem einzigen Dokument formalisiert werden.

KAPITEL VII
Finanzielle Garantien und Erlöschen von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen
Artikel 23: Finanzielle Garantien, die für die Abwicklung von Zugangs- und Anschlussverfahren für Stromerzeugungsanlagen erforderlich sind.
(1) Bei Stromerzeugungsanlagen muss der Antragsteller, bevor er den Antrag auf Zugang und Anschluss an das Übertragungsnetz oder gegebenenfalls an das Verteilungsnetz stellt, der für die Erteilung der Genehmigung für die Anlage zuständigen Stelle eine Quittung vorlegen, aus der hervorgeht, dass er nach Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses eine finanzielle Sicherheit in Höhe eines Betrags von 40 €/kW installiert hinterlegt hat.
Bei Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen staatlichen Verwaltung fallen, wird diese Garantie bei der allgemeinen Verwahrstelle hinterlegt.
Wurde die Zugangsgenehmigung für eine geringere als die beantragte Kapazität erteilt, kann der Genehmigungsinhaber nach Erteilung der Genehmigung den Betrag der hinterlegten Garantie ändern, um ihn an die gewährte Kapazität anzupassen.
2. Anlagen mit einer Leistung von 15 kW oder weniger oder solche Erzeugungsanlagen, die für den Eigenverbrauch bestimmt sind und nicht als Produktionsanlagen gelten, sind von der Vorlage der im vorstehenden Abschnitt genannten Garantie befreit, es sei denn, diese Anlagen sind Teil einer Gruppe mit einer Leistung von mehr als 1 MW gemäß der in Artikel 7 des Königlichen Dekrets 413/2014 vom 6. Juni festgelegten Definition der Gruppe.
3. Die Vorlage der im ersten Abschnitt genannten Akkreditierungsbescheinigung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung der Zugangs- und Anschlussverfahren durch den Übertragungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls den Verteilernetzbetreiber. Zu diesem Zweck übermittelt die für die Erteilung der Genehmigung für die Installation zuständige Stelle dem Antragsteller eine Bestätigung, dass er die entsprechende Garantie vorgelegt hat.
Zu den oben genannten Zwecken muss die Vorlage der Bescheinigung über die Sicherheitsleistung bei der für die Erteilung der Anlagengenehmigung zuständigen Stelle mit dem ausdrücklichen Ersuchen verbunden sein, dass diese Stelle eine Entscheidung über die ordnungsgemäße Leistung der Sicherheit trifft, um diese Bestätigung dem zuständigen Netzbetreiber vorlegen zu können, damit dieser den Antrag annehmen kann. Der Antrag muss das Übertragungs- oder Verteilernetz enthalten, zu dem der Zugang und Anschluss beantragt werden soll. Entspricht der Antrag oder der beiliegende Kautionsschein nicht den Vorschriften, so fordert die für die Erteilung der Anlagengenehmigung zuständige Stelle den Interessenten auf, den Mangel zu beheben. Für diese Zwecke gilt das Datum der Vorlage des Antrags als das Datum, an dem die Korrektur vorgenommen wurde.
Die Frist für die Entscheidung der zuständigen Stelle, ob die Sicherheitsleistung in angemessener Weise geleistet wurde, beträgt drei Monate ab dem Tag der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Tag, an dem der Antrag berichtigt worden ist. Gemäß der dritten Zusatzbestimmung des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember gilt nach Ablauf der vorgenannten Frist, ohne dass die zuständige Stelle über den Antrag entschieden hat, die Entscheidung dieser Stelle als ablehnend.
4. Der Zweck der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels geleisteten Garantie ist der Erhalt der Betriebserlaubnis.
Die Garantiequittung muss ausdrücklich den Verweis auf diesen Artikel sowie mindestens folgende Angaben zur Anlage enthalten: Technologie, Name und Ort des Projekts sowie dessen installierte Leistung zur Identifizierung.
Die Änderung der vorgelegten Garantien zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Erhalt der Betriebsgenehmigung, wenn diese Änderung dazu führt, dass die Anlage nicht mehr als dieselbe für die Zwecke des Zugangs und des Anschlusses gemäß den Bestimmungen der vierzehnten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember angesehen werden kann, hat den automatischen Verlust der erteilten oder beantragten Zugangs- und/oder Anschlussgenehmigungen zur Folge.
5. Die finanzielle Sicherheit wird aufgehoben, wenn der Antragsteller die endgültige Betriebsgenehmigung für die Stromerzeugungsanlage erhält. Die Löschung erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Antrag des Antragstellers, der die Betriebserlaubnis vorlegt.
6. Das Erlöschen der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 dieses Königlichen Erlasses hat die sofortige Vollstreckung der finanziellen Garantien, die für die Bearbeitung des Antrags auf Zugang zum Übertragungs- bzw. Verteilungsnetz vorgelegt wurden, durch die für die Erteilung der Verwaltungsgenehmigungen zuständige Stelle zur Folge, je nachdem, was im Einzelfall gilt.
Die für die Genehmigung der Anlage zuständige Stelle kann jedoch von der Erfüllung der hinterlegten Sicherheit absehen, wenn das Erlöschen der Anschluss- und Zufahrtsgenehmigungen auf eine Anzeige oder einen Beschluss einer öffentlichen Verwaltung zurückzuführen ist, die den Bau verhindert, und dies von dieser beantragt wurde.
Artikel 24: Zahlungen für Maßnahmen, die in den Übertragungs- oder Verteilungsnetzen nach Erhalt von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Stromerzeugungsanlagen an Spannungspunkten über 36 kV durchgeführt werden.
Die Inhaber von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Erzeugungsanlagen, deren Anschlusspunkt eine Spannung von mehr als 36 kV aufweist, müssen die Zahlungen leisten und den Projektinbetriebnahmevertrag gemäß dem zweiten und dritten Abschnitt der dritten Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 15/2018 vom 5. Oktober innerhalb der dort vorgesehenen Fristen und unter den dort genannten Bedingungen unterzeichnen.
Artikel 25: Zahlungen für Maßnahmen, die von Inhabern von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Bedarfsanlagen an Spannungspunkten über 36 kV an den Übertragungs- oder Verteilungsnetzen durchgeführt werden.
(1) Müssen die Inhaber der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen, um den Anschluss von Bedarfsanlagen an das Netz zu ermöglichen, alle oder einen Teil der an den Übertragungs- oder Verteilungsnetzen durchgeführten Arbeiten bezahlen und werden diese Arbeiten vom Netzbetreiber durchgeführt, so haben die Inhaber der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen, deren Anschlusspunkt bei Spannungen von mehr als 36 kV liegt, innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten nach Erhalt der Genehmigungen eine Zahlung in Höhe von 10 % des Investitionswerts der an dem Netz durchgeführten Arbeiten an den Netzbetreiber zu leisten.
2. Der Wert der im vorstehenden Abschnitt genannten Investition umfasst die Anschlussposition und die Arbeiten, die zur Verstärkung, Anpassung, Umstellung oder Umgestaltung der für den Anschluss erforderlichen Netzanlagen erforderlich sind.
3. Falls die Arbeiten am Netz aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wird der im ersten Abschnitt genannte Vorschuss zurückerstattet.
4. Nachdem der Inhaber der Zugangs- und Anschlussgenehmigung den in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten Betrag gezahlt und, falls erforderlich, eine vorherige behördliche Genehmigung für die Bedarfsanlage eingeholt hat, muss er innerhalb von vier Monaten nach dem letzten der beiden vorherigen Meilensteine einen Projektinbetriebnahmevertrag mit dem Netzeigentümer für die Netzanlagen unterzeichnen, an die die Bedarfsanlage angeschlossen werden soll. In diesem Vertrag sind die zusätzlichen Zahlungen zu den im ersten Abschnitt genannten Beträgen für die Erschließung und Ausführung der Anlagen durch den Netzeigentümer enthalten, die von den Anschlusswilligen zu tragen sind.
Im Falle des Rücktritts durch den Antragsteller können die gezahlten Kosten mit Ausnahme der bis dahin nicht erstattungsfähigen Kosten, die dem Netzeigentümer im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Errichtung der Anlagen entstanden sind, zurückgefordert werden und die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen erlöschen.
5. In Bezug auf Anlagen, die gemäß dem Königlichen Erlass 1048/2013 vom 27. Dezember als neue Netzerweiterung gelten und mit einem anderen rechtlich zugelassenen Installationsunternehmen als dem Verteiler- oder Transportunternehmen entwickelt werden, muss der Projektträger dem Verteiler- oder Transportunternehmen, das Eigentümer des Netzes an diesem Punkt ist, das Projekt für die neuen Netzerweiterungsanlagen und sein Ausführungsprogramm innerhalb der gleichen Fristen, wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, vorlegen.
Artikel 26. Erlöschen von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen. (1) Im Allgemeinen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 33.8 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember und Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni erlöschen die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen:
(a) wenn die Einrichtungen, auf die sich diese Zugangs- und Anschlussgenehmigungen beziehen, nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung keine behördliche Betriebsgenehmigung erhalten haben. Bei Zugangsgenehmigungen, die für Projekte für Pumpspeicherkraftwerke erteilt werden, kann dieser Zeitraum auf Antrag des Lizenznehmers auf sieben Jahre verlängert werden.

Ebenso und in Übereinstimmung mit dem Königlichen Gesetzesdekret 23/2020 vom 23. Juni werden im Falle von Stromerzeugungsanlagen, die die Zugangsgenehmigung an einem Datum zwischen dem 28. Dezember 2013 und vor dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni erhalten haben, die oben genannten Zeiträume ab dem Datum des Inkrafttretens des oben genannten Königlichen Gesetzesdekrets gezählt.
b) bei errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen, wenn aus Gründen, die dem Eigentümer der Anlage zuzurechnen sind und die nicht auf eine vorübergehende Stilllegung zurückzuführen sind, die Einspeisung von Energie in das Netz für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren eingestellt wird.
2. Ebenso erlöschen die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen bei Nichteinhaltung der in Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni festgelegten administrativen Meilensteine innerhalb der dort festgelegten Fristen.
3. Für die Zwecke der Einhaltung der im vorstehenden Abschnitt genannten administrativen Meilensteine wird im Falle der Hybridisierung einer Anlage, für die bereits eine Zugangsgenehmigung erteilt wurde und die noch nicht über die Genehmigung für die Inbetriebnahme der ursprünglichen Technologie verfügt, bei der Berechnung der Fristen ausschließlich die Technologie zugrunde gelegt, die über die ursprüngliche Zugangsgenehmigung verfügt, Die Fristen werden ab dem Datum der Erteilung der Zugangsgenehmigung berechnet, es sei denn, die Genehmigung wurde vor dem Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni eingeholt; in diesem Fall werden die Fristen ab dem Datum des Inkrafttretens des vorgenannten Königlichen Gesetzesdekrets berechnet.
4. Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorangegangenen Absätze führt die Nichtleistung der in Artikel 24 genannten Zahlungen zum Erlöschen der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Stromerzeugungsanlagen.
Das Erlöschen von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen aus diesem Grund ist vom Anlageneigentümer der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Verwaltung sowie dem Anlagenbetreiber mitzuteilen, an dem sich der Anschlusspunkt befindet, auf den sich die abgelaufene Zugangs- und Anschlussgenehmigung bezieht.

KAPITEL VIII

Hybridisierung von Anlagen.
Artikel 27. Hybridisierung von Stromerzeugungsanlagen mit erteilten Zugangs- und Anschlussgenehmigungen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 33.12 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember können die Eigentümer von Stromerzeugungsanlagen mit erteilter und in Kraft befindlicher Zugangs- und Anschlussgenehmigung, die diese Anlagen durch den Einbau von Stromerzeugungsmodulen, die erneuerbare Primärenergiequellen nutzen, oder durch den Einbau von Speichern hybridisieren, elektrische Energie über denselben Anschlusspunkt und dieselbe bereits erteilte Zugangskapazität abführen.
2. Zu diesem Zweck beantragen die Inhaber dieser Genehmigungen beim zuständigen Netzbetreiber die Aktualisierung ihrer Zugangs- und Anschlussgenehmigungen. Ein solcher Antrag erfordert nicht die Erteilung einer neuen Zugangs- und Anschlussgenehmigung, so dass die in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Kriterien für die zeitliche Priorität nicht gelten. Bei Nichteinhaltung der in Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni genannten Meilensteine müssen der Netzbetreiber und der Netzeigentümer jedoch die Zugangsgenehmigung und gegebenenfalls die Anschlussgenehmigung in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen und die zuständige Behörde benachrichtigen, die dann die in Abschnitt 6 dieses Artikels genannten Garantien ausführt.
3. Die Hybridisierung unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen kann durchgeführt werden, solange die Inhaber der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen dem Netzbetreiber gegenüber bescheinigen, dass die aus der Hybridisierung resultierende Stromerzeugungsanlage die folgenden Anforderungen erfüllt:
(a) Es hält sich an die technischen Zugangs- und Anschlusskriterien, die in den entsprechenden geltenden Vorschriften vorgesehen sind, und insbesondere an diejenigen, die die Nationale Markt- und Wettbewerbskommission zu diesem Zweck in dem entsprechenden Rundschreiben festlegt.
b) Es handelt sich nicht um eine Erhöhung der gewährten Zugangskapazität um einen solchen Betrag, dass die Anlage gemäß den Bestimmungen der vierzehnten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember nicht als dieselbe angesehen werden kann.
c) Es entspricht den geltenden technischen Anforderungen.
d) Der Eigentümer derselben verfügt bereits über eine gültige Zugangs- und Anschlussgenehmigung für mindestens eines der Stromerzeugungsmodule, aus denen die Anlage besteht.
e) Die installierte Leistung der Technologie, für die die Zugangs- und Anschlussgenehmigung erteilt wurde, darf in keinem Fall weniger als 40 % der in der Zugangsgenehmigung gewährten Zugangskapazität betragen.
f) Es erfüllt, soweit zutreffend, die in Abschnitt 5 dieses Artikels definierten Anforderungen an die Messung.
g) Die neuen Stromerzeugungsmodule, die in die Anlage eingebaut werden, entsprechen den Anschlussanforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/631 vom 14. April 2016 sowie in den Verordnungen, die zu deren Weiterentwicklung oder Umsetzung dienen, festgelegt sind.
Die Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen führt dazu, dass der Netzbetreiber den Antrag auf Aktualisierung der Zugangs- und Anschlussgenehmigung ablehnt und folglich eine Zugangs- und Anschlussgenehmigung bearbeitet und eingeholt werden muss, um die Hybrid-Erzeugungsanlage an das Netz anschließen zu können. Die Ablehnung des Antrags auf Aktualisierung der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen aus diesem Grund hat nicht den Verlust der ursprünglich erteilten Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zur Folge.
4. Die Stromerzeugungsmodule und Speicher, aus denen sich die Hybrid-Erzeugungsanlage zusammensetzt, müssen über ein koordiniertes Steuerungssystem verfügen, das verhindert, dass die maximal abrufbare Kapazität zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten wird, wobei die Bestimmungen von Buchstabe b) des vorherigen Abschnitts zu berücksichtigen sind.
5. Die Stromerzeugungsmodule, die Teil der Hybridanlage sind und unter ein spezifisches oder zusätzliches Vergütungssystem fallen, müssen über die Messeinrichtungen verfügen, mit denen sie angemessen vergütet werden können.
Das Vorstehende ist unbeschadet der Erwägungen zu verstehen, die für Vergütungszwecke im Königlichen Erlass 413/2014 vom 6. Juni festgelegt sind.
6. Der Antrag auf Aktualisierung der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für Hybridanlagen, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ergeben, unterliegt dem allgemeinen Verfahren zur Erlangung neuer Genehmigungen mit den folgenden Besonderheiten:
(a) Es gelten die im abgekürzten Verfahren vorgesehenen Fristen.
b) Das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Kriterium der zeitlichen Priorität ist nicht anwendbar.
c) Die wirtschaftlichen Garantien des neuen Moduls gemäß Kapitel VII werden um 50 % reduziert.
d) Die Bewertung des Antrags durch den Netzbetreiber umfasst auch eine Bewertung der Einhaltung der in Abschnitt 3 genannten Anforderungen.
Artikel 28. Hybridisierung von Stromerzeugungsanlagen ohne erteilte Zugangs- und Anschlussgenehmigung. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.12 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember können Anträge auf Zugangsgenehmigungen für hybride Stromerzeugungsanlagen gestellt werden, die mehrere Technologien beinhalten, sofern mindestens eine davon eine erneuerbare Primärenergiequelle nutzt oder Speichereinrichtungen beinhaltet.
2. Für Anträge, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts gestellt werden, gilt das allgemeine Verfahren für die Gewährung des Zugangs mit den folgenden Besonderheiten:
a) Die in Kapitel VII genannten Finanzgarantien werden für die Technologien, die prozentual am wenigsten Energie beitragen, um 50 % gekürzt.
b) Wenn ein Antrag auf Zugang und Anschluss in Bearbeitung ist, für den die entsprechenden Genehmigungen noch nicht vorliegen, kann der Antrag aktualisiert werden. Für die Betrachtung der zeitlichen Priorität für die Erteilung der genannten Genehmigungen gilt das Datum des ursprünglichen Antrags, sofern die Erzeugungsanlage gemäß den Bestimmungen der vierzehnten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember als dieselbe betrachtet werden kann.
3. Die Stromerzeugungsmodule, die Teil der Hybridanlage sind und einem spezifischen oder zusätzlichen Vergütungssystem unterliegen, müssen über die Messeinrichtungen verfügen, die eine angemessene Vergütung ermöglichen. Das Vorstehende ist unbeschadet der Erwägungen zu verstehen, die für Vergütungszwecke im Königlichen Erlass 413/2014 vom 6. Juni festgelegt sind.

KAPITEL IX

Lösung von Konflikten und Strafen
Artikel 29. Lösung von Zugangs- und Anschlusskonflikten.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 33.3 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember löst die Nationale Markt- und Wettbewerbskommission auf Antrag einer der betroffenen Parteien eventuelle Konflikte, die im Zusammenhang mit der Zugangsgenehmigung zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen sowie deren Verweigerung durch den Betreiber des Übertragungs- und Verteilungsnetzes entstehen können, unter den im genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen.
2. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 33.5 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember werden die Unstimmigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Erteilung oder Verweigerung der Anschlussgenehmigung an die Übertragungs- oder Verteilungsanlagen auftreten, gelöst:
a) Im Falle von Einrichtungen, deren Genehmigung in die Zuständigkeit der Allgemeinen Staatsverwaltung fällt, durch die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb.
b) Im Falle von Anlagen, deren Genehmigung in die Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaft fällt, werden sie von der zuständigen Stelle der entsprechenden Autonomen Gemeinschaft nach einem Bericht der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb beschlossen.
3. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 33.5 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember ist der von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb zu erstellende Bericht gemäß den Bestimmungen des Absatzes b) des vorherigen Abschnitts verbindlich in Bezug auf die wirtschaftlichen Bedingungen und die zeitlichen Bedingungen in Bezug auf die Ausführungspläne der Anlagen der Netzeigentümer, die in den Investitionsplänen des Übertragungsnetzes und in den von der Allgemeinen Staatsverwaltung genehmigten Investitionsplänen der Verteilungsunternehmen enthalten sind.
Artikel 30. Sanktionsregelung.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses kann gemäß den Bestimmungen von Titel X des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember sanktioniert werden.
Erste Zusatzbestimmung. Abgestimmte Kontrollsysteme, um sicherzustellen, dass die gewährte Zugangskapazität nicht überschritten wird.
Die Stromerzeugungsanlagen, deren installierte Gesamtkapazität die in ihrer Zugangsgenehmigung gewährte Zugangskapazität übersteigt, müssen über ein für alle Erzeugungsmodule und Speicher, aus denen sie bestehen, koordiniertes Kontrollsystem verfügen, das verhindert, dass die Wirkleistung, die sie in das Netz einspeisen können, die genannte Zugangskapazität übersteigt.
Zweite Zusatzbestimmung. Berechnung der Fristen.
(1) Wenn in diesem königlichen Erlass die Zeiträume in Tagen angegeben sind, versteht sich, dass es sich dabei um Werktage handelt, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und den im gesamten Staatsgebiet erklärten Feiertagen.
2. Die in Tagen ausgedrückten Fristen werden von dem Tag an gerechnet, der auf den Tag folgt, an dem die Zustellung erfolgt ist, oder von dem Tag an, der auf den Tag folgt, an dem die genannte Zustellung, Handlung oder Erklärung hätte erfolgen sollen.
(3) Ist die Frist in Monaten oder Jahren bemessen, so wird sie von dem Tag an gerechnet, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung erfolgt, oder von dem Tag an, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung hätte erfolgen müssen.
4. Die Frist endet an dem Tag, an dem die Bekanntgabe erfolgt ist bzw. hätte erfolgen müssen, im Monat bzw. Jahr des Fristablaufs. Gibt es im Ablaufmonat keinen Tag, der dem Tag des Berechnungsbeginns entspricht, so gilt die Frist als am letzten Tag des Monats abgelaufen.
5. Ist der letzte Tag der Frist ein geschäftsfreier Tag, so gilt die Frist als bis zum ersten folgenden Geschäftstag verlängert.
6. Damit die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Netzeigentümer die Fristen einhalten können, wird der Kalender der Arbeitstage der autonomen Gemeinschaft und der Gemeinde, in der der Netzbetreiber oder Netzeigentümer seinen Sitz hat, berücksichtigt.
Ebenso ist bei den vom Antragsteller einzuhaltenden Fristen für eine Zugangs- und Anschlussgenehmigung der Kalender der Arbeitstage der autonomen Gemeinschaft und der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, zu berücksichtigen.
7. In allen Angelegenheiten, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich vorgesehen sind, ist jedoch Artikel 30 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen anwendbar.
Dritte Zusatzbestimmung. Hybridisierung von Industrieanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Die Eigentümer von KWK-Anlagen, die mit einem Verbraucher verbunden sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses ihre gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Nettoenergie verkauft haben, können diese Regelung beibehalten und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien installieren, um mit diesen neuen Erzeugungsanlagen oder Speichern Eigenverbrauch zu betreiben, sofern sie eine direkte Messung der installierten neuen Erzeugungsmodule durchführen und alle geltenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Zugang und Anschluss, Hybridisierung und Eigenverbrauch sowie gegebenenfalls die Bestimmungen des Königlichen Dekrets 413/2014 vom 6. Juni einhalten.
Unbeschadet der Bestimmungen der zweiten Übergangsbestimmung des Königlichen Dekrets 244/2019 vom 5. April müssen diejenigen KWK-Anlagen, denen gemäß den Bestimmungen der ersten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 900/2015 vom 9. Oktober eine eindeutige Zählerkonfiguration zugewiesen wurde und die diese Anlagen durch den Einbau von Stromerzeugungsmodulen, die erneuerbare Primärenergieträger nutzen, oder durch den Einbau von Speichern hybridisieren, einen Beschluss zur Aktualisierung dieser eindeutigen Zählerkonfiguration einholen. Zu diesem Zweck müssen die Eigentümer der singulären Messkonfigurationen innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses bei der Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau einen Antrag auf Aktualisierung der geltenden singulären Messkonfiguration stellen, wobei dem Antrag Folgendes beizufügen ist:
a) Von der für die Verbrauchsablesung zuständigen Person unterzeichnete Bescheinigung, dass die vorgeschlagene Messkonfiguration geeignet ist, die notwendigen Maßnahmen für eine korrekte Abrechnung zu ermitteln.
b) Von der für die Ablesung des Erzeugungsgrenzpunktes verantwortlichen Person unterzeichnete Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die vorgeschlagene Messkonfiguration für die Ermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Messwerte geeignet ist und dass die Konfiguration die direkte Messung der neu installierten Erzeugungs- oder Speichermodule ermöglicht.
c) Vorschlag eines Zeitraums für die Anpassung der Anlage an die vorgeschlagene eindeutige Messkonfiguration, der in keinem Fall zwölf Monate ab Erteilung des Beschlusses überschreiten darf.
Der Verantwortliche der Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau genehmigt den Einsatz einer Messkonfiguration, wenn die Bescheinigungen der für die Ablesung der Verbrauchs- und Produktionsgrenzpunkte verantwortlichen Personen, die besagen, dass die vorgeschlagene Messkonfiguration für die Ermittlung der erforderlichen Messungen geeignet ist, akkreditiert sind.
Der Beschluss der Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau, der gegebenenfalls die Verwendung einer Messkonfiguration genehmigt, bestimmt die maximale Frist für die Anpassung der Anlage an diese.
Die Frist für die Klärung und Bekanntgabe der Berechtigung zur Nutzung einer singulären Messkonfiguration beträgt sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als abgelehnt, ohne dass dadurch das Verwaltungsverfahren beendet wird.
Vierte Zusatzbestimmung. Definition der installierten Leistung der Photovoltaik-Solaranlagen für die Zwecke der Anwendung des spezifischen Vergütungssystems.
Für die Anwendung der spezifischen Vergütungsregelung gilt für die Anlagen der Untergruppe b.1.1 des Artikels 2 des Königlichen Erlasses 413/2014 vom 6. Juni die zum Zeitpunkt der Gewährung der genannten Vergütungsregelung geltende Definition der installierten Leistung.
Dritte Übergangsbestimmung. Zulässigkeit von Anträgen auf Zugangs- und Verbindungserlaubnis in fairen Übergangsknoten. Ab dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Person, die das Ministerium für den ökologischen Übergang und die demografische Herausforderung innehat, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der zweiundzwanzigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember regelt und beschließt, die Verfahren für die Gewährung von Zugangskapazitäten in jedem der im Anhang des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni genannten gerechten Übergangsknoten, werden Anträge auf die Gewährung von Zugangskapazitäten in den genannten Knoten vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht zugelassen.
Ebenso nimmt die für die Genehmigung der Anlagen zuständige Verwaltung keine Anträge auf Entscheidung darüber an, ob die Bürgschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 dieses Königlichen Erlasses ausreichend ist, und zwar in Bezug auf Anlagen, die an den oben genannten Knotenpunkten evakuiert werden sollen.
Übergangsbestimmung 4. Finanzielle Garantien, die für die Abwicklung von Zugangs- und Anschlussverfahren für Stromerzeugungsanlagen erforderlich sind. Wie in Artikel 23 festgelegt, müssen die Garantien, um den Zugang und den Anschluss an das Übertragungsnetz oder ggf. an das Verteilungsnetz zu beantragen, nach dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses gebildet werden.
In keinem Fall sind Garantien, die vor dem Inkrafttreten dieses königlichen Erlasses erstellt wurden, für die Bearbeitung einer Zugangs- und Anschlussgenehmigung für eine neue Anlage im Rahmen dieses königlichen Erlasses gültig, selbst wenn die besagten Garantien einen Zusatz oder irgendeine Art von Modifikation aufweisen, um sie an die in diesem königlichen Erlass festgelegten Anforderungen anzupassen.
Übergangsbestimmung 5. Elektroinstallationsdateien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses bearbeitet werden.
Für die Zwecke der administrativen Bearbeitung der Genehmigungen gemäß Artikel 53 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember gilt die neue Definition der installierten Leistung, die durch die Schlussbestimmung drei eins eingeführt wurde, für die Anlagen, die, nachdem sie ihre Bearbeitung eingeleitet haben, noch nicht die endgültige Betriebsgenehmigung erhalten haben.
2. Im Allgemeinen gilt die neue Definition der installierten Leistung für die Genehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses eingeleitet wurden.
Ungeachtet des Vorstehenden und zur Vermeidung von Nachteilen, die den Beteiligten durch die Wiederaufnahme eines neuen Verfahrens entstehen könnten, wird in den Fällen, in denen die Anwendung des neuen Kriteriums einen Wechsel der für die Verarbeitung zuständigen Verwaltung bedeuten würde, die Verarbeitung in der Verwaltung fortgesetzt, in der sie begonnen wurde, bis die Betriebsgenehmigung und die Eintragung in das Verwaltungsregister für Stromerzeugungsanlagen erfolgt ist, vorausgesetzt, dass es keine Änderungen in der installierten Leistung gibt, gemäß der Diktion vor dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses, und vorausgesetzt, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses die besagte Verwaltung nicht über die Aufgabe des eingeleiteten Verfahrens informiert wird.
Sechste Übergangsbestimmung. Web-Plattformen, die von Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern entwickelt werden.
1. Die Frist, um die Funktionalitäten der in Artikel 5.3 dieses Königlichen Erlasses genannten Webplattformen zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen, beträgt drei Monate ab Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses.
2. Die Fristen für die Entwicklung und Inbetriebnahme der Funktionalitäten der in Artikel 5.4 dieses Königlichen Erlasses genannten Webplattformen sowie die Einzelheiten ihres Inhalts und die Häufigkeit, mit der die Informationen aktualisiert werden müssen, werden von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb in dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember zu genehmigenden Rundschreiben festgelegt.
Siebte Übergangsbestimmung. Anpassung des Registers der Stromerzeugungsanlagen an die neue Definition der installierten Leistung von Photovoltaikanlagen, die in der dritten Schlussbestimmung dieses Königlichen Erlasses festgelegt ist.
Die für die Eintragung von Anlagen in das Register der Stromerzeugungsanlagen zuständigen Stellen verfügen über eine Frist von zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses, um den Inhalt desselben an die neue Definition der installierten Leistung von Photovoltaik-Solaranlagen anzupassen, die aufgrund der dritten Schlussbestimmung dieses Königlichen Erlasses festgelegt wurde.
Achte Übergangsbestimmung. Zulassung von Anträgen bis zur Veröffentlichung der Zugangskapazitäten auf der Grundlage der von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb genehmigten Bewertungskriterien. Bis zur Veröffentlichung der Informationen über die Werte der verfügbaren Zugangskapazität auf den in Artikel 5.4 genannten Plattformen in Übereinstimmung mit den neuen Kriterien für die Bewertung dieser Kapazität, die durch das in Artikel 33.11 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember genannte Rundschreiben genehmigt wurden, und in Übereinstimmung mit den detaillierten Spezifikationen, die gegebenenfalls für die Entwicklung der durch dieses Rundschreiben festgelegten Methodik und Bedingungen für den Zugang und den Anschluss erforderlich sind, lassen die Netzbetreiber keine neuen Anträge auf Zugang und Anschluss zu, die nach dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses eingereicht werden.
Das Vorstehende gilt unbeschadet der möglichen Durchführung von Ausschreibungen in denjenigen Knotenpunkten, in denen dies gemäß den Bestimmungen von Kapitel V möglich ist.
Einzige aufhebende Bestimmung. Aufhebung von Vorschriften. Alle Bestimmungen gleichen oder niedrigeren Ranges, die den Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses entgegenstehen, werden hiermit aufgehoben, insbesondere:
a) Artikel 53, 54, 57, 59-bis, 62, 66 und 66-bis des Königlichen Dekrets 1955/2000 vom 1. Dezember, das die Tätigkeiten der Übertragung, Verteilung, Vermarktung, Versorgung und die Genehmigungsverfahren für elektrische Energieanlagen regelt.
b) Artikel 4.2 und 5 des Königlichen Dekrets 1699/2011 vom 18. November, das den Anschluss von kleinen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie an das Netz regelt.
Erste Schlussbestimmung. Anwendbarkeit von Artikel 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember über den Elektrizitätssektor.
Mit dem Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses sind die Bestimmungen des Artikels 33 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember und seiner Durchführungsbestimmungen gemäß den Bestimmungen der elften Übergangsbestimmung desselben Gesetzes vollständig anwendbar.
Zweite Schlussbestimmung. Änderung des Königlichen Erlasses 1955/2000 vom 1. Dezember, der die Tätigkeiten des Transports, der Verteilung, der Vermarktung, der Versorgung und der Genehmigungsverfahren für elektrische Energieanlagen regelt.
Der Königliche Erlass 1955/2000 vom 1. Dezember, der die Tätigkeiten der Übertragung, der Verteilung, des Vertriebs, der Versorgung und der Genehmigungsverfahren für elektrische Energieanlagen regelt, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 123 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"(2) Bei Leitungen, die Evakuierungsfunktionen für Stromerzeugungsanlagen wahrnehmen, darf für die Evakuierungsinfrastrukturen einer Erzeugungsanlage keinesfalls eine vorherige behördliche Genehmigung erteilt werden, ohne dass zuvor ein von allen Genehmigungsinhabern von Anlagen mit erteilten Zugangs- und Anschlussgenehmigungen an der Position der Leitung bis zum Umspannwerk des Übertragungs- bzw. Verteilungsnetzes unterzeichnetes Dokument vorliegt, das das Bestehen einer für die Parteien verbindlichen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Evakuierungsinfrastrukturen bescheinigt. Zu diesem Zweck kann das vorgenannte Dokument zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des vorstehenden Abschnitts oder jederzeit während des Verfahrens zur Erlangung einer vorherigen behördlichen Genehmigung vorgelegt werden".
(2) In der vierzehnten Zusatzbestimmung wird der dritte Absatz des fünften Abschnitts gestrichen, der wie folgt formuliert ist:
"5. Die Aktualisierung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen aus den im vorstehenden Abschnitt genannten Gründen führt in keinem Fall zu einer Änderung des Datums, an dem diese Genehmigungen erteilt wurden; dieses bleibt gleich dem Datum der erteilten Genehmigung.
Ebenso darf die Aktualisierung eines Antrags auf Zugang und Anschluss aus den im vorstehenden Abschnitt genannten Gründen in keinem Fall dazu führen, dass das Datum, an dem der Antrag als gestellt gilt, gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Verfahrens für die Erteilung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen geändert wird".
(3) Die vierzehnte Zusatzbestimmung wird durch Einfügung eines neuen sechsten Abschnitts mit folgendem Wortlaut geändert:
"6. Um die beantragten und/oder erteilten Zugangs- und Anschlussgenehmigungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 4 zu aktualisieren, teilt der Antragsteller oder gegebenenfalls der Inhaber der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen dem Netzbetreiber seine Absicht mit, den in Bearbeitung befindlichen Antrag auf Zugang und Anschluss oder gegebenenfalls die erteilten Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zu aktualisieren. In Anbetracht dieser Mitteilung und der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Netzbetreiber, ob er eine Aktualisierung des Antrags oder gegebenenfalls der erteilten Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für angebracht hält, weil er der Ansicht ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen es ermöglichen, die Anlage weiterhin als diejenige zu betrachten, für die die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen beantragt oder erteilt wurden.
Die Aktualisierung ist in jedem Fall an die Bedingung geknüpft, dass die ursprünglich vorgelegte finanzielle Sicherheit durch eine zweite Sicherheit ersetzt wird, die die neuen Bedingungen enthält.
Zu diesem Zweck wendet sich der Antragsteller oder gegebenenfalls der Inhaber der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen, nachdem der Netzbetreiber eine Erklärung darüber abgegeben hat, ob die Anlage im Sinne der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen weiterhin dieselbe ist, an die für die Genehmigung der Anlage zuständige Stelle, um die Genehmigung zur Ersetzung der hinterlegten Sicherheit zu beantragen und diese im Falle eines positiven Bescheids an die allgemeine Hinterlegungsstelle zu senden.
Nach Hinterlegung der neuen Bürgschaft ist der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Stelle eine Quittung vorzulegen, aus der deren Zustand hervorgeht. Die Vorlage dieser Quittung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls den Verteilernetzbetreiber, die Zugangs- und Anschlussgenehmigungen zu aktualisieren. Zu diesem Zweck sendet die für die Erteilung der Installationsgenehmigung zuständige Stelle dem Antragsteller eine Bestätigung über die ausreichende Bereitstellung der Garantie.
Zu den vorgenannten Zwecken ist der für die Erteilung der Installationsgenehmigung zuständigen Stelle der Beleg über die Leistung der Sicherheit vorzulegen, verbunden mit der ausdrücklichen Aufforderung an diese Stelle, eine Entscheidung über die ordnungsgemäße Leistung der Sicherheit zu treffen, um diese Bestätigung dem zuständigen Netzbetreiber vorlegen zu können, damit dieser die Aktualisierung der Genehmigungen akzeptieren kann. Entspricht der Antrag oder die ihm beigefügte Quittung über die Hinterlegung der Sicherheit nicht den Vorschriften, so fordert die für die Erteilung der Genehmigung für die Anlage zuständige Stelle den Interessenten auf, den Mangel zu beheben. Für diese Zwecke gilt das Datum der Einreichung des Antrags als das Datum, an dem die Korrektur vorgenommen wurde.
Vier. Am Ende des ersten Abschnitts von Anhang II wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Für diese Zwecke werden Änderungen des geografischen Standorts der Anlage, die in einem Zeitraum von weniger als zehn Jahren erfolgen, kumulativ betrachtet und folglich der Abstand zwischen den geometrischen Mittelpunkten des neuen Antrags in Bezug auf den ältesten Antrag, der innerhalb des genannten Zeitraums gestellt wurde, analysiert."
Dritte Schlussbestimmung. Änderung des Königlichen Dekrets 413/2014 vom 6. Juni, das die Tätigkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall regelt. Das Königliche Dekret 413/2014 vom 6. Juni, das die Tätigkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall regelt, wird wie folgt geändert:

1. Der zweite Absatz von Artikel 3 wird wie folgt geändert
"Bei Fotovoltaikanlagen ist die installierte Leistung der niedrigere der beiden folgenden Werte:
(a) die Summe der maximalen Einheitsleistungen der Photovoltaikmodule, aus denen die genannte Anlage besteht, gemessen unter Standardbedingungen gemäß der entsprechenden UNE-Norm.
b) die maximale Leistung des Wechselrichters bzw. die Summe der Leistungen der Wechselrichter, aus denen die Anlage besteht.
2. Artikel 4 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut

"Artikel 4: Hybridanlagen".
1. Das in diesem Königlichen Erlass geregelte besondere Vergütungssystem ist nur auf Hybridanlagen anwendbar, die zu einem der folgenden Typen gehören:
a) Typ-1-Hybridisierung: die Anlage, die zwei oder mehr der für die Gruppen b.6, b.8 angegebenen Hauptbrennstoffe und die Schwarzlaugen der Gruppe c.2 enthält und auf die insgesamt mindestens 90 % der eingesetzten Primärenergie, gemessen an ihrem unteren Heizwert, auf Jahresbasis entfallen.
b) Typ-2-Hybridisierung: eine Anlage der Untergruppe b.1.2, die zusätzlich einen oder mehrere der für die Gruppen b.6, b.7 und b.8 angegebenen Hauptbrennstoffe enthält.
c) Hybridisierung des Typs 3: eine Anlage, die Anspruch auf das spezifische Vergütungssystem hat und eine Technologie für erneuerbare Energien aus den in den Gruppen und Untergruppen der Kategorie b) des Artikels 2 definierten Technologien einsetzt. Anlagen, die aufgrund ihrer Eigenschaften als Typ 1 oder Typ 2 angesehen werden können, werden nicht als Hybridisierung des Typs 3 angesehen.
2. Im Falle der Hybridisierung des Typs 1 erfolgt die Eintragung in das Register des spezifischen Vergütungssystems und in das Register der Stromerzeugungsanlagen in der Gruppe des Hauptbrennstoffs unter Angabe der anderen verwendeten Brennstoffe, unter Angabe der entsprechenden Gruppen und des prozentualen Anteils jedes dieser Brennstoffe an der eingesetzten Primärenergie.
Im Falle der Hybridisierung des Typs 2 ist der Eintrag in der Untergruppe b.1.2 vorzunehmen, wobei die übrigen verwendeten Brennstoffe unter Angabe der entsprechenden Gruppen oder Untergruppen und des prozentualen Anteils der einzelnen Brennstoffe an der eingesetzten Primärenergie anzugeben sind.
Im Falle einer Hybridisierung des Typs 3 erfolgt die Eintragung in das Register des spezifischen Vergütungssystems getrennt, wobei die technischen Merkmale jeder der Technologien berücksichtigt werden. Hat die eingebrachte Technologie keinen Anspruch auf das spezifische Vergütungssystem, so erhält sie die Vergütung, die ihr für ihre Teilnahme am Stromerzeugungsmarkt oder gegebenenfalls einem anderen wirtschaftlichen System entspricht, das eingerichtet werden kann.
3. Eine Hybridisierung zwischen den in diesem Artikel genannten Gruppen ist nur zulässig, wenn der Eigentümer der Anlage ausreichende Unterlagen aufbewahrt, die eine zuverlässige und eindeutige Bestimmung der erzeugten elektrischen Energie ermöglichen, die den einzelnen Brennstoffen und Technologien der genannten Gruppen zuzuordnen ist.
Zu diesem Zweck müssen sie im Falle von Hybridanlagen des Typs 3 über die Messeinrichtungen verfügen, die zur Bestimmung der von ihnen jeweils erzeugten Leistung erforderlich sind, um die angemessene Vergütung der für sie geltenden wirtschaftlichen Regelungen zu ermöglichen.

4. Im Falle der Hinzufügung oder des Wegfalls von Brennstoffen oder Technologien, die bei der Hybridisierung verwendet werden, gegenüber denjenigen, die im Register des spezifischen Vergütungssystems und im Register der Stromerzeugungsanlagen enthalten sind, muss der Eigentümer der Anlage die für die Erteilung der Genehmigung der Anlage zuständige Stelle für die Zwecke des Registers der Stromerzeugungsanlagen, die für die Abrechnung zuständige Stelle und die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau für die Zwecke des Registers des spezifischen Vergütungssystems gemäß dem in Artikel 51 festgelegten Mitteilungsverfahren benachrichtigen. Eine Begründung für die Herkunft der ursprünglich nicht im Register berücksichtigten Brennstoffe und ihre Eigenschaften sowie die prozentuale Beteiligung jedes Brennstoffs oder jeder Technologie in jeder der Gruppen sind beizufügen.

5. Hybridanlagen des Typs 1 und des Typs 2 sowie Anlagen, die mehr als einen der in diesem Artikel genannten Hauptbrennstoffe verwenden, legen der für die Abrechnung zuständigen Stelle vor dem 31. März eines jeden Jahres eine Verantwortlichkeitserklärung vor, in der die prozentualen Anteile der einzelnen Brennstoffe und/oder Technologien in den einzelnen Gruppen und Untergruppen unter Angabe der jährlich verwendeten Menge in Tonnen pro Jahr angegeben sind, seinen unteren Heizwert, ausgedrückt in kcal/kg, den mit jedem Brennstoff verbundenen Verbrauch, die Erträge der Umwandlung der thermischen Energie des Brennstoffs in elektrische Energie sowie einen Begründungsbericht, der die Menge und Herkunft der verschiedenen verwendeten Primärbrennstoffe belegt. "
(3) In Artikel 7 wird zwischen dem vierten und fünften Absatz von Buchstabe c) ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Artikels übermitteln hybride Erzeugungsanlagen die mit dem Netzbetreiber in Echtzeit ausgetauschten Informationen für die Anlage als Ganzes und die disaggregierten Informationen für jedes zu dieser Anlage gehörende Stromerzeugungsmodul sowie gegebenenfalls für Speicheranlagen."
4. Artikel 25 wird geändert und lautet wie folgt:
"Artikel 25: Vergütung für Hybridanlagen.

1. Die in Artikel 4 geregelten hybriden Anlagen des Typs 1 und des Typs 2, die als berechtigt anerkannt sind, ein spezifisches Vergütungssystem zu erhalten, weisen die folgenden Besonderheiten auf
a) Die jährlichen Einnahmen aus der Investitionsvergütung werden nach den Vergütungsparametern und -kriterien berechnet, die durch Verordnung des Ministers für Industrie, Energie und Tourismus nach Zustimmung der Regierungsdelegiertenkommission für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt wurden.
b) Die jährlichen Einnahmen aus der Betriebsvergütung, die für den auf dem Erzeugungsmarkt verkauften Strom in jeder seiner Vertragsformen gelten, werden nach dem Prozentsatz der durch die einzelnen Technologien und/oder Brennstoffe gelieferten Primärenergie gemäß den Bestimmungen von Anhang IX bestimmt.

2. Bei Hybridanlagen des Typs 1 und des Typs 2 sowie bei Anlagen, die mehr als einen der in Artikel 4 genannten Hauptbrennstoffe verwenden, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der Jahresendabrechnung für das laufende Jahr. Zu diesem Zweck werden die letzten verfügbaren Daten der für die Abrechnung zuständigen Stelle über die Anteile der von der Anlage verwendeten Brennstoffe herangezogen. Nach Erhalt der in Artikel 4.5 festgelegten Dokumentation erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Prozentsätze.

3. Falls die in Artikel 4.5 festgelegte Dokumentation nicht ausreicht, um den Prozentsatz der im Vorjahr von den einzelnen Brennstoffen gelieferten Primärenergie zuverlässig und eindeutig zu bestimmen, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der niedrigsten Vergütungsparameter unter denjenigen, die den verschiedenen verwendeten Brennstoffen oder Technologien entsprechen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 33.

4. Die in Artikel 4 geregelten hybriden Anlagen des Typs 3, die das Recht haben, ein spezielles Vergütungssystem zu erhalten, weisen folgende Besonderheiten auf:
(a) Das Einkommen aus der Zahlung für die Investition wird unter Berücksichtigung der Leistung jeder Zahlungseinheit und der mit jeder von ihnen verbundenen Zahlung für die Investition gemäß den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.
b) Die Einnahmen aus der Betriebsvergütung werden unter Berücksichtigung des von jeder Gebühreneinheit auf dem Erzeugungsmarkt verkauften Stroms und der mit jeder von ihnen verbundenen Betriebsvergütung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.
5. Zwischen dem dritten und vierten Absatz der zwölften Zusatzbestimmung wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Zwecke dieser Bestimmung übermitteln hybride Erzeugungsanlagen die mit dem Netzbetreiber in Echtzeit ausgetauschten Informationen für die Anlage als Ganzes und die disaggregierten Informationen für jedes zu dieser Anlage gehörende Stromerzeugungsmodul sowie gegebenenfalls für die Speicher."
Vierte Schlussbestimmung. Änderung des Königlichen Dekrets 738/2015 vom 31. Juli, das die Tätigkeit der Stromerzeugung und das Dispatch-Verfahren in den Stromsystemen der nicht-peninsularen Gebiete regelt. Paragraph c) des Abschnitts 1 des Artikels 72 wird wie folgt geändert:
"c) Ist dies geschehen, so verrechnet der Netzbetreiber die verbleibenden Erlöse unter den Erzeugungsanlagen, die über ein anerkanntes zusätzliches oder spezifisches Vergütungssystem verfügen, im Verhältnis zu ihrer an Kraftwerkssammelschienen gemessenen erzeugten Leistung, wobei die Begrenzung der Erlöse den Positionen der Absätze a) und c) des Artikels 7.1 bzw. bei Anlagen mit einem spezifischen Vergütungssystem den Absätzen a) und c) der Zusatzbestimmung 10.1 entspricht."

Fünfte Schlussbestimmung. Änderung des königlichen Dekrets 647/2020 vom 7. Juli, das Aspekte regelt, die für die Umsetzung der Netzcodes für den Anschluss bestimmter elektrischer Anlagen erforderlich sind. Der Titel und der erste Absatz von Abschnitt 1 der ersten Übergangsbestimmung des königlichen Erlasses 647/2020 vom 7. Juli, der Aspekte regelt, die für die Umsetzung der Netzcodes für den Anschluss bestimmter elektrischer Anlagen erforderlich sind, wird wie folgt geändert:

"Übergangsbestimmung 1". Übergangsweise Erteilung von eingeschränkten Betriebsmeldungen bis zur Akkreditierung der technischen Anforderungen.

1. Die Eigentümer von Stromerzeugungsmodulen und Bedarfsanlagen, auf die die Verordnung (EU) 2016/631 vom 14. April 2016 und die Verordnung (EU) 2016/1388 vom 17. August 2016 anwendbar sind, sowie die Eigentümer von Stromerzeugungsanlagen, die sich in den Elektrizitätssystemen von Gebieten außerhalb der Insel befinden, haben eine Frist von vierundzwanzig Monaten ab Inkrafttreten der Vorschrift, die die aus den genannten Verordnungen abgeleiteten Anforderungen festlegt, Während dieser Zeit können die Netzbetreiber befristete Betriebsmeldungen abgeben, die es ihnen ermöglichen, die Anlagen endgültig in das Verwaltungsregister für Stromerzeugungsanlagen oder gegebenenfalls in das Register für Eigenverbrauchsanlagen einzutragen, bis sie in der Lage sind, dem jeweiligen Netzbetreiber die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die die Einhaltung der für sie jeweils geltenden Anforderungen belegen. Insbesondere bei Anlagen, auf die die vorgenannten europäischen Verordnungen anwendbar sind, die Dokumentation, die nach den Bestimmungen des Titels IV der vorgenannten Verordnungen zu erstellen ist.

Der vorgenannte Zeitraum kann auf Vorschlag der Netzbetreiber durch Verordnung des Ministers für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung vorzeitig verlängert werden.

Sechste Schlussbestimmung. Titel der Kompetenz.

Dieses Königliche Dekret wird unter dem Schutz der Bestimmungen von Artikel 149.1.13 und 25 der spanischen Verfassung erlassen, die dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der Grundlagen und die Koordinierung der allgemeinen Planung der Wirtschaftstätigkeit bzw. der Grundlagen des Bergbau- und Energieregimes zuschreibt.

Siebte Schlussbestimmung. Regulatorische Ermächtigung.

Der Leiter des Ministeriums für den ökologischen Übergang und die demografische Herausforderung wird ermächtigt, so viele Bestimmungen zu erlassen, wie für die Entwicklung und Anwendung dieses Königlichen Erlasses erforderlich sind.

Achte Schlussbestimmung. Inkrafttreten.

Dieser Königliche Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

Gegeben in Madrid, am 29. Dezember 2020.


FELIPE R.


Vierter Vizepräsident der Regierung und Minister für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung,


TERESA RIBERA RODRÍGUEZ

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